Diese Fristen gelten bei der AWV-Meldepflicht
Es gibt verschiedene Fristen bei der AWV-Meldung zu beachten. Die Rechtslage ist hier sehr unübersichtlich.
Deswegen haben wir Ihnen die unterschiedlichen Fristen für AWV-Meldepflichten nachfolgend einmal im Detail zusammengestellt:
Meldetatbestand | Meldefrist |
Meldung von ein- oder ausgehenden Zahlungen aus dem Ausland über 12.500,- € (Z4) | Monatlich. Bis zum 7. Kalendertag des Monats, der auf die Zahlung folgt (z.B. Zahlung am 14.4., Meldung bis 7.5.) |
Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt (Z8) | Monatlich. Bis zum 7. Kalendertag des Monats, der auf die Zahlung folgt (z.B. Zahlung am 14.4., Meldung bis 7.5.) |
Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr (Z10) | Bis zum 5. Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlung folgenden Monats abzugeben. |
Vermögen von Inländern im Ausland (Deutsche Direktinvestitionen im Ausland) (K3) | Einmal jährlich. Spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen folgenden Monat (z.B. Bilanzstichtag 31.12. – Meldestichtag letzter Werktag im Juni des Folgejahres). Wenn nicht bilanziert wird zum 6. auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen (Meldestichtag ist letzter Werktag im Juni des Folgejahres). |
Vermögen von Ausländern im Inland (Ausländische Direktinvestitionen in Deutschland) (K4) | Einmal jährlich. Spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen folgenden Monat (z.B. Bilanzstichtag 31.12. – Meldestichtag letzter Werktag im Juni des Folgejahres). Wenn nicht bilanziert wird zum 6. auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen (Meldestichtag ist letzter Werktag im Juni des Folgejahres). |
Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Ausland gegenüber Banken (Z5) | Monatlich. Bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats. |
Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken (Z5a) | Monatlich. Bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats |
Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten (Z5b) | Quartalsweise. Bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres |
Kein Bußgeld trotz vergessener AWV-Meldung?
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Keine Fristverlängerung für AWV-Meldungen möglich
Für die Abgabe der AWV-Meldungen ist keine Fristverlängerung möglich. Jede nach Ablauf der Frist abgegebene AWV-Meldung ist verspätet. Retten lassen sich die Fristabläufe nur über eine Selbstanzeige.
Die Bundesbank führt in ihren Merkblättern aus, dass bei Fristversäumnis sofort eine Nachmeldung zu erfolgen habe.
Die Nachmeldung heilt die Verstöße aber nicht. Vielmehr machen Sie die Behörde darauf aufmerksam, dass Sie in der Vergangenheit Fehler begangen haben. Damit eröffnen Sie selbst den Weg, in die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Es empfiehlt sich daher folgendes Vorgehen:
- Schaffung eines juristischen Verfahrenshindernis, um ein Bußgeldverfahren zu blockieren
- Anschließend Nachmeldung bei der Bundesbank
- ggf. Klärung von Zweifelsfragen proaktiv mit der Bundesbank, um in Zukunft sicher zu melden.
Ihr Ansprechpartner
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Rechtsanwalt, PartnerABC-Str. 2120354 Hamburg