Die Europäische Kommission hat in ihrem Antidumpingverfahren zu Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China den nächsten Schritt unternommen. Mit einer neuen Verordnung werden vorläufige Antidumpingzölle eingeführt. Dies erhöht den finanziellen Druck auf Importeure erheblich.
Das Verfahren betrifft bestimmte Stahlplatten, die zu Laufketten für schwere Maschinen wie Bagger, Bulldozer, Kräne oder Förderbänder zusammengesetzt sind. Die Waren werden in der Bauindustrie, im Bergbau und in der Logistik eingesetzt und unter den KN-Codes ex 8431 49 20, ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 eingereiht.
Vorläufige Antidumpingzölle eingeführt
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,5 % eingeführt. Der Zoll wird auf den CIF-Preis der aus China eingeführten Ware erhoben. Die Untersuchung bestätigte Dumping und eine bedeutende Schädigung der Unionsindustrie.
Eine besondere Regelung gilt für Kettenplatten, die bereits zu größeren Einheiten montiert sind. Bei der Einfuhr von Laufkettenbaugruppen wird der Zoll auf 55 % des Warenwerts angewandt. Für vollständige Laufkettenbaugruppen beträgt die Bemessungsgrundlage 50 % des Warenwerts.
Die Maßnahme betrifft Waren, die unter den TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19 eingeführt werden.
Zollamtliche Erfassung beendet
Die bereits am 26. Oktober 2024 angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren wurde mit der Einführung der vorläufigen Zölle eingestellt. Diese Erfassung diente dazu, eine mögliche rückwirkende Erhebung von Zöllen vorzubereiten. Die gesammelten Daten werden aufbewahrt, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Für alle Importe, die seit Oktober 2024 erfasst wurden, besteht weiterhin das Risiko, dass rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden. Eine Entscheidung hierüber wird erst in der endgültigen Phase des Verfahrens fallen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Untersuchung wird fortgesetzt und mündet in der Regel innerhalb von sechs Monaten in endgültige Maßnahmen. Diese können die vorläufigen Zölle bestätigen, anpassen oder aufheben. Unternehmen müssen ab sofort eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls bei der Einfuhr hinterlegen.
Aufgrund des hohen vorläufigen Zollsatzes und des Risikos rückwirkender Zölle sollten betroffene Unternehmen ihre Lieferketten und Kalkulationen dringend überprüfen. Die Analyse alternativer Beschaffungsquellen außerhalb Chinas ist ratsam, um finanzielle Nachteile zu minimieren.
Geschäftsführer sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen. Eine professionelle Analyse hilft, die spezifischen Risiken für das eigene Unternehmen zu bewerten und eine passende Strategie für die verbleibende Untersuchungsdauer zu entwickeln.
Dieser Artikel wurde am 9. Oktober 2025 erstellt.Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.