Das Landgericht Darmstadt hat in einem Beschluss vom 26.11.2024 (Az. 20 O 58/23) wichtige Klarstellungen zur gerichtlichen Zuständigkeit bei internationalen Luftfrachtverträgen getroffen. Dasd Urteil betrifft vor allem die Bedeutung von Online-Buchungen im thematischen Zusammenhang des Montrealer Übereinkommens und deren Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands.

Ausgangslage und rechtlicher Rahmen

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei einem Luftfrachtvertrag. Das Gericht hatte zu klären, ob bei einem online geschlossenen Beförderungsvertrag eine Geschäftsstelle im Sinne des Art. 33 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) vorliegt, die einen Gerichtsstand begründen kann. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Beklagte zwar im Handelsregister des Landgerichts Köln eingetragen war, jedoch eine Geschäftsanschrift außerhalb des Gerichtsbezirks aufwies.

Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung

Das Gericht stellte zunächst klar, dass für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften – sei es das HGB bei einer Oberflächenbeförderung oder das Montrealer Übereinkommen bei Luftfracht – nicht die tatsächliche Art der Beförderung entscheidend ist, sondern die vertragliche Vereinbarung.

Im konkreten Fall wurde durch Vorlage eines Luftfrachtbriefs (airwaybill) nachgewiesen, dass es sich um einen Luftfrachtvertrag handelte.

Exklusive Anwendung des Montrealer Übereinkommens

Von zentraler Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass Art. 33 MÜ als abschließende Regelung anzusehen ist. Folge dieser Feststellung des Gerichts ist, dass abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen der Parteien unwirksam sind. Das Gericht betonte dabei besonders die Problematik von Online-Verträgen: Bei diesen kann nicht auf eine vertragsschließende Geschäftsstelle im traditionellen Sinne abgestellt werden – eine Auffassung, die sich auf aktuelle Kommentarliteratur stützt.

Bei Online-Verträgen kann nicht auf eine vertragsschließende Geschäftsstelle im traditionellen Sinne abgestellt werden.

Bedeutung für die Transportpraxis

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die internationale Luftfrachtpraxis. Das Gericht stellte klar, dass bei der Einordnung von Hilfsleistungen zur Luftbeförderung nicht zwingend der nächstgelegene Flughafen gewählt werden muss – es genügt ein nahegelegener Flughafen. Diese Feststellung ist besonders relevant für Regionen mit mehreren Flughäfen, wie im konkreten Fall London mit seinen sechs größeren Flughäfen.

Rechtliche Konsequenzen für die Gerichtszuständigkeit

Als Konsequenz dieser rechtlichen Bewertung verwies das Landgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen. Diese Entscheidung basierte auf der Erkenntnis, dass keiner der in Art. 33 MÜ genannten Gerichtsstände im Bezirk des LG Darmstadt gegeben war.

Praxisrelevanz

Das Urteil zeigt die zunehmende Wichtigkeit digitaler Geschäftsprozesse im internationalen Transportrecht. Unternehmen der Luftfrachtbranche müssen bei der Gestaltung ihrer Online-Buchungssysteme beachten, dass diese möglicherweise keine Gerichtsstände nach dem Montrealer Übereinkommen begründen können. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Zuständigkeitsfragen bereits im Vorfeld der Vertragsgestaltung.

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Dieser Artikel wurde am 24. Dezember 2025 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.