Der EuGH hat sich in einer Entscheidung vom 26.03.2020 zu der zolltariflichen Einreihung von medizinischen Wärmeauflagen und -gürtel geäußert, die durch ihre Wärmezufuhr Schmerzen lindern sollen. Im konkreten Fall ging es um Produkte der Marke ThermaCare.

Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof die Durchführungsverordnung 2016/1140 für nichtig erklärt. Die Europäische Kommission hatte die betroffene Ware zuvor mit der Verordnung unter die Zolltarifnummer 3824 90 96 als chemisches Erzeugnis eingereiht.

Korrekt sei aber die Einreihung der Wärmeauflagen unter die Zolltarifnummer 3005, als „ähnliche Erzeugnisse“ wie Watte, Binden oder Pflaster, so der EuGH. Bei dem Erlass der Verordnung habe die Kommission ihre Kompetenz zur zolltariflichen Einreihung der Ware überschritten, begründete der EuGH in seinem Urteil.

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Zolltarifnummer für medizinische Wärmeauflagen und Wärmegürtel

Bei der Ware handelt es sich um ein Produkt, das für wärmetherapeutische Zwecke eingesetzt wird, um zur Schmerzlinderung, Verringerung von Steifigkeit und Beschleunigung der Gewebsheilung beizutragen.

Das Produkt

  • besteht aus einem verbandartigen Material, das „Hitzezellen“ einschließlich Chemikalien enthält,
  • funktioniert in ähnlicher Weise wie ein Senfpflaster, bietet aber zusätzliche Vorteile,
  • hat folgende Wirkung: durch eine exotherme chemische Reaktion werden Schmerzen gelindert, Steifigkeit verringert und Heilung von Gewebe gefördert
  • ist in seiner Aufmachung für den Einzelverkauf gedacht
  • wird ausdrücklich für medizinische Zwecke und mit der Angabe, dass sie die genannten Wirkungen erzeugen, angeboten und vermarktet.

Kompetenzüberschreitung der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hatte die Ware unter die HS-Position 3824, genauer gesagt unter der Zolltarifnummer 3824 90 96 eingereiht. Begründet hat sie die Tarifierung vor allem auch mit der Zusammensetzung der Ware. Eine Einreihung unter die HS-Position 3005 kam nach Auffassung der Kommission nicht in Betracht.

Der Wortlaut der KN-Position 3824 verlangt aber, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die in keine andere Tarifposition eingereiht werden können. Indem die Ware durch die Verordnung in die Zolltarifnummer 3824 90 96 und nicht in die HS-Position 3005 eingereiht wurde, habe die Kommission den Inhalt dieser Tarifpositionen verändert und ihre Befugnisse überschritten, so der EuGH.

In der Urteilsbegründung wies der EuGH daraufhin, dass die Europäische Kommission zwar einen weiten Ermessensspielraum bei der Inhaltsbestimmung von Zolltarifpositionen im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von bestimmten Waren habe. Der Kommission stünde es aber nicht zu, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, so das Gericht.

Worauf kommt es für die Zolltarifnummer an?

Der EuGH betont die Kriterien für die zolltarifliche Einreihung einer Ware:

  • Entscheidend seien die objektiven Merkmale und Eigenschaften, die sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Zolltarifs ergeben.
  • Daneben könne auch der Verwendungszweck hinzugezogen werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass dieser untrennbar mit der Ware an sich verbunden sei. Hierzu müssen wiederum die objektiven Merkmale und Eigenschaften berücksichtigt werden.

Wärmeprodukte sind Erzeugnisse zu medizinischen Zwecken

Der EuGH hat die Wärmeauflagen von ThermaCare unter die Zolltarifnummer 3005  eingereiht.

Hierunter fällt folgende Ware:

„Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken“.

Entgegen der Auffassung der Kommission seien die Auflagen in ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf bestimmt, so der EuGH.

Für das Kriterium „zu medizinischen Zwecken“ müssten dagegen auch Umstände berücksichtigt werden, wie die Verwendung, die der Hersteller für die betreffende Ware vorgesehen hat oder die Art und Weise und der Ort der Verwendung,

Das bedeutet: Die Wärmauflage muss insbesondere zum Gebrauch für medizinische Zwecke hergestellt worden sein.

Beachtenswert ist insoweit auch, dass bei unbestimmten Begriffen wie „zu medizinischen Zwecken“ unter anderem auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch und seinen Zusammenhang zurückgegriffen werden darf.

Hier spielen für die zolltarifliche Einreihung also auch der Begriff „medizinisch“ und die Bedeutung des Begriffs „Medizin“ eine Rolle. Der Begriff Medizin umfasse im gewöhnlichen Sprachgebrauch die Wissenschaft der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen – so der EuGH.

Insofern verfolge eine Ware, die speziell zur Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen hergestellt wird, auch „medizinische Zwecke“ im Sinne der KN-Position 3005.

Dies sei bei den Wärmeauflagen und Wärmegürteln der Fall. Die Wärmebehandlung durch Hyperthermie werde zudem aufgrund ihrer physiologischen Vorteile als medizinische Behandlung anerkannt.

Für das Kriterium „zu medizinischen Zwecken“ spricht nach Auffassung des EuGH auch, dass die Auflagen der Marke ThermaCare nach der europäischen Medizinprodukterichtlinie als „aktive Medizinprodukte“ eingestuft wurden.

Streit um den Verwendungszweck

Die Kommission hatte eine Einreihung unter die Zolltarifnummer 3005 auch im Hinblick auf den Verwendungszweck von Waren der HS-Position 3005 abgelehnt. Dieser besteht darin, Schmerzen oder Verletzungen zu behandeln. Bei den Wärmeauflagen wird allerdings davor gewarnt, diese zum Verbinden von Verletzungen, Prellungen oder Ödemen auf der Haut zu verwenden.

Der EuGH sieht darin kein Ausschlusskriterium: Selbst, wenn die Auflagen in bestimmten Fällen nicht verwendet werden sollten, dienen sie trotzdem zur Behandlung von Schmerzen und Verletzungen.

Auch der Einwand, die Ware würde vor allem ästhetische Verbesserungen bezwecken, ist laut EuGH nicht tragbar.

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden unwirksam

Die Konsequenz für Unternehmen ist, dass sämtliche erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die auf Grundlage der Durchführungsverordnung 2016/1140 erteilt worden, unwirksam werden.

Dieser Artikel wurde am 2. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert

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