Erfüllt der Kontraktpartner seine Lieferverpflichtungen nicht, ist es notwendig, eine Nachfrist nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zu setzen. Ohne eine Nachfrist, schneidet man sich häufig seine kontraktlichen Rechte ab – ein allgemeines Recht eine Lieferung zu stoßen, gibt es nicht.
Erfüllt der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht, so muss nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel regelmäßig eine Nachfrist gesetzt werden. Erst dann kann der Vertragspartner weitergehende Rechte geltend machen. Damit fügen sich die Einheitsbedingungen in den Modus des deutschen Vertragsrechts ein. Auch nach dem allgemeinen Kaufrecht muss regelmäßig eine Nachfrist gesetzt werden, um eine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anzumahnen.
Dauer der Nachfrist ist in den Einheitsbedingungen geregelt
Wie lang die Nachfrist zu bemessen ist, richtet sich nach der verletzen Pflicht und folgt aus den Einheitsbedingungen selbst. In Liefer- und Abnahmekontrakten bemisst sich die Frist nach der Länge des Erfüllungszeitraumes und beträgt zwei bis fünf Geschäftstage. Zahlt der Käufer nicht, so ist die Nachfrist beispielsweise sogar wesentlich kürzer und beträgt nur einen Geschäftstag.
Erst wenn die Nachfrist erfolglos verstrichen ist, können die Parteien weitergehende Rechte geltend machen. Dazu gehören Rechte, wie Rücktritt, Schadensersatz, Deckungsgeschäft oder Preisfeststellung. Nur in wenigen Ausnahmefällen können diese Rechte auch ohne eine vorherige Benachfristung nach den Einheitsbedingungen geltend gemacht werden.
Wir beraten Landwirte, Landhändler und sämtliche am Agrarhandel beteiligte Personen zu allen Rechtsfragen rund um die Einheitsbedingungen. Insbesondere wenn Sie Fragen zu ihren kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.