Wer sich eine Yacht zulegen möchte oder bereits Yachteigner ist, denkt zwangsläufig über die verschiedenen Versicherungsmöglichkeiten nach.

Wir beraten Sie insbesondere über die verschiedenen Yacht-, Skipper- und Charterversicherungen.

Haben Sie Fragen über Versicherungsbedingungen in ihrem Vertrag oder benötigen im Schadensfall Hilfe bezüglich Ihrer Yachtversicherung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten beispielsweise bei nachfolgenden Fragestellungen:

Unsere spezialisierten Anwälte aus dem Yachtversicherungsrecht prüfen diese Angelegenheit umfassend und schnell für Sie!

Welche Arten der Yachtversicherungen gibt es?

Für die bestmögliche Absicherung gibt es viele Yachtversicherungen.

Doch welche Versicherungen benötigen Sie und welche passt zu Ihnen?

Praxistipp

Vor Abschluss einer Versicherung ist es ratsam sämtliche Vertragsbedingungen (etwaige Ausschlüsse) genau durchzugehen und bei Fragen ggf. einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen.

Yachtkaskoversicherung

Eine wichtige Versicherung ist die Yachtkaskoversicherung. Diese deckt meist den Totalverlust und Schäden bzw. Teilschäden an der eigenen Yacht ab.

Gewöhnliche Yachtkaskoversicherung

In dem gewöhnlichen Yachtkaskoversicherungsvertrag sind die Gefahren bzw. Risiken aufgeführt, welche versichert sind.

Tritt also ein gewisses Ereignis/Risiko ein, das vertraglich umfasst ist, greift die Versicherung und zahlt die entsprechende Summe im Schadensfall aus.

Allgefahrenversicherung

Daneben gibt es auch Allgefahrenversicherungen. Bei dieser Art der Yachtkaskoversicherung sind grundsätzlich erstmal alle Gefahren bzw. Risiken versichert, es sei denn sie sind ausdrücklich in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen.

Die entscheidenden Vorteile der Allgefahrenversicherung gegenüber der gewöhnlichen Yachtkaskoversicherung liegen darin:

Realisiert sich also eine Gefahr, die nicht ausgeschlossen ist, haftet der Versicherer.

In einer gewöhnlichen Kaskoversicherung sieht dies mitunter anders aus:

Hier ist oftmals nicht ganz klar, was unter die jeweiligen aufgeführten Risiken fällt.

Beispiel zum Blitzschlag

Die Yacht von A liegt wie gewöhnlich im Hafen dicht an dicht neben anderen Yachten. In die nebenan stehende Segelyacht von B schlägt ein Blitz ein. Dadurch entstehen Schäden an den elektronischen Geräten der Yacht des A. In der Yachtkaskoversicherung ist der Blitzschlag als versicherte Gefahr aufgeführt. Muss die Versicherung aber auch zahlen, wenn der Blitz nicht unmittelbar in die Yacht eingeschlagen ist?

Beispiel zum Sturm

Das Boot des A wird im Hafen liegend durch starken Wind und Wellengang an die Kaimauer gedrückt. Die Versicherung zahlt im Falle des Sturmes. Die entscheidende Frage: Ab wie viel Beaufort zählt Wild als Sturm?

Hieran wird mitunter klar, dass es nicht immer eindeutig ist, welche Gefahren versichert sind und für welche Schäden selbst aufgekommen werden muss.

Wer trägt die Beweislast im Schadensfall?

Bei der Einzelgefahrdeckung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

Das bedeutet: Der Yachteigner muss nachweisen, dass der konkret eingetretene Schaden durch den Versicherungsvertrag gedeckt ist.

Dies gelingt mitunter nicht immer.

Die Allgefahrendeckung bietet hier einen entscheidenden juristischen Vorteil. Sie führt zu einer Beweislastumkehr.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet das: Der Versicherer hat den Beweis zu erbringen, dass der konkrete Kaskoschaden nicht von der Allgefahrenversicherung umfasst ist.

Beispiel zur Beweislastumkehr

In den Versicherungsbedingungen ist die Haftung für Materialfehler ausgeschlossen. Der Versicherer beruft sich bei einem Schadensfall auf diesen Ausschluss. Im Rahmen der Allgefahrenversicherung muss er jedoch dem Yachteigner nachweisen, dass die Beschädigung auf einem Materialfehler beruht. Gelingt ihm dies nicht, greift die Versicherung.

Welche Art der Kaskoversicherung für Sie in Betracht kommt, richtet sich also nach individuellen Kriterien. Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um die Yachtkaskoversicherung.

Unterschied gewöhnliche Kaskoversicherung zur Allgefahrenversicherung

  • gewöhnliche Versicherung: oftmals nicht klar, welche Risiken versichert sind & Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer
  • Allgefahrenversicherung: alle Risiken versichert, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind & Beweislast liegt beim Versicherer

Yachthaftpflichtversicherung

Weiter ist die Yachthaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

Wann greift die Haftpflichtversicherung?

Diese greift dann, wenn der Eigner mit seiner Yacht das Eigentum oder die Gesundheit eines Dritten schädigt.

Die Versicherung zahlt beispielsweise für die Beschädigung am Boot des Dritten oder dessen Behandlungskosten.

Die geschädigte Person muss einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Versicherungsnehmer haben.

Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Nur dann zahlt die Versicherung die Summe aus.

Insoweit gilt bei der Yachthaftpflichtversicherung das Prinzip der Verschuldenshaftung.

Was ist die Verschuldenshaftung?

Der Eigner hat sein Segelboot beispielsweise im Yachthafen ordnungsgemäß festgemacht. Durch einen aufziehenden Sturm reißt ein Festmacher und die Nachbaryacht wird beschädigt. In diesem Fall haftet der Eigner nicht, da er den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden nicht begleichen.

Hätte der Eigner die Yacht unsachgemäß befestigt und wäre dadurch der Schaden entstanden, kann die Haftung mitunter bejaht werden.

Ebenso greift die Versicherung zur Abwehr unbegründeter Gegenansprüche.

Der sog. passive Rechtsschutz kann dann eine Rolle spielen, wenn der Geschädigte Klage gegen die Versicherung erhebt, weil diese die Zahlung zu Recht verweigert. In diesem Fall übernimmt die Versicherung die Kosten für den Rechtsbeistand.

Ist die Yachthaftplichtversicherung verpflichtend?

In Deutschland gibt es keine Pflicht eine Versicherung für Yachten abzuschließen.

Viele Yachthäfen verlangen vom Eigner jedoch die Bescheinigung über eine Haftpflichtversicherung, um einen Liegeplatz anmieten zu können.

Yachthaftpflichtversicherung im Ausland

Für einen Urlaubstörn ins Ausland muss jedoch beachtet werden, dass in gewissen Ländern eine Haftpflichtversicherung verpflichtend ist. Dazu zählen beispielsweise die Länder Italien oder Spanien.

Beachten Sie: Die Haftpflichtversicherung sollte über eine ausreichend hohe Deckungssumme verfügen.

In Italien gilt zum Beispiel eine Mindestdeckungssumme für Personenschäden in Höhe von 5 Millionen Euro und für Sachschäden in Höhe von 1 Millionen Euro.

Ausschluss bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Nach dem deutschen Recht ist der Versicherer nicht zur Zahlung der Versicherungssumme verpflichtet, wenn der Yachteigner den Schaden absichtlich herbeiführt.

Sofern der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelt, kann der Yachtversicherer die Zahlung kürzen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen wird.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ganz naheliegende Erwägungen, die jedem hätten einleuchten müssen, nicht angestellt hat.

Beispiel zur groben Fahrlässigkeit

A ist Eigner einer Segelyacht. Seine Yachtkaskoversicherung umfasst Schäden durch Feuer. Er lässt eine Kerze an Bord an und verlässt die Yacht. Diese fängt Feuer und wird teilweise beschädigt. Jedem hätte einleuchten müssen, dass man eine Kerze nicht brennen lässt, wenn man die Yacht verlässt. Aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des A ist der Versicherer berechtigt die Auszahlung der Versicherungssumme zu kürzen.

Leistungsausschlüsse

Neben dem Ausschluss für vorsätzliches Verhalten schließen Versicherungsunternehmen überwiegend gewisse Risiken aus.

Ausgeschlossene Risiken, z.B.:

  • Konstruktion-, Fabrikations– oder Materialfehler
  • Gewöhnliche Abnutzung
  • Krieg oder Kriegsähnliche Zustände

Schauen Sie bei den Leistungsausschlüssen genau hin, um später nicht doch zahlen zu müssen!

Viele Versicherungsunternehmen verwenden für die Ausschlüsse undeutliche Formulierungen.

Wenn Sie unklare Punkte in dem Versicherungsvertrag vorfinden, sollten Sie dies mit Vorsicht genießen und im Zweifel rechtliche Hilfe beauftragen.

Unsere spezialisierten Anwälte aus dem Yachtrecht beraten Sie gerne bei Fragen rund um die bestmögliche Versicherung für Ihre Yacht.

Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 25. Januar 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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