Die EU plant Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte in naher Zukunft in das EU-Recht mit aufzunehmen und somit eine Vereinfachung der Zollförmlichkeiten zu erreichen.
Häufig haben Unternehmen Schwierigkeiten mit der Anwendung des Zollwertrechts. Grund hierfür ist die oftmals uneinheitliche Anwendung zollwertrechtlicher Vorschriften. Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil jeder Zollanmeldung. Er ist sowohl für tarifliche Maßnahmen (Berechnung des konkreten Wertzolls) als auch für außertarifliche Maßnahmen (Berechnung von Antidumpingzöllen) relevant. Für die Zollwertberechnung gibt es sechs abschließend geregelte Ermittlungsmethoden, welche in unserem Beitrag zum Zollwert ausführlich erläutert werden.
Fragen zum Zollwert?
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen Probleme mit der Zollwertberechnung haben, helfen unsere erfahrenen Anwälte aus dem Zollrecht Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40 369615-0
Hintergrund der Initiative
Die verbindliche Zollwertauskunft (vZWA) soll sich in Zukunft neben den bereits vorhandenen und bewährten Instrumenten, der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA) einreihen.
Grundsätzlich erlaubt der Gesetzeswortlaut des Art. 35 UZK die verbindliche Zollwertauskunft. Jedoch muss seitens der Kommission die Einführung der verbindlichen Zollwertauskunft durch delegierten Rechtsakt erlassen werden. Laut der offiziellen Website der Europäischen Kommission ist mit einer Annahme des Entwurfs noch im zweiten Quartal des Jahres 2022 zu rechnen.
Auch unter Wirtschaftsbeteiligten stößt die Einführung einer verbindlichen Zollwertauskunft auf großes Interesse. Das Ergebnis der Umfrage „Exploratory Public Consultation“, welche 2018 durchgeführten wurde, fiel eindeutig aus: 86,5 % der Teilnehmer befürworten die Einführung einer verbindlichen Zollwertauskunft. Die meisten Teilnehmer der Umfrage kamen aus Deutschland, Österreich, Frankreich, Polen und Belgien.
Die EU möchte mit der Initiative Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten und die Einhaltung und Einheitlichkeit der Zollwertermittlung fördern, was den Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden und den finanziellen Interessen der EU zugutekommen soll.
Das Vorhaben steht im Einklang mit den internationalen Standards für Vorabauskünfte für Zollzwecke und soll auch Änderungen der Zollförmlichkeiten und -anmeldungen, insbesondere betreffend leer zurückgesandte Packmittel, umfassen.
Gerne halten wir Sie auf unserer Homepage bezüglich der Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte auf dem aktuellen Stand.
Fragen zum Zollwert?
Haben Sie Fragen rund um das Thema Zollwert? Unsere Rechtsanwälte für Zollrecht von O&W beraten Sie gerne bei allen Fragen bezüglich des Zollwertrechts. Sie erreichen uns unter +49 40 369615-0.
Dieser Artikel wurde am 10. Oktober 2024 erstellt. Er wurde am 09. November 2024 aktualisiert
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.