Vermögensschaden Transportrecht

Ein Vermögensschaden im Transportrecht ist nicht in jedem Fall zu ersetzen. Wenn ein Transportschaden zu ersetzen ist, gibt es eine Haftungshöchstgrenze. Unternehmen, die sich im Bereich des Vermögensschadens im Transportrecht nicht ausreichend auskennen und nicht um ihre Rechte wissen, riskieren erhöhte Kosten.

Wir zeigen Ihnen heute, wie mit Vermögensschäden im Transportrecht umzugehen ist, welche Rechte Absender haben, was der Unterschied zum Güterfolgeschaden ist und welche sonstigen Vermögensschäden es gibt.

Das ist ein Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist, in Abgrenzung zu einem Transportschaden, ein Schaden, ohne dass das Gut selbst betroffen ist. Damit gehören zu den Vermögensschäden auch Verspätungsschäden, Nachnahmeschäden und Schäden aufgrund fehlender (verlorener) Unterlagen. Der reine Vermögensschaden ist dabei abzugrenzen von einem Transportschaden, bei dem der Schaden am Gut selbst während des Transports eintritt.

Vermögensschäden können beispielsweise wie folgt entstehen:

  • Das Gut wird falsch verladen
  • Falsche Verzollung und dadurch zusätzliche Zollabgaben (z.B. geplatztes T1-Verfahren)
  • Umweltschäden wegen eines Unfalls auf dem Transport
  • Schäden durch verspätete Übernahme der Güter
  • Beschädigung von Eigentum des Absenders oder Empfängers
  • unterlassene Eindeckung von Versicherung
  • Produktionsausfall durch Verspätung
  • Vertragsstrafen zwischen Absender und dessen Kunden

Güterfolgeschäden und Vermögensschäden im Transportrecht

Der reine Vermögensschaden ist dabei sorgsam vom Güterfolgeschaden im Transportrecht abzugrenzen. Die Abgrenzung ist wie folgt vorzunehmen:

  • Güterfolgeschaden: Es kommt zur Beschädigung der Sendung, Verlust oder Lieferfristüberschreitung und daraus entsteht ein weiterer Schaden (z.B. entgangener Gewinn, weil die Sendung in Totalverlust geraten ist)
  • reiner Vermögensschaden: Es liegen kein Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung vor, sondern es kommt unabhängig davon zu einem Vermögensschaden

Frachtführer haften grundsätzlich nicht für Güterfolgeschäden. Kennzeichnend für die Haftung des Frachtführers ist, dass er nur Wertersatz zu leisten hat, nicht jedoch Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.2006, I ZR 240/03). Anders ist das bei Spediteuren und Lagerhaltern. Die Höhe der Haftung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzt werden.

Güterfolgeschäden sind im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung bis zu einer separat zu vereinbarenden Grenze mitversichert. Im Rahmen der Transportversicherung sind Güterfolgeschäden als mittelbare Schäden im Regelfall von den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Durch eine Sondervereinbarung können diese in der Form einer Erstrisikoversicherung mitversichert werden.

Haftungshöchstgrenze bei Vermögensschäden im Transportrecht

Die Haftung des Frachtführers wegen eines reinen Vermögensschäden ist grundsätzlich begrenzt. Gem. § 433 HGB ist die Haftung begrenzt auf das Dreifache des bei Verlust der Güter zu zahlenden Betrages. Da bei Verlust 8,33 SZR / kg zu zahlen wären, beläuft sich die Höchsthaftung für Vermögensschäden im Transportrecht auf 24,99 SZR / kg des Gesamtgewichtes der Sendung.

Anzumerken ist allerdings, dass die Haftungsbegrenzung für Vermögensschäden im Transportrecht gem. § 435 HGB dann entfällt, wenn dem Frachtführer, seinen Leuten oder einem Unterfrachtführer ein qualifiziertes Verschulden angelastet werden kann.

Ein solches „qualifiziertes Verschulden“ liegt dann vor, wenn der Frachtführer oder seinen Leuten Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit vorzuwerfen sind.

Die Gerichte gehen mit der Durchbrechung der Haftungsgrenze teilweise sehr großzügig um, auch wenn Tendenzen erkennbar sind die Durchbrechung der Regelhaftung bei Vermögensschäden im Transportrecht zurückzudrängen. Oft reicht es aber aus, wenn der Geschädigte ein schweres Verschulden behauptet – denn dann muss der Frachtführer sich detailliert zum Schadensverlauf einlassen und auch vortragen.

Fehlen dem Frachtführer selbst Informationen, weil er selbst einen Unterfrachtführer eingeschaltet hat, der ihn nicht informiert, wird qualifiziertes Verschulden sogar vermutet und die Haftungsbegrenzung für reine Vermögensschäden entfällt.

Die häufigsten Fragen zu Vermögensschäden im Transportrecht

Zuletzt haben wir Ihnen hier die häufigsten und wichtigsten Fragen zum Thema Vermögensschaden im Transportrecht beantwortet.

  • Was sind sonstige Vermögensschäden?

    Sonstige Vermögensschäden im Transportrecht sind solche, die weder durch einen Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen (z.B. Zollstrafen). Sie sind der Höhe nach begrenzt vom Frachtführer zu ersetzen.

  • Was ist ein Güterfolgeschaden?

    Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn gerade aus einem Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung ein weiterer Schaden resultiert. Dieser ist vom Frachtführer grds. nicht zu ersetzen.

  • Was sind im Unterschied dazu Transportschäden?

  • Ein Transportschaden liegt vor, wenn Güter beim Transport beschädigt werden. Dabei gibt es offene und verdeckte Transportschäden. Grundsätzlich haftet der Frachtführer für Verlust und für Schäden während der Zeit, in der das Gut sich in seiner Obhut befand.

    Allerdings kommt es dabei auch immer wieder zu Ausnahmen und Haftungsbegrenzungen, deswegen ist es wichtig, zu wissen, welche Aspekte beim Transportschaden beachtet werden müssen. Was Sie beachten sollten zeigen wir Ihnen hier.

Haben Sie Fragen zum Vermögensschaden im Transportrecht oder liegt bei Ihnen ein Haftungsfall vor?

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Dieser Artikel wurde am 4. April 2021 erstellt. Er wurde am 24. Februar 2025 aktualisiert

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Transportrecht

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.