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Das Landgericht Krefeld hat in einem bemerkenswerten Urteil (24 Qs 6/20) eine wichtige Entscheidung bezüglich der EU-Anti-Folter-Verordnung getroffen. Dieses Urteil betrifft die Einfuhr von Netzen für Netzbetten und deren rechtliche Einordnung im Kontext der EU-Anti-Folter-Verordnung.

Kern des Urteils

  • Definition von Netzbetten: Gemäß Anhang II der EU-Anti-Folter-Verordnung werden Netzbetten als Betten mit einem Käfig oder einer ähnlichen Struktur definiert, die eine Person einschließen können. Die Netze dieser Betten sind jedoch nicht explizit als verbotene Güter aufgeführt.
  • Rechtliche Bewertung der Netze: Das Landgericht Krefeld entschied, dass die Einfuhr von Netzen ohne Bettrahmen, die von demselben Hersteller der Netzbetten stammen, nicht unter das Verbot der Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern fällt.

Verfassungsrechtliche Aspekte

  • Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot: Das Gericht berief sich auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), um zu begründen, dass die eingeführten Netze nicht als Netzbetten qualifiziert werden können.

Umgehungsschutz

  • Interpretation der Anmerkung Nr. 2 zu Anhang II: Die Anmerkung besagt, dass der Zweck der Kontrollen nicht durch die Ausführung von nicht erfassten Gütern unterlaufen werden darf. Das Gericht stellte fest, dass die importierten Netze nicht als „erfasste Bestandteile“ im Sinne dieser Anmerkung gelten.

Technische Hilfe gemäß EU-Anti-Folter-VO

  • Definition und Anwendungsbereich: Technische Hilfe im Sinne der Verordnung bezieht sich auf Dienstleistungen wie Reparaturen, Entwicklung, Herstellung usw. Die Lieferung von Netzen als Teile eines Netzbetts fällt nicht unter diese Definition.

Das Urteil des Landgerichts Krefeld bietet eine detaillierte und rechtlich fundierte Analyse der EU-Anti-Folter-Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr von Bestandteilen von Netzbetten. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Interpretation in Fällen, die sich auf internationale Verordnungen und deren Umsetzung beziehen.

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Dieser Artikel wurde am 25. November 2023 erstellt. Er wurde am 27. November 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Annika Siggelkow

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  • Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.