Seit dem 1. Mai 2024 sind die Covid-19-Sondermaßnahmen, die eine Kopie von Präferenznachweisen bei Präferenzbehandlungen zuließen, nicht mehr gültig. Es wird wieder ein Original-Präferenznachweis erforderlich, außer es liegt ein Ausnahmefall vor. Bereits im April 2024 entschied das Finanzgericht Hamburg, dass eine Kopie nun nicht mehr ausreicht und setzt für das Vorliegen einer Ausnahme hohe Maßstäbe. Daher ist es für Unternehmen wichtig, sich gegebenenfalls um einen Original-Präferenznachweis zu bemühen, falls dieser aus verschiedenen Gründen nicht vorhanden ist. So kann man nicht nur Zollvergünstigungen erzielen, sondern auch Geldbußen vermeiden.
Das hat das FG Hamburg zu Präferenznachweisen beschlossen
In dem Fall vor dem Hamburger Finanzgericht (Aktenzeichen: 4 K 31/21) klagte ein Unternehmen, da dessen Präferenzbehandlung für den Import von Wasserpfeifentabak aus Jordanien abgelehnt wurde. Es fand eine nachträgliche Zollerhebung statt, da das Unternehmen lediglich eine Kopie seines Präferenznachweises vorlegen konnte. Die Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 soll zwar bereits 2017 bei der Zollanmeldung beantragt worden sein, jedoch war der Zollvertreter insolvent und gab anschließend den Original-Präferenznachweis nie zurück.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Nacherhebung der Zölle rechtmäßig war. Laut den Bestimmungen des EuGH müssen Original-Präferenznachweise zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Bei einem Fehlen des Originals, muss der Kläger außergewöhnliche Umstände nachweisen, die das Fehlen rechtfertigen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Außerdem hätte der Kläger versuchen müssen, das Original rechtzeitig zurückzuerlangen, was dieser nicht getan habe.
Die Rechtsprechung verlangt, dass der präferenzielle Ursprung der Waren zweifelsfrei nachgewiesen wird, was hier nicht gelang. Somit wurde die Klage abgewiesen.
Was sind Präferenznachweise?
Präferenznachweise sind offizielle, zollrechtliche Dokumente, die den Ursprung einer Ware nachweisen. Gleichzeitig dienen sie als Bestätigung darüber, dass die Ware den Regeln der Präferenzabkommen entspricht. Durch die Vorlage eines Präferenznachweises können sich Unternehmen die Vorteile eines zollfreien Imports oder Zollvergünstigungen verschaffen. Der Nachweis gilt jedoch nur zwischen Ländern, die ein Präferenz– und Handelsabkommen abgeschlossen haben.
Wann ist kein Präferenznachweis nötig?
Ein Präferenznachweis ist in folgenden Fällen nicht nötig:
- bei privatem Reisegepäck
- bei nicht kommerziellen, kleineren Paketen oder Warenlieferungen zwischen Privatpersonen
- wenn die Zollgebühren auf null gesetzt sind (sog. „Nulltarif“)
Bedeutung der Originalität von Präferenznachweisen
Präferenznachweise sind stets in Originalform vorzulegen, da nur so die Authentizität der Nachweise sichergestellt und der Missbrauch von Zollvergünstigungen vermieden werden kann. Gleichzeitig wird dadurch die Identitätsprüfung durch Behörden erleichtert.
Die Wichtigkeit der Originalität von Präferenznachweisen wird besonders deutlich, da der Anspruch auf eine Zollpräferenz bei Vorlage einer Kopie verloren geht, selbst wenn diese anderweitig nachweisbar ist. Um dies zu unterstreichen, legt § 147 II AO (Abgabenordnung) fest, dass die originalen Nachweise zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
Das Hamburger Finanzgericht hat mehrfach (Aktenzeichen: 4 K 31/21, 4 K 60/21) klargestellt, dass Präferenznachweise nicht nur als bloße Formalität zu verstehen sind.
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Wann ist das Fehlen eines Original-Präferenznachweises gerechtfertigt?
Grundsätzlich müssen die originalen Präferenznachweise aufbewahrt und auf Aufforderung vorgelegt werden.
Laut dem EuGH können jedoch Ausnahmen gelten, wenn:
- außergewöhnliche Umstände vorliegen, bei denen der Antragsteller nicht für das Fehlen des Originals verantwortlich sein darf
- die Beschaffung oder der Ersatz eines solchen Nachweises entweder unmöglich oder unzumutbar ist und der Antragsteller darauf keinen Einfluss hat
- der Warenursprung durch objektive Beweise eindeutig festgestellt werden kann
- der Importeur und Exporteur ihren Sorgfaltspflichten bei der Nachweiserlangung nachgekommen sind
Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, die Original-Präferenznachweise sorgfältig aufzubewahren und diese rechtzeitig vom Zollvertreter zurückzufordern. Sollte ein Nachweis verloren gehen, ist der Antragsteller dazu verpflichtet, fristgerecht einen Ersatz zu beschaffen.
Risiken bei fehlendem Präferenznachweis
Ein fehlender Präferenznachweis kann verschiedene Konsequenzen zur Folge haben. Grundsätzlich sind Zollnachzahlungen erforderlich, die nicht nur ausstehende Zölle, sondern auch Verzugszinsen umfassen. Darüber hinaus könnte der fehlende Nachweis als Steuergefährdung oder -verkürzung geahndet werden, was oftmals mit einer Geldbuße bestraft wird. In schweren Fällen könnte dies als Straftat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft werden und es könnte ein Eintrag in das Strafregister erfolgen.
Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Präferenznachweise regelmäßig überprüfen. Sollten Zollnachzahlungen oder sogar Verfahren wegen eines fehlenden Präferenznachweises anstehen, sollte eine Rechtsberatung aus diesem Fachgebiet in Anspruch genommen werden.
Möchten Sie sich über Präferenznachweise informieren oder konnten Sie diese bei einer Kontrolle nicht vorlegen?
Dieser Artikel wurde am 20. März 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.