Auf einen Blick:
- Der EuGH konkretisiert die Auslegung des Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013)
- Daten, die von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mitgeteilt wurden, dürfen als „verfügbare Daten“ zur Zollwertbestimmung herangezogen werden
- Die Auffangmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK ist anwendbar, wenn die anderen Methoden zur Zollwertbestimmung ausscheiden
- die „im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten“ umfassen auch von Drittstaaten im Rahmen internationaler Zusammenarbeit übermittelte Ausfuhrpreise
- Ein Rückgriff auf diese Daten ist unionsrechtskonform, sofern die Preise nicht fiktiv oder willkürlich sind
Der Europäische Gerichtshof konkretisiert im Urteil vom 25.03.2026 (Az: T-296/25) die Auslegung des Art. 74. Abs. 3 UZK. Dabei dürfen auch Daten aus Drittstaaten zur Zollwertbestimmung herangezogen werden.
Ausgangslage:
Ein Unternehmen aus Bulgarien importiert ein Fahrzeug aus Kanada in die EU und meldet es zum Zoll an. Dabei wurde der Transaktionswert als Grundlage für die Berechnung des Zollwertes angegeben, wie es Art. 70 Abs. 1 UZK vorsieht.
Im Rahmen nachträglichen Kontrolle der angegebenen Zollwerte kamen bei der bulgarischen Zollverwaltung jedoch Zweifel über die Richtigkeit dieser Werte auf. Denn der von dem Unternehmen angegebene Zollwert weicht erheblich von einem zuvor durch die kanadische Zollverwaltung angegebenen Ausfuhrwert ab. Diese Angaben wurden im Rahmen des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen getätigt.
Auch im Rahmen weiterer Korrespondenz mit dem Unternehmen konnten die Zweifel der Zollverwaltung an der Richtigkeit der Zollwerte nicht aus dem Weg geräumt werden. Die bulgarische Zollbehörde greift deshalb auf den von den kanadischen Behörden angegebenen Wert zur Zollbestimmung zurück.
Rechtlicher Hintergrund
Das Unionsrechtliche Zollwertsystem beruht auf dem Grundsatz, dass der Zollwert möglichst den wirtschaftlichen Realwert der importierten Ware widerspiegeln soll.
Vorrangige Methode ist dabei nach Art. 70 Absatz 1 UZK, den Wert anhand des tatsächlich gezahlten Preises, dem Transaktionswert, festzulegen. Bestehen jedoch, wie im vorliegenden Fall, berechtigte Zweifel an dem Transaktionswert, kann die Behörde nach Art. 74 UZK auf andere Methoden zurückgreifen.
Letzte Auffangregel ist dabei der Art. 74 Absatz 3 UZK, auch „Schlussmethode“ genannt. Danach darf die Behörde als letzte Maßnahme auf „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ zurückgreifen. Sie findet jedoch nur Anwendung, wenn der angegebene Transaktionswert zweifelhaft ist oder die üblichen Methoden zur Zollwertermittlung nicht greifen.
Zentrale Rechtsfrage:
Daraus ergeben sich folgende zentrale Rechtsfragen zur Auslegung des Art. 74 Abs. 3 UZK:
- Dürfen Werte, die bei der Ausfuhr von Ware aus einem Drittstaat angemeldet wurden als „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ angesehen werden?
- Kann der von einem Drittstaat angemeldete Wert als Hilfsmittel zur Zollwertbestimmung herangezogen werden?
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat sich zu den Streitfragen wie folgt geäußert:
Weite Auslegung des Art. 74 Absatz 3 UZK
Der EuGH stellt klar, dass der Begriff „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ weit auszulegen ist.
Dabei werden auch von Drittstaaten im Rahmen internationaler Zusammenarbeit übermittelte Ausfuhrpreise erfasst. Es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Daten in der EU erhoben wurden. Entscheidend ist nur, dass die EU auf diese Daten zugreifen kann. Die von der kanadischen Behörde übermittelten Daten, fallen damit unter die im Zollgebiet verfügbaren Daten nach Art. 74 Absatz 3 UZK.
Bedeutung von Zollkooperationsabkommen
Die Daten sind auch dann als „im Zollgebiet der Union verfügbar“ einzustufen, wenn es sich um Daten über den Preis zur Ausfuhr angemeldeter Waren handelt, die auf Grundlage eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der Union und einen Drittland handelt- wie auch das Abkommen zwischen der Union und Kanada.
Derartige Abkommen dienen allgemein dazu, Informationsasymmetrien zu reduzieren, Falschbewertungen aufzudecken und die Effektivität der Zollkontrolle zu erhöhen. Würde man die Verwertung von Informationen aus solchen Abkommen ausschließen, würde der Zweck des Abkommens leer laufen.
Keine Verletzung von Unionsrecht oder Zollwert-Übereinkommen
Schließlich legt der EuGH dar, dass der Rückgriff auf den im Ausland angemeldeten Preis weder gegen das Zollwert-Übereinkommen, noch gegen Unionsrecht verstößt. Dennoch muss der gesetzliche Rahmen des Art. 74 UZK eingehalten werden. Der Preis darf nicht willkürlich oder fiktiv sein. Es dürfen auch keine alternativen Werte zur Auswahl stehen. Die Anwendung des Art. 74 Absatz 3 UZK bleibt schließlich „Schlussregel“ und ist nur anzuwenden, wenn keine anderen Methoden zur Verfügung stehen.
Europarechtliche Bedeutung
Dogmatisch verdeutlicht die Entscheidung den stark funktionalen Charakter des Unionszollrechts. Maßgeblich ist nicht die geographische Herkunft von Informationen, sondern ihre Eignung zur Ermittlung realitätsgerechter Zollwerte.
Damit fügt sich das Urteil in die Tendenz der Rechtsprechung des EuGH ein, das Zollrecht als ein Instrument für die effektive Markt- und Einnahmensicherung zu nutzen.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil ist besonders relevant, weil es:
- den Handlungsspielraum der Zollbehörden erweitert
- Importeure stärker verpflichtet, wahrheitsgetreue Werte anzugeben
- zeigt, dass internationale Zusammenarbeit von Staaten Auswirkungen auf Zollverfahren hat
Haben Sie Fragen zu Zollverfahren oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.
Dieser Artikel wurde am 15. Mai 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.