Die Empfängerin von Seefrachtcontainern muss für Lagerkosten aufkommen, die entstehen, wenn sie nach einem gescheiterten Bahntransport eine erneute Einlagerung der Container veranlasst. Dies entschied das Oberlandesgericht und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die gesetzliche Haftung des Empfängers ergibt sich dabei direkt aus § 491 Abs. 2 S. 2 und 3 HGB, ohne dass es auf vertragliche Vereinbarungen ankommt.
Der Fall
Eine Empfängerin hatte 86 zusammenlegbare Container (sog. Flats) erworben, die in 19 Bündeln von Asien nach Deutschland transportiert wurden. Nach der Ankunft scheiterte der geplante Weitertransport per Bahn. Die Empfängerin veranlasste daraufhin die erneute Einlagerung der Container im Terminal. Später erfolgte der Weitertransport per Binnenschiff. Für die Zwischenlagerung und das Handling stellte die Reederei der Empfängerin 68.311,46 Euro in Rechnung.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht bestätigte die Zahlungspflicht der Empfängerin. Für die Entscheidung wurde nicht der ursprüngliche Seefrachtvertrag zugrundegelegt, sondern die gesetzliche Regelung des § 491 HGB: Danach steht dem Empfänger nach Ankunft am Löschplatz das Verfügungsrecht über das Gut zu. Macht er davon Gebrauch – wie hier durch die Anweisung zur erneuten Einlagerung – muss er die dadurch entstehenden Aufwendungen ersetzen und eine angemessene Vergütung zahlen.
Rechtliche Bewertung
Die Richter stellten klar, dass es für die Haftung nicht auf vertragliche Vereinbarungen oder eine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung ankommt. Vielmehr ergibt sich die Zahlungspflicht direkt aus dem Gesetz, sobald der Empfänger von seinem Verfügungsrecht Gebrauch macht. Für die Ansprüche gilt deutsches Recht, da die Geschäftsführung ohne Auftrag in Deutschland erfolgte (Art. 11 Rom-II-VO).
Die berechneten Lagerkosten von 70 Euro pro Bundle und Tag für die ersten acht Tage, mit späteren Steigerungen auf bis zu 280 Euro, hielt das Gericht für angemessen. Diese Sätze bewegten sich im Rahmen der üblichen Tarife für Non-ISO-Container. Auch die Handling-Kosten für das Um- und Ausladen waren nicht zu beanstanden.
Praxisrelevanz und Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung zeigt die breiten Folgen einer Weisung des Empfängers im Seefrachtrecht.
Wer als Empfänger nach der Ankunft Verfügungen über das Transportgut trifft, haftet kraft Gesetzes für alle daraus entstehenden Kosten – unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen.
Empfänger sollten daher vor Weisungen zur Einlagerung oder Umladung die möglichen Kostenfolgen sorgfältig prüfen. Die Terminal-Tarife für Lagerung und Handling können erhebliche Beträge erreichen, besonders bei Spezialbehältern wie Flats oder anderen Non-ISO-Containern. Eine vorherige Abstimmung mit allen Beteiligten und die Prüfung alternativer Transportwege können helfen, unnötige Kosten zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Lagerkosten im Seefrachtrecht oder benötigen rechtliche Unterstützung bei Transportunterbrechungen? Unsere Fachanwälte für Transport- und Speditionsrecht beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 8. Dezember 2025 erstellt. Er wurde am 22. Dezember 2025 aktualisiert
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.