Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung die Rechte von Wirtschaftsteilnehmern bei der Wiedereinfuhr von Waren in die EU gestärkt. Formale Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften führen demnach nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt.
Bedeutung der Entscheidung für die Wirtschaft
In dem vom EuGH am 12. Juni 2025 entschiedenen Fall (C-125/24) ging es um die Wiedereinfuhr von Turnierpferden aus Norwegen nach Schweden. Die Eigentümerin hatte es versäumt, die Pferde bei der Zollstelle ordnungsgemäß zu gestellen und eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzunehmen. Die schwedische Zollverwaltung forderte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von etwa 3.750 Euro nach.
Rechtlicher Kernpunkt der Entscheidung
Der EuGH stellte klar, dass Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 86 Abs. 6 und Art. 203 des Unionszollkodex großzügig auszulegen ist. Die Richter betonten den Grundsatz des guten Glaubens und die Notwendigkeit, die Folgen fahrlässigen Verhaltens auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr sei demnach auch dann zu gewähren, wenn formale Pflichten wie die Gestellung oder Zollanmeldung nicht erfüllt wurden – vorausgesetzt, es liegt kein Täuschungsversuch vor.
Detaillierte rechtliche Würdigung
Besonders hervorzuheben ist die Interpretation des Art. 86 Abs. 6 des Unionszollkodex durch den Gerichtshof. Diese Vorschrift würde ihre praktische Wirksamkeit weitgehend verlieren, wenn sie bei Nichterfüllung formaler Voraussetzungen keine Anwendung fände. Denn gerade die Verletzung dieser Formvorschriften führt erst zur Anwendbarkeit der Norm.
Der EuGH stützt seine Auslegung auch auf den 38. Erwägungsgrund des Zollkodex, der ausdrücklich vorsieht, dem guten Glauben des Beteiligten Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil hat enorme Bedeutung für Unternehmen, die regelmäßig Waren temporär aus der EU ausführen und wieder einführen:
- Die bloße Verletzung von Formvorschriften führt nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung.
- Entscheidend ist das Fehlen eines Täuschungsversuchs und das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen.
- Der gute Glaube des Wirtschaftsteilnehmers genießt besonderen Schutz.
Praxisempfehlungen
Trotz der wirtschaftsfreundlichen Entscheidung des EuGH sollten Unternehmen weiterhin größten Wert auf die Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten legen. Die Beweislast für den guten Glauben und das Fehlen eines Täuschungsversuchs liegt beim Wirtschaftsteilnehmer. Eine sorgfältige Dokumentation der Warenbeförderungen und die Schulung des beteiligten Personals bleiben daher unerlässlich.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Unternehmen im europäischen Binnenmarkt deutlich. Sie trägt der wirtschaftlichen Realität Rechnung, dass bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen trotz größter Sorgfalt formale Fehler passieren können. Gleichzeitig bleibt der Schutz vor missbräuchlichen Praktiken durch das Erfordernis des guten Glaubens gewahrt. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass bei Streitigkeiten über die Mehrwertsteuerbefreiung bei Wiedereinfuhren künftig verstärkt auf die subjektive Komponente des Handelns abzustellen ist.
Haben Sie Fragen zur Mehrwertsteuerbefreiung bei Wiedereinfuhren oder benötigen Hilfe in einem Streitfall mit dem Zoll? Unsere Fachanwälte für Transport- und Speditionsrecht beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 24. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.