Laut einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 16.10.2023 sind nun die ersten Verfahren wegen denkbarer Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingeleitet worden.
Hiermit war zu rechnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist politisch nach wie vor umstritten, gleichwohl sind die Behörden gehalten nach dessen in Kraft treten die Verstöße zu ahnden.
LkSG-Verstöße im Transportbereich
Hintergrund der eingeleiteten Verfahren sind Verstöße im Transportbereich.
Im Frühjahr und Sommer 2023 streikten Fahrer eines Transportunternehmens aus Polen für mehrere Monate. Über diesen Fall berichteten auch die deutschen Medien. Hintergrund waren angeblich unwürdige Arbeitsbedingungen und nicht ausgezahlte Gehälter.
Aufgrund dieser Tatsache wurde in der Politik eine Sonderprüfung eingeleitet und das BAFA hiermit betraut.
Daraufhin stellten Mitarbeiter des BAFA insbesondere die Frachtbriefe des Transportunternehmens sicher.
Hieraus konnten sie entnehmen, dass 58 deutsche Unternehmen das polnische Unternehmen beauftragt hatten.
Daraufhin begann eine Untersuchung, ob die deutschen Auftraggeber des polnischen Transportunternehmens gegen das LkSG verstoßen haben.
Unternehmen müssen Geschäftsbeziehungen prüfen
Nach dem LkSG sind Unternehmen nämlich verpflichtet, ihre direkten Geschäftsbeziehungen dahingehend zu überprüfen, ob Verstöße gegen das Menschenrecht oder die Umwelt vorliegen. Zudem müssen sie angemessene Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verstöße treffen.
Nach § 9 Abs. 3 LkSG müssen Unternehmen einschreiten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte haben, dass die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zumindest für möglich erscheinen.
Hier wird es zahlreiche Schwierigkeiten bei der Auslegung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes geben.
Insofern wird sich insbesondere die Frage stellen, wann bei einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Ob eine mediale, ggf. auch gesteigerte, Berichterstattung hierfür ausreichend ist, wird zu klären sein.
Sollte dieses bejaht werden, so hätten die deutschen Unternehmen eine Risikoanalyse durchführen müssen und Präventionsmaßnahmen oder Kontrollmaßnahmen einleiten müssen. Sie hätten ebenfalls ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Verstöße erstellen und umsetzen müssen und eine Grundsatzerklärung aktualisieren müssen.
Dieser Fall zeigt, wie schnell Unternehmen in den Fokus des BAFA zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geraten können.
Bußgelder bei Verstößen gegen das LkSG
Nach § 24 LkSG kann für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen aber eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird, ein Bußgeld von bis zu 500.000,00 EUR verhängt werden.
Zudem können Unternehmen mit einer Geldbuße von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes belegt werden, wobei der weltweite Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen ist. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann zudem geschätzt werden.
Unternehmen sollten daher überprüfen, ob sie im Hinblick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinreichend aufgestellt sind oder ob Präventivmaßnahmen jetzt noch zu treffen sind.
Sollten Sie Fragen zu den Verpflichtungen nach dem LkSG haben, so sprechen Sie unsere Anwälte gerne an. Sprechen Sie uns auch gerne an, wenn gegen Sie bereits ermittelt wird.
Dieser Artikel wurde am 28. November 2023 erstellt. Er wurde am 05. Dezember 2023 aktualisiert
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.