Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung tritt in Kraft

Am 13. Dezember 2024 tritt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (General Product Safety Regulation, kurz GPSR) in Kraft. Enthalten sind zahlreiche Neuregelungen, um die Produktsicherheit auch bei neuartigen Geschäftsmodellen und digitalisierten Produkten zu stärken. Betroffene Wirtschaftsakteure sollten die neuen Bestimmungen rechtzeitig implementieren.

Wer von der EU-Produktsicherheitsverordnung betroffen ist

Von der GPSR betroffen sind diejenigen Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte auf dem Markt bereitstellen. Dazu zählen:

  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Akteure, für die die Pflichten der Hersteller gelten
  • Bevollmächtigte der Hersteller

Neuerdings von der Verordnung erfasst sind auch

  • Fulfilment-Dienstleister und
  • Anbieter von Online-Marktplätzen.

Fulfilment-Dienstleister ist, wer mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet:

  • 1. Lagerhaltung
  • 2. Verpackung
  • 3. Adressierung und Versand von Produkten, die nicht im eigenen Eigentum stehen.

Davon ausgenommen sind bestimmte Post- und Paketzustelldienstleistungen gem. Art. 3 Nr. 12 GPSR.

Einen Wirtschaftsakteur treffen gem. Art. 13 GPSR die gleichen Pflichten wie einen Hersteller, wenn er das Produkt so wesentlich verändert, dass sich die Veränderung auf die Sicherheit des Produkts und dessen Risikobewertung auswirkt.

Als Produkt im Sinne der Richtlinie gilt gem. Art. 3 Nr. 1 GPSR grundsätzlich jeder Gegenstand, der an Verbraucher geliefert, ihnen bereitgestellt oder voraussichtlich von Verbrauchern benutzt wird. Einige wenige Ausnahmen definiert Art. 2 Abs. 2 GPSR, wonach etwa bestimmte Lebens- und Arzneimittel nicht als Produkt im Sinne der Verordnung gelten.

Neuerungen durch die EU-Produktsicherheitsverordnung

Die GSPR bringt einige Neuerungen mit sich, darunter eine Vielzahl neuer Pflichten für bestimmte Wirtschaftsakteure.

Verschärfte Kriterien zur Beurteilung der Produktsicherheit

Hersteller müssen für jedes Produkt gem. Art. 9 Abs. 2 GPSR eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der für die Sicherheit relevanten Eigenschaften enthalten. Gegebenenfalls muss auch eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken bzw. der Produktsicherheit enthalten sein.

Neu definiert wurden in Art. 6 GPSR einige Kriterien zur Beurteilung der Produktsicherheit. Insbesondere folgende Aspekte sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen:

  • Gestaltung, Zusammensetzung, Verpackung und Anweisungen für Zusammenbau des Produkts
  • Einwirkung auf andere Produkte, wenn gemeinsame Verwendung vorhersehbar ist
  • Aufmachung, Etikettierung und Alterskennzeichnung hinsichtlich der Eignung für Kinder
  • Das Erscheinungsbild des Produkts, etwa wenn es einem Lebensmittel ähnlich sein kann
  • Cybersicherheitsmerkmale, die zum Schutz des Produkts erforderlich sind
  • Soweit erforderlich die entwickelnden, lernenden und prädikativen Funktionen des Produkts

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes bereit, muss das Angebot gem. Art. 19 GPSR folgende Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten:

  • Name, eingetragener Handelsname oder -marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse
  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU, falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen
  • Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die dem Produkt beizufügen sind

Pflichten bei Unfällen durch das Produkt

Sollte ein Unfall durch ein Produkt verursacht werden, kommt dem Hersteller gem. Art. 20 GPSR eine Meldepflicht über das Safety-Business-Gateway zu.

Das sog. Safety-Business-Gateway steht Unternehmen zur Verfügung, um nationale Behörden über Sicherheitsbedenken am eigenen Produkt zu informieren. Sobald die EU-Produktsicherheitsverordnung in Kraft tritt, wird das Safety-Business-Gateway verpflichtend.

Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen

Insbesondere Anbieter von Online-Marktplätzen sind gem. Art. 22 GPSR dazu verpflichtet, sich beim Safety-Business-Gateway zu registrieren und im entsprechenden Portal Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu machen. Auch für Verbraucher muss eine zentrale Kontaktstelle benannt werden, an die sie sich bei Fragen zur Produktsicherheit wenden können.

Pflichten im Falle eines Produktrückrufs

Im Falle eines Rückrufes hat der Wirtschaftsakteur weitere verschiedene Pflichten zu erfüllen.

Zunächst müssen die Verbraucher gem. Art. 36 Abs. 2 GPSR über eine leicht verständliche Rückrufanzeige über den Rückruf informiert werden. Nachfolgend einer Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“ sind folgende Informationen aufzuführen:

  • Abbildung, Name und Marke des Produkts,
  • Produktionskennnummern, erforderlichenfalls mit einer grafischen Darstellung, wie diese zu finden sind, sowie
  • Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar).

Eine Vorlage, die die zwingend zu verwendenden Elemente beinhaltet, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 zu finden.

Der Wirtschaftsakteur hat dem Verbraucher anschließend gem. Art. 37 Abs. 2 GPSR die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen zu bieten:

  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs oder
  • Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, mindestens in Höhe des Kaufpreises.

Was von der EU-Produktsicherheitsverordnung Betroffene jetzt umsetzen müssen

Zum Handeln aufgerufen sind insbesondere die Akteure, die nach der Verordnung zu einer Registrierung im Safety-Business-Gateway verpflichtet sind. Um sich der Verordnung konform zu verhalten, sobald die EU-Produktsicherheitsverordnung in Kraft tritt, sollten alle genannten Wirtschaftsakteure die neuen Pflichten in ihre Prozesse aufnehmen.

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Dieser Artikel wurde am 10. Dezember 2024 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.