Falsche Gestellung bei der Ausfuhr: So vermeiden Sie Bußgelder

Wenn Unternehmen Waren ins Ausland exportieren, müssen sie eine korrekte Ausfuhranmeldung abgeben. Bei falscher oder nicht abgegebener Ausfuhranmeldung können die Konsequenzen gravierend sein und hohe Strafen nach sich ziehen.

Es ist nicht ungewöhnlich, Bußgelder von bis zu 30.000 € pro fehlerhafter Ausfuhranmeldung zu verhängen. In diesem Blogartikel erfahren Sie alles Wissenswerte über die Gestellung und die gravierenden Folgen eines fehlerhaft durchgeführten Ausfuhrverfahrens.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren

Grundsätzlich erfolgt das Ausfuhrverfahren in zwei Stufen.

  • 1. Stufe des Ausfuhrverfahrens

    1. Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle
    2. Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle
    3. Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle
    4. Überprüfung der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle
    5. Überlassung der angemeldeten Waren durch die Ausfuhrzollstelle

  • 2. Stufe des Ausfuhrverfahrens

    1. Datenübermittlung von der Ausfuhrzollstelle an die Ausgangszollstelle
    2. Gestellung bei der Ausgangszollstelle
    3. Warenbeschau durch die Ausgangszollstelle
    4. Überlassung der Waren durch die Ausgangszollstelle
    5. Überwachung des körperlichen Ausgangs der Waren durch die Ausgangszollstelle
    6. Elektronische Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle an die Ausfuhrzollstelle
    7. Ausgangsbescheinigung Ausfuhrzollstelle

Erste Stufe – Verfahren bei der Ausfuhzollstelle

Damit Waren aus der Europäischen Union (EU) exportiert werden können, muss der Anmelder zunächst eine elektronische Zollanmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abgeben. In Deutschland erfolgt die Anmeldung zu diesem Zollverfahren elektronisch über das deutsche IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Danach werden sie bei der Ausfuhrzollstelle gestellt.

Zweite Stufe – Verfahren bei der Ausgangszollstelle

Der Ausgang der Waren erfolgt an den Ausgangszollstellen. Dies sind die Zollstellen, denen die Waren gestellt werden, bevor sie das Zollgebiet der Union verlassen. Zum Zeitpunkt, wenn die Ware das Zollgebiet verlässt, hat die Ausgangszollstelle sich in erster Linie davon zu überzeugen, dass die gestellten Waren den bei der Ausfuhrzollstelle angemeldeten Waren entsprechen.

Die Rückmeldung von der Grenzzollstelle, der Ausgangsvermerk (AGV), schließt das Ausfuhrverfahren ab.

Form der Ausfuhranmeldung

Die Zollanmeldung ist entweder in Form des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder der kostenfreien Zollsoftware IAA Plus abzugeben.

In Ausnahmefällen genügt auch eine mündliche Ausfuhranmeldungen. Im Wesentlichen sind dies Waren zu nicht kommerziellen Zwecken sowie Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1000 kg nicht überschreitet.

Gestellungen

Eine Gestellung ist gem. Art. 5 Nr. 33 UZK, die Mitteilung an die Zollbehörde, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind.

Die Gestellung besteht aus zwei Elementen zum einen,

  • die Verbringung der Waren zur Zollstelle und
  • der Empfangsbedürftigen Mitteilung darüber an die Zollstelle.

Etwas vereinfacht ausgedrückt, heißt Gestellung die Pflicht, die Exportware bei der Ausfuhrzollstelle vorzuführen.

Ausnahmsweise kann ein Unternehmen einen sogenannten Antrag gemäß § 12 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Die Beschau der Ware findet dann nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen statt. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes mindestens zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des Zollamtes vorgelegt werden. Dieser Antrag ist integriert in der elektronischen Zollanmeldung. Die Ausfuhrzollstelle entscheidet über diesen Antrag.

Zeitpunkt der Gestellung

Gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK sind die verbrachten Waren unverzüglich bei Ankunft an den Zollstellen oder dem zugelassenen Ort zu gestellen.

Die Gestellungsmitteilung ist im Zeitpunkt der Ankunft der Ware bei der Zollstelle oder im Falle des Eingangs gegebenenfalls der Ankunft an einem anderen zugelassenen Ort abzugeben. Erfolgt die Mitteilung ohne, dass sich die Waren an dem vorgesehenen Gestellungsort befinden, so ist sie (noch) wirkungslos.

Wer ist zur Gestellung verpflichtet?

Waren die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind beim Ausgang von der Person zu gestellen,

  • die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt,
  • in deren Namen oder für deren Rechnung die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, handelt,
  • die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt.

Der Anmelder muss in bestimmten Fällen besondere Voraussetzungen erfüllen. So muss er z.B. bei der Überführung einer Nicht-Unionsware in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 UZK). Die Unionsansässigkeit des Anmelders ist jedoch ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn nur „gelegentlich“ (weniger als 10x im Jahr) Waren zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet werden und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten. Ob von der Ausnahme jedoch gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Zollstelle.

Gestellungsverstoß

Sanktioniert werden Gestellungsverstöße, wenn Waren und Ausfuhrdokumente bei der Ausfuhr nach § 12 AWV bei einer Ausfuhr Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt werden.

  • Nicht gestellt werden Waren, wenn sie die Zollstelle überhaupt nicht vorgelegt werden
  • Nicht richtig gestellt werden Waren, wenn sie nicht vollständig vorgelegt, gar nicht vorgelegt oder vorzeitig vom Gestellungsort entfernt werden. Wichtig ist, dass die Abgabe einer ordnungsgemäßen Ausfuhranmeldung erfolgt, denn auch Form- und Inhaltsverletzungen der Ausfuhranmeldungen stellen einen Gestellungsverstoß dar. Hierunter fallen auch unzulässige ATLAS-Codierungen.
  • Nicht rechtzeitig gestellt werden Waren, wenn die Vorlage von Waren und Ausfuhranmeldungen nicht so rechtzeitig vor der Ausfuhr erfolgt, dass eine zollamtliche Überprüfung stattfinden kann oder die Ausfuhr vor Abschluss der Abfertigung stattfinden.

Auch dürfen die gestellten Waren ohne Zustimmung der Zollstelle nicht vom Ort der Gestellung entfernt werden (Art. 139 Abs. 7 UZK). Ein Um- oder Abladen der Waren am Gestellungsort bedarf ebenfalls der Bewilligung der Zollstelle (Art. 140 Abs. 1 UZK).

Sanktionierungen

Verstöße gegen die Vorschriften über die Gestellungspflicht werden als Einfuhrschmuggel geahndet. Neben den straf- und bußgeldrechtlichen Folgen entsteht bei einfuhrabgabenpflichtigen Waren durch dieses vorschriftswidrige Verhalten außerdem die Zollschuld, also die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrabgabe. Sanktioniert werden kann jeder, der mit der Tat befasst ist.

Es werden hier nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Verstöße geahndet. Es können bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gemäß § 19 Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes Geldbußen bis zu 30.000 EUR drohen. Bei fahrlässigen Verstößen sind es nach § 17 Abs. 2 OWiG bis zu 15.000 EUR. Die Bußgelder können für jeden Gestellungsverstoß einzeln erhoben werden, da die jeweiligen Verstöße in sogenannter Tatmehrheit zueinanderstehen.

Falsche Ausfuhranmeldung – Selbstanzeige möglich?

Wenn Sie eine fehlerhafte Ausfuhranmeldung eingereicht haben, besteht die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten. Eine Selbstanzeige bietet die Chance, Ihre Verantwortung zu begrenzen.

Indem Sie eine Selbstanzeige erstatten, signalisieren Sie Ihre Bereitschaft, die Konsequenzen Ihrer Handlungen zu akzeptieren und mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

Wenn Sie jedoch nicht rechtzeitig eine Selbstanzeige erstatten, können schwerwiegende Konsequenzen drohen, da das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung steigt. Es ist wichtig zu betonen, dass eine Selbstanzeige nur dann ratsam ist, wenn Sie tatsächlich eine falsche Ausfuhranmeldung vorgenommen haben und damit rechnen müssen, entdeckt zu werden.

Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt für Außenwirtschaftsrecht zu wenden.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie rund um das Thema Ausfuhrverfahren zu beraten. Unser Team von Rechtsanwälten ist auf das Außenwirtschaftsrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in diesem Bereich.

Dieser Artikel wurde am 2. Oktober 2024 erstellt. Er wurde am 20. Oktober 2024 aktualisiert

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.