Steht der Betrieb still, können Umsatzeinbußen eventuell über die Betriebsausfallversicherung oder Betriebsschließungsversicherung reguliert werden.

Ob Umsatzeinbußen wegen Corona unter die Betriebsausfallversicherung oder Betriebsschließungsversicherung fallen, hängt von der einzelnen Versicherungspolice ab.

Wenn auch Sie Ihren Umsatzausfall beim Versicherer eingereicht haben, dieser die Zahlung aber abgelehnt hat, sprechen Sie unsere Anwälte für Versicherungsrecht an.

Wir prüfen, ob der Versicherer Ihren Umsatzausfall wegen Corona zahlen muss. Sie erreichen uns unter +49 40 369615-0.

Betriebsschließungen können versichert sein

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen wegen der Corona Pandemie kommt es bei Unternehmen zu Betriebsunterbrechungen, mitunter auch zu Betriebsschließungen. Denkbar sind hier beispielsweise folgende Fälle:

  • Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnungen und Allgemeinverfügungen (beispielsweise bei Gaststätten und Unternehmen des Einzelhandels sowie Hotels)
  • Anordnung einer behördlichen Quarantäne für alle Mitarbeiter des Unternehmens
  • Anordnung einer Kantine für den Betriebsinhaber wegen Corona
  • Umsatzausfall wegen zurückgegangener Auftragslage
  • Ein Lieferant in der Lieferkette fällt wegen Corona aus, was zu einer Unterbrechung des Betriebes führt

Ob diese Betriebsunterbrechungen oder -schließungen tatsächlich versichert sind, hängt ganz von den einzelnen Versicherungspolicen ab.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer

  • Betriebsschließungsversicherung und einer
  • Betriebsausfallversicherung / Ertragsausfallversicherung

Welche Versicherung greift, muss im Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls sollte die Ablehnung des Versicherungschutzes durch den Versicherer nicht ungeprüft hingenommen werden. Damit unter können Unternehmen ihren Umsatzausfall gegebenenfalls beim Versicherer einreichen so zumindest teilweise eine Kompensation ihrer Fixkosten erreichen.

Unternehmen ist zu raten, dass sie die Versicherungspolice anwaltlich prüfen lassen, eventuelle Verluste wegen Betriebsschließungen gegenüber dem Versicherer geltend machen zu können.

Betriebsschließungsversicherung muss Umsatzausfall zahlen

Denkbar ist, dass Unternehmen eine gesonderte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Diese ist als Zusatzbaustein zu den Betriebsausfallversicherungen erhältlich und bietet mitunter auch im Falle der Corona-Krise Versicherungsschutz. Insofern sind mitunter nach den Bedingungen auch Betriebsschließungen infolge von Infektionskrankheiten versichert. Gegenstand der Versicherung ist, dass der versicherte Betrieb durch behördliche Anweisungen aufgrund meldepflichtiger Krankheiten Auswirkungen erleidet. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der versicherte Betrieb zu schließen ist. Dieser Schließung steht gleich, wenn gegen alle Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erlassen werden.

Die Betriebsschließungsversicherungen decken die Fälle ab, in denen die Schließung aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt. Im Rahmen einer solchen Versicherung werden nicht nur die Kosten erstattet, die durch die behördlich bedingte Schließung entstehen, sondern auch der entgangene Gewinn.

Diese Versicherung greift immer dann, wenn

  • eine Schließung des versicherten Betriebes vorliegt,
  • wegen des Infektionsschutzgesetzes,
  • und wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.

Versicherer zahlt Corona-Umsatzausfall nicht?

Allerdings verweigern die Versicherer derzeit auch die Zahlungen unter der Betriebsschließungsversicherung. Die Ablehnung wird mitunter mit folgenden Argumenten begründet:

  • der Krankheitserreger sei ein neues Virus, das nicht im Infektionsschutzgesetz genannt ist, was aber Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei
  • eine landesweite Anordnung zur Schließung von Unternehmen reiche nach den Versicherungsbedingungen nicht aus, vielmehr müsse der einzelne Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden
  • der Versicherer wirft ein grob fahrlässiges Handeln vor
  • der Versicherer bestreitet die Schadenshöhe und den Umsatzausfall

Wir halten diese Argumentation in ihrer Pauschalität nicht für richtig. Versicherungsschutz muss auch für neuartige Erreger gewährt werden, da das versicherte Ereignis das gleiche ist. Allerdings muss geprüft werden, ob die Versicherungspolice für jeden oder nur bestimmte meldepflichtige Krankheitserreger gilt. Unter Umständen enthalten die Versicherungsbedingungen auch eine Liste spezifischer genannter Krankheiten und Krankheitserreger, wobei COVID-19 hier nicht genannt ist, weil es sich um einen neuartigen Erreger handelt. Andere Versicherungspolicen hingegen halten die Bestimmung des Krankheitserregers deutlich offener gefasst.

Eher kein Versicherungsschutz unter der Betriebsausfallversicherung

Ob hingegen die Betriebsausfallversicherung zahlt, hängt im höchsten Maße von der Versicherungspolice ab.

Ob also Umsatzausfälle in der Betriebsunterbrechungsversicherung wegen Corona geltend gemacht werden können, kann erst gesagt werden, wenn der Versicherungsvertrag durchgesehen wurde.

Im Regelfall zahlt die Betriebsausfallversicherung nämlich nur, wenn es aufgrund eines Sachschadens zu Betriebsunterbrechungen kommt. Versicherer berufen sich hier derzeit darauf, dass nur eine Betriebsunterbrechung wegen eines Sachschadens versichert seien und Viruserkrankungen sowie Pandemien nicht zu den versicherten Gefahren gehörten.

Gerade bei Unternehmen gibt es aber zu den Versicherungsbedingungen oft noch Individualvereinbarungen, die die Deckung mitunter erheblich erweitern können. Von daher muss geprüft werden, ob Maßnahmen im Hinblick auf die Coronaepidemie unter den Versicherungsschutz fallen.

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Betriebsunterbrechungsversicherungen bzw. Ertragsausfallversicherungen zahlen dann, wenn ein Betrieb für längere Zeit stillsteht.

Betriebsunterbrechungsschäden stehen weltweit auf Platz 2 bis 3 der wichtigsten Risiken. Das kann für das Unternehmen schwere Folgen haben. Denn im Regelfall haben Unternehmen hohe Fixkosten, die weiterhin bezahlt werden müssen, wenn der Betrieb stillsteht. Zweck der Versicherung ist es, die finanziellen Folgen einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit durch ein definiertes Schadenereignisses auszugleichen. Deshalb wird die Betriebsunterbrechungsversicherung oft auch als Ertragsausfallversicherung bezeichnet.

Die Ertragsausfallversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung kommt dann ins Spiel, wenn Arbeitsabläufe nicht wie gewohnt durchgeführt werden können.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung kann insofern übernehmen

  • Kosten zur Behebung eines Sachschadens
  • Löhne und Gehälter von Angestellten
  • Laufende Kosten wie Miete, Strom, Versicherungsbeiträge
  • Entgangene Gewinne auf Basis der Bilanzen der Vergangenheit

Betriebsunterbrechung für Unternehmen

Gerade bei Kleinunternehmen (Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung) ist die wird eine Versicherungssumme pauschal festgelegt, die dann zum Ausgleich gezahlt wird. In der Regel liegt dieser Betrag bei ca. 500.000 €. Entgangener Gewinn oder weitere Fixkosten können über diese pauschal gezahlte Summe abgedeckt werden. Diese Pauschalierung ist zwar eine erhebliche Vereinfachung, sie birgt jedoch ein erhebliches Risiko der Unterversicherung. Die Rechtsgrundlage für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung sind die Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (ZKBU 2010) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Für mittelständische Betriebe (in der Regel bis ca. 50 Mitarbeiter) wird eine mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung angeboten. Diese unterliegt den „Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebs-Unterbrechungsversicherung“ (MFBU 2010). Auch hier wird die Versicherungssumme pauschal ermittelt. Hier wird vorallem der Umsatz abzüglich des Wareneinsatzes mit einem prozentualen Zuschlag (als Vorsorge) als Versicherungssumme zugrunde gelegt.

Für Industriebetriebe wird die sogenannte Groß-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Basis der FBUB 2010 angeboten. Zusätzlich werden immer noch individuelle Vereinbarungen in den geschriebenen Bedingungen getroffen.

Betriebsunterbrechung für Selbständige

Wichtig ist auch, dass es eine Betriebsunterbrechungsversicherung speziell für Selbständige und Freiberufler gibt. Dieses darauf ausgelegt, das finanzielle Risiko einer teilweisen oder gänzlichen Betriebsunterbrechung Selbständige so gering wie möglich zu halten.

Diese Versicherung ersetzt insbesondere den entgangenen Betriebsgewinn und deckt die fortlaufenden Fixkosten, wie Miete, Gehälter und Personalkosten ab.

Insbesondere dann, wenn der Betriebsinhaber ausfällt und dadurch die Betriebsabläufe ins Stocken geraten, kann diese Versicherung eingreifen.

Dieser Artikel wurde am 8. April 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.