Inhaltsverzeichnis

Erfüllt der Kontraktpartner seine Lieferverpflichtungen nicht, ist es notwendig, eine Nachfrist nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zu setzen. Ohne eine Nachfrist, schneidet man sich häufig seine kontraktlichen Rechte ab – ein allgemeines Recht eine Lieferung zu stoßen, gibt es nicht.

Erfüllt der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht, so muss nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel regelmäßig eine Nachfrist gesetzt werden. Erst dann kann der Vertragspartner weitergehende Rechte geltend machen. Damit fügen sich die Einheitsbedingungen in den Modus des deutschen Vertragsrechts ein. Auch nach dem allgemeinen Kaufrecht muss regelmäßig eine Nachfrist gesetzt werden, um  eine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anzumahnen.

Dauer der Nachfrist ist in den Einheitsbedingungen geregelt

Wie lang die Nachfrist zu bemessen ist, richtet sich nach der verletzen Pflicht und folgt aus den Einheitsbedingungen selbst. In Liefer- und Abnahmekontrakten bemisst sich die Frist nach der Länge des Erfüllungszeitraumes und beträgt zwei bis fünf Geschäftstage. Zahlt der Käufer nicht, so ist die Nachfrist beispielsweise sogar wesentlich kürzer und beträgt nur einen Geschäftstag.

Erst wenn die Nachfrist erfolglos verstrichen ist, können die Parteien weitergehende Rechte geltend machen. Dazu gehören Rechte, wie Rücktritt, Schadensersatz, Deckungsgeschäft oder Preisfeststellung. Nur in wenigen Ausnahmefällen können diese Rechte auch ohne eine vorherige Benachfristung nach den Einheitsbedingungen geltend gemacht werden.

Wir beraten Landwirte, Landhändler und sämtliche am Agrarhandel beteiligte Personen zu allen Rechtsfragen rund um die Einheitsbedingungen. Insbesondere wenn Sie Fragen zu ihren kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Dieser Artikel wurde am 8. März 2013 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.