Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Urteil die zolltarifliche Einreihung von elastischen Gummilitzen als Gewirke (Maschenware) bestätigt. Die Entscheidung vom 13. Januar 2025 (Az. 4 K 54/23) klärt wichtige Abgrenzungsfragen zwischen Geflechten und Gewirken im Zolltarifrecht.

Streit um korrekte Zolltarifposition

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob sogenannte Gummilitzen – elastische Bänder, die beispielsweise als Hosengummi in Schlafanzügen Verwendung finden – als Geflechte in die Unterposition 58081000 KN oder als Gewirke in die Position 60029000 KN der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Die Klägerin hatte die Verlängerung einer früheren verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beantragt, die die Ware als Geflecht klassifiziert hatte.

Technische Merkmale geben den Ausschlag

Die streitgegenständliche Ware bestand aus einem dreiteiligen Set mit Gummilitzen unterschiedlicher Breiten (6 mm, 8 mm und 13 mm), hergestellt aus synthetischen Chemiefasern und Kautschukfäden. Entscheidend für die zolltarifliche Einreihung war die technische Beschaffenheit der Ware: Beim Auseinanderziehen zeigte sich eindeutig eine Maschenstruktur, die charakteristisch für Gewirke ist. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Zollverwaltung, dass die Ware aus Kettengewirken besteht, bei denen die Maschen durch Garne in sogenannten Trikotlegungen gebildet werden.

Abgrenzung zu Geflechten

Die von der Klägerin begehrte Einreihung als Geflecht wurde abgelehnt, da Geflechte im zolltariflichen Sinne textile Flächengebilde sind, deren Flechtfäden sich in schräger Richtung zu den Warenkanten verkreuzen. Diese charakteristische Struktur war bei den streitigen Gummilitzen nicht gegeben. Auch der Einwand der Klägerin, die Ware sei gehäkelt und daher keine Maschenware, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass auch gehäkelte Waren als Gewirke im Sinne des Zolltarifs gelten, wenn sie aus einem fortlaufenden, schlingenbildenden Faden bestehen.

Bedeutsame Entscheidung für Importeure

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Importeure von elastischen Bändern und ähnlichen Textilwaren. Die korrekte zolltarifliche Einreihung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Einfuhrabgaben – im vorliegenden Fall macht dies einen Unterschied zwischen dem von der Klägerin angestrebten Zollsatz von 5 % und einem höheren Zollsatz für Gewirke aus.

Die korrekte zolltarifliche Einreihung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Einfuhrabgaben.

Rechtssicherheit für die Zukunft

Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen Geflechten und Gewirken. Die detaillierte technische Analyse der Warenbeschaffenheit durch das Gericht gibt der Zollverwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten klare Kriterien an die Hand. Dabei wurde deutlich, dass nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern die tatsächliche Struktur der Ware maßgeblich ist. Die Tatsache, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit möglicherweise identische Waren anders eingereiht hatte, war für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Importeure von elastischen Bändern und ähnlichen Textilwaren die tatsächliche Struktur ihrer Produkte genau analysieren und dokumentieren sollten. Bei der Beantragung von verbindlichen Zolltarifauskünften ist besonderes Augenmerk auf die technische Beschaffenheit der Ware zu legen, da diese für die zolltarifliche Einreihung ausschlaggebend ist.

Haben Sie Fragen zur zolltariflichen Einreihung oder zur Beantragung einer vZTA? Unsere Fachanwälte helfen Ihnen bei der Analyse und Dokumentation.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 8. November 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.