Das Landgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2025 (Az: 9 O 133/23) die Pflichten des Lagerhalters in Umschlaghallen konkretisiert. Die Entscheidung hat damit grundlegende Bedeutung für Lagerhalter und Logistikunternehmen.
Ausgangslage des Verfahrens
Klägerin ist eine finnische Transportversicherung. Ihre Versicherungsnehmerin lagerte ab Mitte Dezember 2021 in den Hallen der Beklagten aus Skandinavien per Schiff transportierte Papierprodukte ein. Zum Jahreswechsel kam es zu einem massiven Wetterumschwung, bei dem die Temperaturen um bis zu 20° Celsius anstiegen. Währenddessen wurde der Umschlagbetrieb in den Hallen fortgeführt. Die Hallentore mussten regelmäßig geöffnet werden und die warm- feuchte Außenluft strömte in die Lagerhallen ein. Auf den eingelagerten Papierrollen bildete sich Feuchtigkeit, wodurch die Rollen durchnässt und beschädigt wurden. Es kam zu einem Schaden von rund 725.000€.
Forderungen der Klägerin
Die Klägerin kam für eine Versicherungsleistung von etwa 340.000€ auf. Sie erhebt nun Regressansprüche gegen den Lagerhalter. Sie führt an, es handele sich um eine gewöhnliche Temperaturschwankung. Notwendige Vorkehrungen seien im Vorfeld von der Beklagten nicht getroffen worden. Die Beklagte streitet sämtliche Vorwürfe ab. Schließlich klagt die Versicherung vor dem Landgericht Lübeck auf Rückzahlung der Versicherungssumme.
Zentrale rechtliche Erwägungen
Streitpunkt in diesem Verfahren ist nun, ob der Lagerhalter den Schaden zu verantworten hat und die Versicherung die bereits geleistete Schadensersatzsumme von dem Lagerhalter zurückverlangen kann.
Rechtliche Verpflichtungen des Lagerhalters
Die Art der Lagerung bestimmt sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung. Fehlt es an einer Vereinbarung, ist es Aufgabe des Lagerhalters, die sachgerechte Art der Lagerung zu bestimmen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der konkrete Lagerhalter in der Lage ist, für ausreichende Lagerverhältnisse zu sorgen. Vielmehr muss er den ihm zumutbaren Aufwand leisten. Was im konkreten Fall zumutbar ist, ist nach der Verkehrsüblichkeit und dem Handelsbrauch nach § 346 HGB zu beurteilen. Die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes stellt aber eine Kardinalpflicht des Lagerhalters dar.
Jedenfalls vorhersehbare Schäden, die mit einem zumutbaren Aufwand verhindert werden können, müssen vermieden werden.
Pflichtverletzung des Lagerhalters
Die Versicherung wirft der Beklagten vor, keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben. Das Gericht ordnet den Wetterumschwung – anders als die Klägerin- als seltenes Ereignis ein. Die Lagerungsbedingungen in den Umschlaghallen seien durchaus branchenüblich. Zudem hatten die Parteien vorab vereinbart, dass der Lagerhalter in einem solchen Fall für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen hat, obwohl dies laut Sachverständigen sogar kontraproduktiv wirkt. Eine Pflichtverletzung des Lagerhalters kann damit nicht nachgewiesen werden.
Verhinderung des Schadens möglich?
Um den Schaden sicher vermeiden zu können, hätte der Lagerhalter die Hallentore zumindest vorübergehend schließen müssen und den Umschlagbetrieb einstellen müssen. Pro Tag würde dadurch ein Umsatzausfall von ca. 50.000€ eintreten.
Dies würde weitreichende Unklarheiten für den Lagerhalter mit sich bringen: Zunächst ist unklar, ob sich der Schaden durch die Kondensations-Probleme ganz verhindern ließe. Auch die genaue Dauer einer Hallentorschließung lässt sich nicht bestimmen. Offen bleibt auch, was mit ankommenden Schiffen passiert.
Zumutbarkeit für den Lagerhalter
Mögliche Maßnahmen sind mit erheblichen Vermögenseinbußen für den Lagerhalter verbunden. Auch dann kann das Eintreten des Schadens nicht sicher verhindert werden. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass andere Maßnahmen für den Lagerhalter nicht zumutbar sind. Damit besteht auch kein Ausgleichsanspruch der Versicherung gegen die Beklagte.
Handlungsempfehlung für die Praxis
- Gibt der Einlagerer eine bestimmte Art der Lagerung vor, haben Sie sich daran zu halten
- Wurde keine Vereinbarung getroffen, ist die sachgerechte Lagerung Ihre Aufgabe
- Das Gut soll so gelagert werden, dass vorhersehbare Schäden vermieden werden
- Haben Sie Zweifel darüber, wie das Gut zu lagern ist, fragen sie nach genauen Vorgaben vom Einlagerer
Fazit
Der Lagerhalter muss sich damit an die genauen Vorgaben des Einlagerers halten, auch wenn er eine andere Art der Lagerung als zweckmäßiger erachtet. Führt genau diese geforderte Art der Einlagerung zum Schaden, hat der Lagerhalter seine Vertragspflicht dennoch erfüllt. Das Risiko liegt bei konkreten Weisungen dann beim Einlagerer.
Haben Sie Fragen zu Transportrecht oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.
Dieser Artikel wurde am 18. Mai 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.