Auf einen Blick:

  • Getränke, aus gegorenem Apfelsaft (25 %), bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % liegt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen, sind unter die Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 der KN einzureihen.
  • Maßgeblich für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften, die sich sowohl aus der Position der KN selbst sowie aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Kapiteln oder Abschnitten ergibt.
  • Die Einreihung gemischter Getränke erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach der Vorschrift 3b, wonach der Stoff, der dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht, entscheidend ist.
  • Ein Mindestanteil an Apfelsaft ist für die Einreihung als Apfelwein nicht erforderlich.
  • Die Einreihung hat anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale durch das nationale Gericht zu erfolgen.

Das EuG befasst sich in seinem Urteil vom 04.03.2026 (Az: T-691/24) mit der zolltariflichen Einreihung von Mischgetränken mit Apfelweincharakter. Konkret geht es um das Erzeugnis von einer rumänischen Tochtergesellschaft eines großen niederländischen Brauereikonzerns.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Zwischen 2015 und 2016 kaufte die Klägerin und Beklagte im Revisionsverfahren innergemeinschaftlich große Mengen an alkoholische Getränken und verkaufte diese weiter. Bei der Einfuhr reihte das Unternehmen die Getränke in die KN Unterpositionen 2206 00 51 „Apfelwein und Birnenwein“ ein. Für diese Unterposition lag die Verbrauchssteuer in Rumänien bei null.

Die Generaldirektion Zoll erklärte in einem Schreiben vom 8. März 2018, nachdem zuvor im September 2015 Proben der Getränke entnommen wurden, dass die zolltarifliche Einreihung abweichend der Anmeldung den KN Codes 2206 00 39 oder 2206 00 59 entspricht. Diese KN Unterpositionen bezeichnen gegorene Getränke, ausgenommen von Apfelwein und Birnenwein.

In Folge der Neueinreihung legte die rumänische Steuerbehörde mit Bescheid vom 23. November 2018 zusätzliche Steuerverbindlichkeiten in Millionenhöhe fest zuzüglich Strafzahlungen und Zinsen. Die Brauerei erhob Einspruch dagegen. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und hob den Steuerprüfungsbericht sowie die Steuerbescheide teilweise auf. Schließlich legte die Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler gegen das Urteil Kassationsbeschwerde (Revision) ein. Der oberste rumänische Gerichtshof entschloss sich, die Frage der zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Getränke dem EuG vorzulegen und das Verfahren bis zur Entscheidung auszusetzen.

Kriterien für die Einreihung

Das EuG betont zunächst, dass das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und in den Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Auch der Verwendungszweck kann ein objektives Kriterium sein.

Anwendung der allgemeinen Vorschriften

Die Einreihung gemischter Erzeugnisse wie das in Rede stehende erfolgt nach den Grundsätzen der allgemeinen Vorschrift 3a der KN. Danach geht bei mehreren in Betracht kommenden KN Positionen die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den anderen vor. Betreffen zwei oder mehr Unterpositionen nur einen Teil des gemischten Erzeugnisses, werden sie als gleich genau betrachtet. In einem solchen Fall findet die allgemeine Vorschrift 3b Anwendung: Erzeugnisse werden gemäß dieser Vorschrift nach dem Stoff eingereiht, er ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Bestimmung des wesentlichen Charakters

Aus früherer Rechtsprechung geht hervor, dass bei der Bestimmung des wesentlichen Charakters von Getränken insbesondere drei Kriterien berücksichtigt werden müssen:

  1. die in den Erzeugnissen enthaltenen Arten von Alkohol und deren jeweiliger Anteil
  2. die organoleptischen Merkmale
  3. der Verwendungszweck

Enthaltene Arten von Alkohol und deren jeweiliger Anteil

In dem fraglichen Getränk stammt der enthaltene Alkohol sowohl aus der Gärung von Äpfeln als auch aus anderen Pflanzen als Äpfeln. Der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen beträgt dabei je nach Art des Getränks mindestens 48 % und maximal 53 %. Damit sind beide Anteile nahezu gleich. Weder aus der KN noch aus der HS-Erläuterung (Kommentarwerk zur Auslegung des Harmonisierten Systems) ergibt sich jedoch ein erforderlicher Mindestprozentanteil an Alkohol, der durch die Gärung von Äpfeln zustande kommt, um ein Erzeugnis als Apfelwein einzuordnen.

Vielmehr wird in der HS-Erklärung ausdrücklich die Möglichkeit betont, den Getränken anderen Alkohol hinzuzufügen.

Organoleptische Merkmale

Zudem muss das Erzeugnis den organoleptischen Merkmalen, also Geruch und Geschmack, von Apfelwein entsprechen. Bereits aus den Angaben der Entscheidung des nationalen Berufungsgerichts ergibt sich, dass die organoleptischen Merkmale erfüllt sind. Dabei spielt der Zusatz von natürlichen Aromen oder Zucker keine Rolle.

Verwendungszweck

Was schließlich den Verwendungszweck des Getränks betrifft, ist nach Angaben aus der vorliegenden Akte ebenfalls davon auszugehen, dass die Getränke als Apfelwein konsumiert werden. Dies ist jedoch vom nationalen Gericht zu prüfen.

Ergebnis der Entscheidung

Insgesamt kommt das EuG zu der Entscheidung, dass die KN dahin auszulegen ist, dass unter die Tarifpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 auch Getränke fallen, bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % liegt. Dabei betont der EuG, dass die abschließende Einreihung durch das nationale Gericht zu erfolgen hat, welches eine Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale vornehmen soll.

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Dieser Artikel wurde am 22. Juli 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.