Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer grundlegenden Entscheidung die Voraussetzungen präzisiert, unter denen nationale Zollbehörden zur Erstattung rechtsgrundlos erhobener Zölle von Amts wegen verpflichtet sind. Das Urteil vom 1. August 2025 (C-206/24) klärt zentrale Fragen zur Dreijahresfrist und zu den Informationspflichten der Behörden.

Zentrale Voraussetzungen für die Amtserstattung

Der EuGH stellt klar, dass die Zollbehörden innerhalb von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung der Zölle selbst feststellen müssen, dass diese rechtsgrundlos erhoben wurden. Diese Feststellung impliziert, dass die Behörde sowohl Kenntnis von der Identität der Zahlungspflichtigen als auch von den zu erstattenden Beträgen hat. Die Dreijahresfrist begrenzt dabei nur den Zeitraum für diese Feststellung, nicht aber die Durchführung der eigentlichen Erstattung.

Aktive Informationsbeschaffungspflicht der Behörden

Besonders wichtig ist das Urteil des EuGH wegen der Beantwortung der Frage, welche Anstrengungen Zollbehörden unternehmen müssen, wenn ihnen notwendige Informationen für die Erstattung fehlen. Die Behörden müssen „aktiv erforderliche und geeignete Maßnahmen“ ergreifen, um an fehlende Informationen zu gelangen. Eine passive Haltung unter Verweis auf Informationslücken ist unzulässig. Allerdings müssen die Nachforschungen verhältnismäßig bleiben und dürfen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

Für die Behörden ist eine reine passive Haltung unter Hinweis auf etwaige Informationslücken unzulässig.

Praxisrelevante Klarstellungen zum Erstattungsverfahren

Das Gericht betont, dass sich Behörden nicht auf fehlende Zollanmeldungen oder Einzelfallentscheidungen berufen können, um Erstattungen zu verweigern. Sie sind vielmehr verpflichtet, relevante Unterlagen während der Dreijahresfrist aufzubewahren. Auch administrative oder praktische Schwierigkeiten bei umfangreichen Recherchen entbinden die Behörden nicht von ihrer Erstattungspflicht.

Behörden sind verpflichtet, relevante Unterlagen aufzubewahren. Sie können Erstattungen nicht mit dem Argument fehlender Anmeldungen oder administrativer Schwierigkeiten verweigern.

Konkreter Anlass und Hintergründe

Anlass für die Grundsatzentscheidung war ein französischer Rechtsstreit über Zölle, die zwischen 1988 und 1991 auf Wareneinfuhren aus Drittländern nach Andorra erhoben wurden. Die französischen Behörden hatten damals die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verlangt. Nach einer Beanstandung durch die EU-Kommission wurde diese Praxis 1991 beendet.

Weitreichende Bedeutung für die Zollpraxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte. Sie stärkt die Rechte der Betroffenen auf Erstattung rechtsgrundlos erhobener Zölle. Gleichzeitig definiert sie klare Pflichten der Zollverwaltungen zur aktiven Informationsbeschaffung und Durchführung von Erstattungen. Die Behörden müssen künftig:

  • innerhalb der Dreijahresfrist die Rechtsgrundlosigkeit der Zollerhebung feststellen
  • alle relevanten Unterlagen während dieser Frist aufbewahren
  • aktiv aber verhältnismäßig nach fehlenden Informationen recherchieren
  • die Erstattung auch nach Fristablauf noch durchführen

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Dieser Artikel wurde am 28. Januar 2026 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.