Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/676 vom 24. April 2015 regelt die Kommission die Einreihung bestimmter Bandagen in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Hierbei handelt es sich um Ware in Form eines Ärmels aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche. Sie verfügt über eine leicht palmar gekrümmte Aluminiumschiene, die gebogen werden kann, und zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff.

Bandage ist konfektionierte Spinnstoffware und kein orthopädischer Apparat

Die Ware soll unter den KN-Code 6307 90 10 als „andere konfektionierte Spinnstoffwaren aus Gewirken oder Gestricken“ eingereiht werden.

Nach Ansicht der Kommission könne die Ware nicht an spezifische Funktionsschäden des Patienten angepasst werden, sondern werde multifunktional verwendet. In diesem Zusammenhang weise die Ware keine Kennzeichen auf, die sie aufgrund ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen unterscheide. Daher sei eine Einreihung der Ware als ein orthopädischer Apparat in die Position 9021 ausgeschlossen.

Ungültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)

Falls Sie sich für diese Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderung der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die ungültige vZTA in bestimmten Fällen für weitere sechs Monate benutzen können (Vertrauensschutz).

Gerne prüfen unsere Anwälte fürs Zollrecht, inwiefern Sie von dieser Einreihungsverordnung betroffen sind. Kontaktieren Sie uns hier!

Dieser Artikel wurde am 13. Mai 2015 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.