Die Europäische Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die Zölle in Höhe von 62,5 % traten am 18. Oktober 2025 in Kraft. Die Maßnahme ist das Ergebnis eines Antidumpingverfahrens, das im August 2024 eingeleitet wurde.

Die Zölle bleiben für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass chinesische Hersteller ihre Waren zu gedumpten Preisen verkauften. Dem Wirtschaftszweig der Union wurde dadurch eine bedeutende Schädigung zugefügt.

Einleitung des Antidumpingverfahrens

Das Antidumpingverfahren wurde am 23. August 2024 eingeleitet. Es folgte auf einen Antrag des Herstellers Duferco Travi e Profilati S.p.A., der Beweise für Dumping und eine daraus resultierende Schädigung vorlegte. Die Untersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.

Betroffen sind Stahlplatten für Maschinen wie Bagger oder Kräne. Diese werden unter den KN-Codes ex 8431 49 20, ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 erfasst.

Zollamtliche Erfassung

Mit Wirkung vom 26. Oktober 2024 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an. Diese Maßnahme schafft die rechtliche Grundlage für eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen.

Die Kommission entschied sich jedoch, auf eine rückwirkende Erhebung der Zölle für den Zeitraum vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu verzichten. Importeure, die vor diesem Zeitpunkt Waren eingeführt haben, werden also nicht nachträglich belastet.

Vorläufige Antidumpingzölle

Während der Untersuchung führte die Kommission mit Wirkung vom April 2025 einen vorläufigen Antidumpingzoll ein. Für die Einfuhr der betroffenen Waren musste eine Sicherheit in Höhe von 62,5 % des CIF-Preises hinterlegt werden. Dies erhöhte die unmittelbaren Kosten für Importeure erheblich.

Endgültige Antidumpingzölle

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 endgültige Antidumpingzölle eingeführt. Der Zollsatz beträgt einheitlich 62,5 % des CIF-Warenwerts. Da kein chinesischer Hersteller an der Untersuchung mitwirkte, wurde ein landesweiter Zollsatz für „alle anderen Unternehmen“ festgesetzt.

Die für die vorläufigen Zölle hinterlegten Sicherheiten werden nun endgültig vereinnahmt. Dies macht die finanzielle Belastung für Importeure, die seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen Waren bezogen haben, permanent.

Vom Zoll ausgenommen sind lediglich gegossene Kettenplatten aus Stahl, die eine Länge von mehr als 380 mm, eine Höhe von mehr als 140 mm und ein Gewicht von mehr als 118 kg aufweisen und keine Kettenstege haben. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Produkte diese Kriterien erfüllen.

Bei der Einfuhr von Laufkettenbaugruppen muss der Wert der Kettenplatten separat angemeldet werden. Andernfalls wird ein Schwellenwert von 31 % des Gesamtwerts zur Zollberechnung herangezogen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten umgehend ihre Produktpalette prüfen, um festzustellen, ob ihre Waren von den Zöllen erfasst sind. Es muss auch geklärt werden, wie mit bereits bestellter oder schwimmender Ware umzugehen ist.

Besondere Vorsicht ist bei Angeboten von Lieferanten geboten, die eine Umgehung der Zölle in Aussicht stellen. Der Zoll verfolgt solche Praktiken streng und es drohen empfindliche Nachzahlungen.

Aufgrund der Komplexität und der finanziellen Auswirkungen sollten betroffene Unternehmen dringend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine professionelle Analyse hilft, Risiken zu bewerten, die korrekte zollrechtliche Abwicklung sicherzustellen und mögliche rechtliche Schritte zu prüfen.

Dieser Artikel wurde am 20. Oktober 2025 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.