Die Europäische Kommission hat am 29. August 2025 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von bestimmtem Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Bei der untersuchten Ware soll es sich um Erbsenprotein mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in fester oder flüssiger Form handeln.
Dieses Protein wird von Branchen wie der Lebensmittelindustrie, der Backwarenindustrie sowie der Sporternährungs- und Nahrungsergänzungsmittelbranche genutzt. Typische Anwendungen sind die Herstellung von Fleischersatzprodukten, die Anreicherung von Backwaren oder die Verwendung in Protein-Shakes.
Die betroffene Ware wird derzeit den Zolltarifnummern ex 3504 00 90, ex 2106 10 20, ex 2106 10 80 und ex 2303 10 90 zugeordnet. Diese Codes werden jedoch nur informationshalber angegeben und sind für die Bestimmung, ob eine Ware betroffen ist, nicht abschließend.
Grund für das Verfahren ist ein Antrag, den das Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union am 15. Juli 2025 eingereicht hat. Darin wird der Vorwurf erhoben, dass die chinesischen Produkte zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen und dem europäischen Wirtschaftszweig schaden.
Der Antragsteller lege Beweise vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China gestiegen seien und dies die Preise sowie den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst habe. Aufgrund erheblicher staatlicher Verzerrungen in China sei ein normaler Preisvergleich nicht angemessen, weshalb die Dumpingbehauptung auf einem rechnerisch ermittelten Normalwert basiere.
Welche Fristen laufen
Für Unternehmen, die als interessierte Parteien am Verfahren teilnehmen möchten, sind sehr kurze Fristen gesetzt. Beispielsweise müssen sich ausführende Hersteller und unabhängige Einführer innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntmachung melden, um in eine mögliche Stichprobe aufgenommen zu werden. Anträge auf Anhörungen zur Einleitung des Verfahrens müssen binnen 15 Tagen gestellt werden, während für allgemeine Stellungnahmen zum Antrag eine Frist von 37 Tagen gilt.
Wie ist der Ausblick und wie geht es jetzt weiter
Die Untersuchung wird maximal 14 Monate in Anspruch nehmen. Die Kommission kann jedoch bereits deutlich früher, nämlich spätestens acht Monate nach der Einleitung, vorläufige Antidumpingzölle einführen. Falls Dumping und eine Schädigung festgestellt werden, könnten endgültige Zölle für eine Dauer von fünf Jahren folgen.
Unternehmen sind einem erheblichen Risiko ausgesetzt, wenn sie jetzt noch Waren aus China importieren, da Zölle unter bestimmten Umständen sogar rückwirkend erhoben werden können. Es ist entscheidend, die eigenen Produkte und Lieferketten umgehend zu prüfen, um zu entscheiden, ob ein Wechsel zu Lieferanten aus anderen Ländern sinnvoll ist.
Ein potenzieller Antidumpingzoll würde für alle betroffenen Waren mit Ursprung in China anfallen, unabhängig davon, ob der individuelle Lieferant zu Dumpingpreisen verkauft. Angesichts der kurzen Fristen und der hohen finanziellen Risiken sollten betroffene Unternehmen professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Risiken zu bewerten.
Dieser Artikel wurde am 26. September 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.