 
            Ihr Unternehmen hat gegen die Meldepflichten des Sanktionsdurchsetzungsgesetz verstoßen? Nun stehen möglicherweise hohe Bußgelder im Raum? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie darüber zu beraten, wie Sie möglicherweise durch eine Selbstanzeige straffrei bleiben können.
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz dient in erster Linie der Durchsetzung der von der EU gegen Russland und Belarus erlassenen Sanktionspakete. Es findet aber auch bei allen anderen von der EU erlassenen Sanktionspaketen Anwendung.
Das Inkrafttreten des neuen Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) bringt insbesondere für Unternehmen Veränderungen mit sich. Mit der Einführung des SDG II wird einerseits ein neues Stammgesetz geschaffen, andererseits kommt es zur Änderung verschiedener anderer Gesetze. Das betrifft das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), das Geldwäschegesetz (GwG), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Kernstück des Gesetzes ist die Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfSd) als neue Bundesbehörde. Die ZfSd wurde als Direktion der Generalzolldirektion eingerichtet, um unbeschadet der im Außenwirtschaftsgesetz festgelegten Zuständigkeiten von BAFA und Bundesbank, die Durchsetzung von Sanktionen zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten.
Die ZfSd agiert als Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalitäten. Hierfür stehen ihre weitreichenden Befugnisse zu. Sie kann beispielsweise die Durchsuchung von Geschäfts- oder Wohnräumen sowie die Sicherstellung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen durchführen.
Ziel des Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Grundsätzlich dient das Sanktionsdurchsetzungsgesetz zur Durchsetzung der Russlandsanktionen. Durch das nun neu erlassene SDG II wurden strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht. Insbesondere wurde hierfür eine neue Zentralstelle eingerichtet, der spezifische Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen sanktionierter Personen und Unternehmen übertragen wurde.
Zudem enthält das Gesetz Verfahrensregelungen für Meldepflichten sanktionierter Personen und führt ein Register für deren Vermögenswerte ein. Außerdem wird eine Hinweisannahmestelle für Sanktionsverstöße eingerichtet. Des Weiteren werden zahlreiche Änderungen vorgenommen, um die Transparenz von Eigentümerstrukturen und Transaktionen sicherzustelle.
Insbesondere folgende Regeln müssen sie beachten, um Strafen zu verhindern:
- Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien, § 16 SanktDG
- Meldepflichten nach § 10 SanktDG
- Es drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bei Verstößen gegen Meldepflichten
- Bußgelder bei Auskunftsverweigerung, Falschangaben und Einsichtverweigerungen in Geschäftsräume, Unterlagen etc.
Folgende Befugnisse haben die Behörden:
- Sicherstellung von Geldern oder wirtschaftliche Ressourcen
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
- Überwachungsmaßnahmen gegen die juristische Person oder Personengesellschaft
- Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften
Register für Vermögenswerte sanktionierte Personen
Bei der Zentralstelle wird ein elektronisches Register für die Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften eingerichtet. Dieses Register wird zum einen Angaben zu den gelisteten Personen und den von ihnen kontrollierten Vermögenswerten enthalten. Zum anderen werden Vermögenswerte erfasst, die in einem sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahren noch nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Das Register soll auf der Homepage der Zentralstelle öffentlich zugänglich sein.
Die Meldepflicht nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Nach § 10 Abs. 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz besteht gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unter den folgenden Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung über Vermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
- Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder
- Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG,
- denen auf Grund einer von der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme,
- weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
sind verpflichtet,
- Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden,
gegenüber der ZfS zu melden.
Bestrafung nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen hohe Strafen. Der § 16 bestraft das Unterlassen, unrichtige, unvollständige oder verspätete Meldungen von EU-gelisteten Personen. Es ist sinnvoll, unrichtige und unvollständige Meldungen ausdrücklich zu nennen, um die Rechtslage klarer zu machen.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Fahrlässiges Handeln, wird nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt. Dies könnte überraschen, da ähnliche Verstöße durch Unterlassen normalerweise als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden.
Im Gegensatz dazu werden Verstöße gegen andere Informationspflichten, wie die Offenlegung von Informationen gemäß EU-Verordnungen, noch nicht strafrechtlich geahndet. Das gilt auch für die Kooperationspflichten der Meldepflichtigen, die mit den Meldepflichten verbunden sind.
Strafrahmen
Der Strafrahmen für Verstöße beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und entspricht dem für Verstöße gegen EU-Meldepflichten nach dem AWG. Die Begründung des Gesetzesentwurfs betont, dass Verstöße gegen die Vermögensmeldepflicht ein höheres Unrechtsgefühl haben als andere meldepflichtige Handlungen, die nur mit Geldstrafen geahndet werden. Diese Meldepflicht ist wichtig für die effektive Umsetzung von EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen. Mangelnde Kooperation deutet darauf hin, dass jemand versucht, die Sanktionen zu umgehen.
Mit § 16 Absatz 1 wird erstmals eine Regelung im Bereich der Sanktionsstrafgesetze außerhalb des Außenwirtschaftsgesetzes eingeführt. Dies ist konsequent, da die strafbewehrte Regelung ebenfalls im Sanktionsgesetz und nicht in EU-Verordnungen oder dem alten Außenwirtschaftsgesetz enthalten ist.
Strafbefreiende Nachholung einer Meldung
Eventuell besteht die Möglichkeit für vergessene Meldepflichten eine Selbstanzeige abzugeben. Hierdurch können Bußgelder und Strafen bei einer nachträglichen Korrektur vermieden werden.
Das freiwillige Nachreichen einer Meldepflicht kann jedoch nur unter bestimmten Bedingungen vor der Entdeckung der Tat strafbefreiend nachgeholt werden.
Ein Hinweis auf die bestehende Meldepflicht durch die Zentralstelle im Rahmen eines personenbezogenen Ermittlungsverfahrens sollte die Möglichkeit einer freiwilligen, strafbefreienden Nachmeldung durch die betroffene Person im Allgemeinen nicht verhindern. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) zum Zeitpunkt des Hinweises noch keine vollständige Kenntnis über die Vermögenswerte der betroffenen Person hatte. Wenn die ZfS jedoch bereits Kenntnis von einem Vermögenswert hatte, gilt die Tat als entdeckt, und der Hinweis der Zentralstelle informiert die betroffene Person darüber.
Gerne beraten wir aus langjähriger Erfahrung zum Thema Selbstanzeige. Wirtschaftsakteure sind ausdrücklich davor gewarnt Sanktionen zu umgehen. Es ist verboten, absichtlich oder wissentlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die darauf abzielen, Meldepflichten zu umgehen.
Dieser Artikel wurde am 28. März 2024 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.
 
                                            