Nicht selten kollidieren Yachten mit anderen Yachten, Treibgut oder sonstigen Gegenständen. Dies ist mitunter sehr ärgerlich und in vielen Fällen nicht vermeidbar.
Schnell stellt sich die Frage, wen die Schuld an der Kollision trifft und wer für die Beschädigung aufkommen muss.
Wir beraten Sie insbesondere im Rahmen von Haftungsfragen bei:
- Schiffskollisionen
- Kollisionen der Yacht mit Treibgut oder Personen
- Regattaschäden
- Schäden bei der Hafeneinfahrt
- Schäden am Nachbarschiff beim Anlegen
War Ihre Yacht in eine Kollision mit anderen Schiffen, Personen oder Treibgut verwickelt?
Handeln Sie schnell und sprechen unsere Anwälte aus dem Yachtrecht unter +49 40 369615-0 an. Wir prüfen diese Angelegenheit umfassend für Sie.
Kollision mit Treibgut
Im Wasser treibende Gegenstände, die sog. UFOs (unknown floating objects), sind der Alptraum vieler Segelsportler.
Die Kollision mit dem Treibgut stellt eine erhebliche Gefahr für die Yacht dar.
Insbesondere bei den hohen Geschwindigkeiten einer Segel-Regatta kann die Kollision mit Treibgut kolossale Beschädigungen an der Yacht nach sich ziehen.
So ist es nicht selten, dass der ganze Kiel aufgerissen wird. Auch sind schon einige Yachten durch das Treibgut gesunken.
Kollision der Yacht mit beispielsweise folgenden Objekten
- Container: Tausende Container gehen jährlich über Bord. Einige treiben knapp unter der unter der Wasseroberfläche und sind so kaum sichtbar
- Wale: Wenn auch selten, passieren Kollisionen insbesondere mit schlafenden Walen (kein Treibgut)
- Baumstämme
- Ausrüstung von Schiffen oder Fischerbooten z.B. Fischernetze oder Aufbewahrungsbehälter
- Wrackteile von gesunkenen Schiffen
- Segelyachten: In rauer See zurückgelassen, treiben einige sog. Geisterschiffe auf hoher See
- Fahrwassertonnen
Haftungstechnisch gestaltet sich die Kollision mit Treibgut schwierig.
In den meisten Fällen lässt sich nicht herausfinden, wer z.B. Eigentümer des herumtreibenden Containers ist.
Der Yachteigner bleibt in den meisten Fällen auf den Kosten sitzen.
Um die Kosten zu umgehen, ist eine Yachtkaskoversicherung enorm wichtig.
Dabei sollte der Eigner darauf achten, dass Kollisionen mit Treibgut in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind! Mehr Infos zur Kaskoversicherung für Yachten finden Sie hier.
Kollision mit anderen Schiffen
Kollisionen mit anderen Yachten, Schiffen oder Booten kommen häufig vor.
Wie gestaltet sich die Haftung in derartigen Fällen?
Grundsätzlich gilt im Wassersport das Verschuldensprinzip. Hat der Eigner die Kollision also vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, muss er für den Schaden einstehen.
Bei Kollisionen mit anderen Schiffen kann dies komplizierter sein:
Wenn der Yachteigner beispielsweise Vorfahrtsrecht hat und an einer Kollision grundsätzlich keine Schuld hat, wird jedoch häufig eine Mitschuld zugesprochen.
Dies hat folgenden Grund:
Der Schiffsführer ist verpflichtet:
- ausreichend Ausschau zu halten
- Schall- oder Lichtsignale zu geben, wenn eine Kollision droht
- und geeignete Manöver zur Kollisionsverhütung vorzunehmen
Erkennt der Schiffsführer beispielsweise eine Situation mit drohender Kollision und unternimmt keine derartigen Maßnahmen, trifft in der Regel ein mitverschulden.
Da jede Kollision unterschiedliche Ursachen hat, muss die Haftung für jeden Fall überprüft werden. Unsere Anwälte aus dem Yachtrecht helfen Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen rund um die Kollision.
Nachbarschiff beim Anlegen beschädigt
Wer haftet, wenn der Eigner das Nachbarschiff beim Anlegen oder bei der Einfahrt in den Hafen beschädigt?
Der Eigner der Yacht haftet grundsätzlich, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden an der Nachbaryacht beigefügt hat.
Beispiel für eine fahrlässige Schadensherbeiführung:
Hat der Yachteigner das Nachbarboot aus Unachtsamkeit touchiert und so beschädigt, muss er für den Schaden aufkommen. Verfügt er über eine Haftpflichtversicherung, begleicht diese in der Regel den Schadensbetrag.
Wer haftet, wenn die Yacht in Abwesenheit des Eigners im Hafen treibt und andere Boote beschädigt?
Grundsätzlich haftet der Eigner der Motor- oder Segelyacht für derartige Beschädigungen, sofern diesen wiederum vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten trifft.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Yacht nicht ausreichend vertäut wurde und sich dementsprechend losgerissen hat.
Denn überwiegend hat der Liegeplatzinhaber die Pflicht nach der jeweiligen Hafenordnung die Yacht fachmännisch zu befestigen. Auch haben die Betreiber des Yachthafens für gewöhnlich derartige Haftungen ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die beispielsweise die Befestigungsmöglichkeit am Steg unzureichend ist und der Eigner die Yacht fachmännisch befestigt hat.
Löst sich dann die Yacht aufgrund der mangelhaften Befestigungsmöglichkeit, haftet der Eigner für gewöhnlich nicht.
Wichtig: Jeder Fall ist unterschiedlich und muss deshalb einzeln überprüft werden. Eine pauschale Antwort über die Haftung lässt sich nicht geben.
Kollision mit Schwimmern, Surfern oder sonstigen Personen
Immer wieder gibt es Berichte von Kollisionen mit Schwimmer, Surfern oder sonstigen Personen im Wasser.
- So wurde etwa im August 2020 in Kroatien ein Schwimmer von einer Yacht beim Zusammenstoß getötet.
- Im Jahr 2011 ist ein Windsurfer mit einer Yacht kollidiert und erheblich verletzt worden.
Derartige Vorfälle sind oft vermeidbar!
Wichtig: Der Yachteigner muss sich dringend an die Vorschriften des jeweiligen Landes halten.
- So gilt in Kroatien an der Adriaküste beispielsweise im Uferbereich bis 300 Meter die Regel, dass die Yacht lediglich in Schrittgeschwindigkeit bewegt werden darf.
- An der deutschen Nordseeküste ist der Yachtführer verpflichtet, seine Geschwindigkeit derart anzupassen, dass er geeignete Maßnahmen treffen kann, die eine Kollision vermeiden.
In Surf- oder Schwimmbereichen ist demnach besondere Vorsicht angezeigt.
Sollte der Eigner diese Bestimmungen nicht beachten und so einen Unfall verursachen, hat das meist straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.
Dieser Artikel wurde am 13. Februar 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.