Im Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 14 U 3118/25 e) stellt das Oberlandesgericht München fest, dass auch ein rechtzeitig zugestellter europäischer Zahlungsbefehl die Hemmung der Verjährung auslösen kann. Ebenso können Unternehmen die Vorlage von Originalfrachtbriefen Zug um Zug gegen Zahlung des Transportunternehmens fordern.

Hintergrund des Rechtsstreits

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Transportunternehmen, verlangt von der Beklagten die Zahlung von vier im Jahre 2023 ausgeführten Transporten. Mit E-Mail vom 23.02.2024 mahnte die Klägerin erstmalig. Die Beklagte erwidert darauf am 26.02.2024, erst gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe zu zahlen. Dies war vorher vertraglich vereinbart worden.

Nach weiteren Mahnungen des Transportunternehmens erhob die Beklagte am 15.01.2025 die Einrede der Verjährung. Das Transportunternehmen beantragte sodann am 24.02.2025 einen europäischen Zahlungsbefehl, welcher der Beklagten am 31.03.2025 zugestellt wurde und klagt schließlich auf Begleichung der offenen stehenden Transporte. Erstinstanzlich wurde die Klage durch das LG Kempten abgewiesen.

Zentrale Rechtsfrage

Die Zentrale Rechtsfrage in diesem Verfahren ist, ob das Transportunternehmen noch die Zahlung der ausgeführten Transporte verlangen kann oder ob der Anspruch bereits verjährt sein könnte.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob Unternehmen die Vorlage von Originalbelegen fordern können und bis zur Vorlage die Zahlung zurückhalten dürfen.

Rechtliche Grundlage der Entscheidung

Die Richter stützen ihre Entscheidung mangels einer speziellen Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 EuMVVO auf nationale Rechtsvorschriften.

Nach dem Auffangtatbestand des Art. 26 EuMVVO sind in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelte verfahrensrechtliche Fragen nach nationalem Recht zu beurteilen. Demnach finden hier die Regeln der Zivilprozessordnung Anwendung

Frachtbriefe nach dem CMR-Zusatzprotokoll

Richtig ist zwar, dass die Frachtbriefe nach dem CMR-Zusatzprotokoll aus 2008 elektronisch erstellt werden können. Dies schließt auch die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus. Danach fordert die Beklagte lediglich die Vorlage eines quittierten Frachtbriefes.

Forderung der Originaldokumente dennoch möglich

Die Beklagte hätte daher elektronische Frachtbriefe erstellen können und diese der Klägerin quittiert vorlegen können. Quittiert meint hier eine dokumentierte Bestätigung der bestimmungsgemäßen Ablieferung der Fracht. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, sondern beharrt weiterhin auf die Originaldokumente. Jedenfalls hat das Transportunternehmen die Belege nicht vorgelegt, sondern sie nur digital abgelichtet. Die Beklagte kann die Zahlung der Transporte daher zurückhalten und erst Zug um Zug gegen Vorlage der Originalbelege leisten.

Verjährung des Anspruchs

Offen bleibt die Frage der Verjährung. Die Forderung der Beklagten, erst auf Übersendung der Originalfrachtbriefe hin zu zahlen, stellt aus Sicht des Senats ein Anerkenntnis nach § 212 I Nr. 1 BGB dar und löst den Neubeginn der Verjährung am 26.02.2024 aus. Die endgültige Verjährung wäre damit erst am 26.02.2025 eingetreten.

Zudem stellt das Gericht fest, dass die Zustellung des europäischen Zahlungsbefehls trotz der Verzögerung von einem Monat und einer Woche noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte.

§ 167 ZPO legt fest, dass die Zustellung des europäischen Zahlungsbefehls auf den Tag des Antragseingangs, hier also den 24.02.2025 zurückwirkt und den Eintritt der damit Verjährung hemmt.

Verzögerungen bei der Zustellung

Die Entscheidung des OLG München entlastet damit die Gläubiger offen stehender Forderungen. Sie unterstreicht, dass Verzögerungen im gerichtsinternen Geschäftsbetrieb nicht durch vom Antragsteller beeinflusst werden können. Die Verjährung möglicher Ansprüche kann dennoch gehemmt werden. Die Verantwortung liegt dann allein in den Händen des Gerichts. Es ergeben sich auch keine anderweitigen Pflichten des Antragstellers, etwa, auf eine baldige Zustellung hinzuwirken.

Handlungsempfehlung für die Praxis

  • Zahlungsforderungen nicht zu lange liegen lassen- es droht Verjährung
  • europäische Zahlungsbefehle sind ein wirksames Instrument zur Verjährungshemmung im grenzüberschreitenden Transportgeschäft
  • Verzögerungen durch gerichtsinterne Prozesse dürfen sich nicht nachteilig auswirken
  • zwar reicht die Vorlage digitaler Frachtbriefe aus, jedoch können die Originale eingefordert werden

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Dieser Artikel wurde am 19. Mai 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.