Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung zur internationalen Eisenbahnbeförderung die Anwendbarkeit der einjährigen Verjährungsfrist nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM auch auf Verzugszinsforderungen bei Fixkostenspedition bestätigt (Beschl. v. 14.07.2025 – 2 U 21/22).

Hintergrund des Rechtsstreits

Eine tschechische Spedition hatte gegen ein Berliner Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von über 36.000 EUR aus verspätet gezahlten Frachtrechnungen für grenzüberschreitende Eisenbahntransporte geltend gemacht. Grundlage war ein 2017 geschlossener Speditionsvertrag, bei dem die Spedition die Transporte zu Festpreisen organisierte. Das Landgericht Berlin wies die Klage mangels hinreichender Darlegung der Fälligkeits- und Verzugszeitpunkte ab.

Zentrale Rechtsfragen und Entscheidungsgründe

Das Kammergericht bestätigte die Klageabweisung im Ergebnis, entwickelte dabei aber wichtige Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Fixkostenspeditionen im internationalen Eisenbahntransport. Der Senat stellte klar, dass der als „Speditionsvertrag“ bezeichnete Vertrag bei vereinbarten Festpreisen als Beförderungsvertrag im Sinne der CIM zu qualifizieren sei.

Für die Auslegung des Begriffs „Beförderungsvertrag“ sei eine autonome, vom nationalen Recht losgelöste Interpretation geboten. Dies entspreche der parallelen Rechtsprechung des BGH zur CMR bei internationalem Straßentransport. Entscheidend sei, dass der Fixkostenspediteur wirtschaftlich als Frachtführer agiere, wenn er die Beförderung zu festen Sätzen anbiete und die organisatorische Verfügungsgewalt innehabe.

Verjährung von Verzugszinsansprüchen

Das Urteil ist von zentraler Bedeutung, weil es um die Verjährung der Verzugszinsen geht.

Der Senat ordnete diese als vertragliche Nebenforderungen ein, die der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 48 § 1 CIM unterliegen.

Die Argumentation der Klägerin, es handle sich um gesetzliche Zinsen außerhalb des CIM-Regimes, wurde zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Speditions- und Transportpraxis im internationalen Eisenbahnverkehr. Sie bringt Rechtssicherheit, wenn es um die Einordnung von Fixkostenspeditionen geht und den Umgang mit Verzugszinsen im CIM-Regime.

Spediteure müssen bei grenzüberschreitenden Bahntransporten zu Festpreisen die kurze einjährige Verjährungsfrist auch für Verzugszinsen beachten.

Für die Geltendmachung von Verzugszinsen wird zudem die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation von Rechnungserstellung und -zustellung unterstrichen. Eine nachträgliche Heilung von Darlegungsmängeln ist in der Berufungsinstanz kaum möglich.

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Dieser Artikel wurde am 7. Januar 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.