Zoll-Schulden wegen Wartungsarbeiten am Boot?

In einem kuriosen Verfahren beschäftigt sich der BFH mit der Frage, ob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen sind, wenn ein Boot nur für die Ausführung von Dienstleistungen in den Bereich der europäischen Zollunion eingeführt wird. Im Fall brachte ein Schweizer Bootsbesitzer sein Segelboot nach Deutschland, um Arbeiten am Kielschwert, Motor und Kraftstofffilter durchführen zu lassen. Der BFH konnte den Fall nicht ohne weiteres lösen und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Was ist passiert?

Im Ausgangsfall brachte ein Schweizer Staatsbürger sein Segelboot auf einem Autoanhänger über die Grenze nach Deutschland, ohne eine Gestellung bzw. Zollanmeldung vorzunehmen. Auf einer Bundesstraße geriet er in eine Zollkontrolle. Der Mann gab an, das Boot lediglich für Reparatur- und Wartungsarbeiten am Außenbordmotor nach Deutschland zu bringen und nach den Arbeiten wieder in die Schweiz zu überführen.

Die kontrollierenden Zöllner gingen von einer Einfuhr des Bootes aus und erhoben Zölle und Einfuhrumsatzsteuer.

Wann entstehen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?

Eine Zollschuld entsteht insbesondere bei Überlassung einer Nicht-Unionsware zum zollrechtlich freien Verkehr. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland an.

Hätte der Mann das Boot etwa nach Deutschland gebracht, um es hier zu verkaufen, wären unstreitig Zoll und Einfuhrumsatzsteuer angefallen. In diesem Fall macht es jedoch einen Unterschied, dass der Mann das Boot nach Fertigstellung der Arbeiten wieder in die Schweiz brachte und das Boot in der Zwischenzeit nicht anderweitig nutzte.

Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer können wieder erlöschen

Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer können nämlich wieder erlöschen. Die Zollschuld erlischt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Diese Regelung findet sich in Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union (UZK).

Die zentrale Frage des Falles ist es, ob das Boot „nicht verwendet“ wurde, wenn Arbeiten daran ausgeführt wurden. Diese Frage betrifft die Auslegung von Eu-Recht, der BFH konnte dies nicht allein entscheiden und fasste so die EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2025.

BFH legt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

Der BFH legte dem EuGH in Folge dessen die Frage vor, ob ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, an ihm aber eine Dienstleistung erbracht wird. Die zweite Frage betrifft die Auslegung von Art. 124 UZK und die Frage, ob eine „Verwendung“ bei der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten vorliegt.

So geht das Verfahren weiter

In erster Instanz unterlag der Zoll bereits. Nun kommt es auf die Auslegung des EuGH an. Entscheidet das Gericht sich für eine Auslegung, die gegen eine „Verwendung“ spricht, kann der Schweizer sich über Rückerstattungen der Zölle und Einfuhrumsatzsteuer freuen.

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Dieser Artikel wurde am 3. Juli 2025 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.