Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (LG Hamburg, Urt. v. 10.10.2025 – 419 HKO 6/22) die Haftung eines Lagerhalters für Brandschäden an eingelagerten Waren umfassend beleuchtet und dabei grundlegende Aussagen zur Beweislastverteilung im Lagerrecht getroffen. Die Entscheidung stärkt die Position von Einlagerern und setzt der Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutliche Grenzen.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Beklagte war eine Logistikdienstleisterin. Diese lagerte für die Klägerin Paranüsse. Als es in diesem Lager zu einem Brand kam, wurden die eingelagerte Paranüsse vollständig vernichtet. Die genaue Brandursache konnte trotz sachverständiger Untersuchungen nicht aufgeklärt werden. Der Brand brach in Hallenbereichen aus, die teilweise von einem Drittunternehmen angemietet waren, wo die Beklagte jedoch auch eigene Dienstleistungen erbrachte und Kontrollen durchführte. Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe von 763.648 USD sowie 376.465 EUR, die Beklagte berief sich auf Haftungsausschlüsse nach den Hamburger Lagerbedingungen (HLB).
Zentrale rechtliche Erwägungen
Das Landgericht Hamburg gab der Klage im Wesentlichen statt und stellte dabei zentrale Grundsätze zur Lagerhalterhaftung auf. Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter für Schäden durch Warenverlust während der Obhutszeit. Die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens des Lagerhalters kann nur durch den vollen Nachweis widerlegt werden, dass der Schaden nicht zu verantworten ist.
Gerade die Ausführungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Beweislastumkehr in den HLB bedürfen dabei eines besonderes Augenmerks.
Eine Klausel, die dem Einlagerer den Beweis für Umstände auferlegt, die typischerweise in der Sphäre des Lagerhalters liegen, benachteiligt den Einlagerer unangemessen und ist daher auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam.
Haftungsumfang und Schadensberechnung
Das Gericht sprach der Klägerin den entgangenen Gewinn aus bereits abgeschlossenen Weiterverkäufen zu. Die detaillierte Schadensberechnung basierte auf konkreten Verträgen mit Endabnehmern und wurde durch Zeugenaussagen sowie richterliche Schätzung untermauert. Dabei wurden ersparte Aufwendungen, insbesondere für Transport, berücksichtigt und vom Schadenersatz abgezogen.
Praktische Bedeutung für die Logistikbranche
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Logistikbranche:
- Lagerhalter können sich bei unaufgeklärten Schadensursachen nicht auf Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen in AGB berufen.
- Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Einlagerers in AGB ist auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam.
Das Urteil stärkt die rechtliche Position der Einlagerer deutlich. Lagerhalter müssen ihre Risiken neu bewerten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen implementieren. Besonderes Augenmerk ist auf die lückenlose Dokumentation von Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen zu legen.
Fazit für die Beratungspraxis
Für die Beratungspraxis bedeutet das Urteil eine deutliche Klarstellung der Rechtslage. Die Haftungsrisiken für Lagerhalter sind erheblich und können nicht durch AGB-Klauseln begrenzt werden, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt. Eine angemessene Versicherung des Lagerhalters gegen solche Risiken ist unerlässlich.
Einlagerer sollten bei der Vertragsgestaltung besonders auf etwaige Beweislastregeln achten und deren Wirksamkeit kritisch prüfen. Für beide Seiten empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Vorkommnisse.
Fragen zur Lagerhalterhaftung oder Unterstützung bei der Gestaltung von Lagerverträgen? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie umfassend.
Dieser Artikel wurde am 2. Februar 2026 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.