Wer eine Spedition gründet oder betreibt, der muss einen Verkehrsleiter beschäftigen. Ein solcher Verkehrsleitervertrag kann sowohl intern als auch extern beschäftigt werden. Wichtig ist, dass der Arbeitsvertrag mit einem Verkehrsleiter ordnungsgemäß ausformuliert ist, damit die Gewerbeaufsichtsbehörden keine Probleme bereiten. Worauf bei Arbeitsverträgen mit Verkehrsleitern zu achten ist, erläutern wir in diesem Beitrag.
Aufgepasst bei Arbeitsverträgen mit Verkehrsleitern
Der Begriff des Verkehrsleiters entspringt der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hier wurde bestimmt, dass ein Verkehrsleiter durch das Unternehmen bestellt werden muss.
Nach der Verordnung handelt es sich bei einem Verkehrsleiter um die Person, die von einem Unternehmen beschäftigt wird oder von diesem vertraglich beauftragt wird, und die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens leitet.
Was macht ein Verkehrsleiter?
Der Verkehrsleiter muss die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Diese Aufgabe muss im Arbeitsvertrag des Verkehrsleiters auch entsprechend genannt werden.
Darüber hinaus fordert die Verordnung der EU aber für den Tätigkeitsschwerpunkt des Verkehrsleiters noch weitere Aspekte, die ebenfalls im Arbeitsvertrag aufgegriffen werden müssen.
Wenn ein Verkehrsleiter neu benannt wird, sind die Landratsämter bzw. Städte hierfür zuständig. Diese prüfen auch die Arbeitsverträge mit dem Verkehrsleiter.
Zuverlässigkeit und Eignung im Anstellungsvertrag nicht vergessen
Wichtig ist auch, dass der Anstellungsvertrag mit dem Verkehrsleiter Aspekte zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung enthält. Auch dieses wird von den Behörden geprüft.
Insbesondere sollten Zusicherungen im Arbeitsvertrag enthalten sein, dass keine Verstöße gegen die sog. „Todsünden“ nach der EU-Verordnung bestehen.
Stellen Sie stets sicher, dass der Verkehrsleiter tatsächliche Kompetenzen, nötige Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse hat, um im Verkehrsbereich aktiv zu werden. Anderenfalls kann seine Bestellung als unwirksam angesehen werden.
Besondere Regelungen sollten im Arbeitsvertrag dann enthalten sein, wenn es sich um einen externen Verkehrsleiter handelt. Denn hier sieht die EU-Verordnung noch weitere, wichtige Aspekte vor, wie beispielsweise dass der Verkehrsleiter maximal vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf.
Die Arbeitsverträge mit einem Verkehrsleiter sollten insbesondere auch Regelungen zum Konkurrentenschutz und der Arbeitszeit beinhalten, damit sie von den Behörden akzeptiert werden.