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Das Oberlandesgericht Hamburg hat klargestellt, dass eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliegt, wenn diese in einer einseitigen Bestellbestätigung oder Rechnung enthalten ist und darüber hinaus die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in sehr kleiner Schriftgröße gehalten ist.

In dem entschiedenen Fall war die Schrift der Vereinbarung Hamburger Gerichte „Hamburg is place of jurisdiction“ im Verhältnis zu den restlichen Textbestandteilen sehr klein geschrieben. Sie war zudem nur in der Fußzeile unterhalb der Unterschriften auf dem Briefpapier enthalten.

Obwohl die Rechnungensvordrucke im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung wiederholt verwendet worden sind, wobei aber nie zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam, war das Gericht der Auffassung, dass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorlag. Insofern wertete das Oberlandesgericht die Fußzeile als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in denen die Gerichtsstandsklausel enthalten war.

In dem konkreten Fall hatte ein deutsches Unternehmen gefrorenes Fleisch nach Ägypten verkauft. Das deutsche Unternehmen ging in die Insolvenz und der Insolvenzverwalter forderte die Kaufpreiszahlung beim ausländischen Abnehmer ein. Die Besonderheit des Falles lag auch noch darin, dass die Klage gegen das ägyptische Unternehmen nicht zugestellt werden konnte. Es war versucht worden, die Klage im Wege der Rechtshilfe über das Konsulat in Ägypten zuzustellen, dieses lehnte die Zustellung aber immer wieder aus verschiedensten Gründen ab. Letztendlich versuchte das Gericht auf Antrag der Klägerin eine öffentliche Zustellung. Sodann erging ein Versäumnisurteil gegen das ägyptische Unternehmen, das sich nicht weiter gemeldet hatte.

Zustellung von Klagen im Ausland kann problematisch sein

Bemerkenswerterweise stellt das Oberlandesgericht Hamburg fest, dass in einem solchen Fall parallel zur öffentlichen Zustellung auch informell über die Klage bzw. ein ergangenes Urteil informiert werden muss. Anderenfalls ist die öffentliche Zustellung unwirksam. Diese Sichtweise verwundert durchaus, da sie keine Stütze im Gesetzestext findet. Insofern werden Unternehmen, die andere ausländische Vertragspartner verklagen müssen, stets auch zu prüfen haben, ob Sie informell über laufende Verfahren zu informieren haben.

Das Verfahren ist nicht nur wegen der Bewertung von Gerichtsstandsklauseln in kleingedruckten AGB, sondern auch wegen der Problematik einer ausländischen Zustellung von Klagen eine Lehre für jeden, der internationale Prozesse gegen ausländische Abnehmer zu führen hat.

Sollten Sie Fragen zum internationalen Handelsrecht oder auch bei ausländischen Prozessen haben, stehen Ihnen unsere international tätigen Anwälte gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel wurde am 1. Mai 2019 erstellt. Er wurde am 02. Mai 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.