Die Yacht ist beschädigt oder gar gesunken und die Versicherung ist bereits informiert. Doch diese zahlt nicht für die beschädigte oder verlorene Yacht. Welche Möglichkeiten bestehen nun, um dennoch an das Geld zu kommen?

Oftmals kürzen Versicherungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Versicherungsleistung, verzögern oder verweigern gar ganz eine Zahlung.

Befinden Sie sich in einer solchen Lage?

Unsere spezialisierten Anwälte aus dem Yachtversicherungsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Wir prüfen, ob die Yachtversicherung zu Recht die Zahlung verweigert.

Warum die Yachtversicherung nicht zahlt

Wenn die Versicherung bekannt gegeben hat, dass sie den Schaden nicht reguliert werden wird, gibt sie meistens gewisse Gründe für die Ablehnung an.

Diese können vielfältig sein. Unter anderem:

Es ist zu empfehlen, die Ablehnungsgründe vorab eindringlich, ggf. mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes, zu überprüfen.

Wie lange darf die Versicherung die Zahlung „hinauszögern“?

Die Frage danach, wann die Versicherung zahlen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Entscheidend ist hierbei, um welche Höhe der Versicherungssumme es sich handelt und wie umfangreich Beweise vorliegen.

Sofern es sich um höhere Summen handelt, kann eine Auszahlung mitunter sehr lange dauern.

Überwiegend hängt dies aber nicht mit einem „Hinauszögerungen der Zahlung“ durch die Versicherung zusammen. Denn insbesondere bei hohen Summen überprüfen die Versicherungen die Fakten und Beweise ausgiebig.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer ewig auf sein Geld warten muss.

Schäden, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind, können dann von der Versicherung verlangt werden.

Darunter fallen beispielsweise die Kosten für einen Rechtsanwalt. Die Versicherung kann mitunter verpflichtet sein, die Kosten für diesen zu ersetzen.

Ebenso können in diesem Rahmen Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Haben Sie mit Zahlungsverzögerungen zu kämpfen und benötigen Ihr Geld? Unsere spezialisierten Anwälte aus dem Versicherungsrecht helfen Ihnen gerne bei der Prüfung der Angelegenheit.

Möglichkeiten gegen die Versicherung vorzugehen

Mit welchen Mitteln kann der Versicherungsnehmer nun an sein Geld kommen?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Yacht-Versicherung bezahlen muss oder die Leistung zu Unrecht verweigert, haben Sie einige Alternativen gegen den Versicherer vorzugehen.

Möglichkeiten bei Nichtzahlung oder Leistungsverweigerung

  • Mahnung mit Fristsetzung
  • Beschwerde bei der Versicherung
  • Beschwerde an Versicherungsombudsmann richten
  • Beschwerde bei der BaFin einreichen
  • Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung gegen den Yacht-Versicherer beauftragen
  • Klage gegen die Yachtversicherung einreichen

Falls die Versicherung noch nicht gezahlt hat, sollte zunächst eine Erinnerung an die Prüfung des Falls mit einer angemessenen Frist gesetzt werden.

Hat die Versicherung die Zahlung abgelehnt und dies begründet, können Sie gegen diese Ablehnung Beschwerde bei der Versicherung, dem Ombudsmann oder der BaFin einlegen oder einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen.

Klage gegen Yachtversicherung

Die Klage gegen das Versicherungsunternehmen sollte erst dann in Betracht kommen, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten keinen Erfolg hatten.

Wichtig: Sehen sie unbedingt von einer verfrühten Klage ab. Denn die Versicherung hat abhängig vom Umfang des Falls ein angemessenes Prüfungsrecht.

Erheben Sie verfrüht die Klage, laufen Sie Risiko die Kosten für den Rechtsstreit selbst tragen zu müssen.

Wollen Sie dennoch Klage erheben?

Dann ist die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts meist unumgänglich.

Im Grunde kann man sich zwar vor den Amtsgerichten bis zu einem Streitwert von 5000 € selbst vertreten.

Sobald dieser Wert aber überschritten ist, sind die Landgerichte zuständig. Vor diesen besteht die Vertretungspflicht durch einen Anwalt.

Ein spezialisierter Anwalt verfügt außerdem über entscheidende Kenntnisse, um den Prozess zu bestreiten.

Deshalb ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auch bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht zu empfehlen.

Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 04. Januar 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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