In diesem Beitrag von den Rechtsanwälten
Dr. Tristan Wegner und
Anton Schmoll in der Zeitschrift „AW-Prax – Außenwirtschaftliche Praxis“, geht es um die Urteile des FG Hamburg vom 08.04.2021, in denen Möbelglas vom Zoll mit Antidumpingzöllen auf Solarglas aus China belegt worden ist.
Ein deutsches Unternehmen führte Möbelglas ein, das besonders lichtdurchlässig war und die technischen Voraussetzungen von Einscheibensicherheitsglas bzw. von Solarglas erfüllte. Der Zoll war der Ansicht, dass aufgrund der technischen Beschaffenheit der importierten Gläser automatisch Antidumpingzölle auf Solarglas aus China anzuwenden seien.
Der Beitrag zeigt, dass nach der Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut einer Antidumpingzollverordnung, sondern auch die vorhergehende Antidumpinguntersuchung analysiert werden muss. Trotz der auf den ersten Blick gegebenen Voraussetzungen der Antidumpingzollverordnung war das Möbelglas des Unternehmens nicht Gegenstand der Antidumpinguntersuchung und daher auch nicht antidumpingzollpflichtig.