Beim Stellen eines Antrags auf Exportgenehmigung ist unter bestimmten Bedingungen eine Endverbleibserklärung, auch End-User-Certificate, anzufügen. Dabei handelt es sich um keine bloße Formalität: Ist die Endverbleibserklärung unterblieben oder unschlüssig, wird grundsätzlich keine Exportgenehmigung erteilt. Für ein reibungsloses Antragsverfahren lohnt es sich also, einen genaueren Blick auf die Anforderungen an eine Endverbleibserklärung zu werfen.
Was sind Endverbleibserklärungen?
Eine Endverbleibserklärung (EVE), im Englischen als End-User-Certificate bezeichnet, dient der Exportkontrolle. Sie ist ein offizielles Dokument, das den endgültigen Bestimmungsort und Verwendungszweck von zu exportierenden Gütern nachweisen sollen. Damit dient sie als Teil der Sachverhaltsermittlung der Bewertung des Ausfuhrvorhabens.
Endverbleibserklärungen sind notwendig, da die Bundesrepublik aufgrund nationaler und europäischer Gesetzgebung sowie aufgrund des Beitritts zu Internationalen Exportkontrollregimen dazu verpflichtet ist, eine Bewertung des Endverbleibs vorzunehmen.
Innerhalb der Endverbleibserklärungen wird zwischen privaten EVE und amtlichen EVE unterschieden. Unterscheidungskriterium ist dabei, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Empfänger bzw. Endverwender handelt. Eine amtliche EVE ist auch dann vorzulegen, wenn ein Staat mittelbarer Abnehmer der Ware ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Ware zuerst zwecks Weiterverarbeitung an ein privates Unternehmen und dann an den jeweiligen Staat geliefert wird.
Wann Endverbleibserklärungen notwendig sind
Endverbleibserklärungen sind grundsätzlich bei Anträgen auf Genehmigung zur Ausfuhr gelisteter Güter vorzulegen.
Ein Gut ist gelistet, wenn es von folgenden Listen und Verordnungen erfasst wird:
- Teil I Abschnitt A oder B der Ausfuhrliste
- Anhang I der Verordnung (EU) 2012/258 (Feuerwaffen-Verordnung)
- Anhang I, IV der Verordnung (EU) 821/2021 (EU-Dual-Use-Verordnung)
- den Anhängen II, III, IV der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung)
- den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung)
- den Anhängen I, II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung)
- Verordnungen der Europäischen Union, die der Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen
Bei einem Gut kann es sich ausdrücklich auch um Software handeln.
Güter wie Autos und Gefahrstoffe werden in den Listen nicht direkt erwähnt, können bei entsprechender Bestimmung aber unter die dortigen Definitionen fallen. Ist das der Fall, sind für ihre Ausfuhr Endverbleibsdokumente vorzulegen.
Es ist essenziell, darauf zu achten, dass alle Angaben in der EVE schlüssig sind und andernfalls in einem Begleitschreiben erklärt werden. Ansonsten ist mit Rückfragen durch das BAFA zu rechnen, die das Antragsverfahren deutlich verlängern können.
Ausnahmen von der Pflicht einer Endverbleibserklärung
Eine Endverbleibserklärung ist nicht vorzulegen, wenn das fragliche Exportgut von einer sog. Allgemeinen Genehmigung erfasst ist. Eine Allgemeine Genehmigung erlässt das BAFA in Form einer Allgemeinverfügung. Sie kann auch vorsehen, dass für den Reexport des fraglichen Guts das Zustimmungserfordernis des BAFA entfällt. Dafür gelten seit 2025 Lockerungen. Anhand des AGG-Finders können Sie herausfinden, ob eine solche Allgemeine Genehmigung für Ihr Exportgut vorliegt.
Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung muss dem BAFA dennoch bis spätestens 30 Tage nach der Ausfuhr gemeldet werden. Eine solche Meldung ist über das ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.
Ausnahmen gelten für Allgemeinen Genehmigungen Nr. 33 und Nr. 36 im Rüstungsbereich, die bei endgültigen Ausfuhren weiterhin die Einholung einer EVE vorsehen.
Wie läuft die Erstellung einer Endverbleibserklärung für das BAFA ab?
Die Endverbleibserklärung soll als Baustein im Prozess der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung Ausschluss über den endgültigen Verbleib des Exportgutes geben. Der jeweilige Exporteur kann die Endverbleibserklärung daher naturgemäß nicht selbst erstellen. Es kommt auf die Angaben des Empfängers an. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
- Der Exporteur fordert die Endverbleibserklärung vom Empfänger oder Endverwender an
- Der Empfänger/Endverwender signiert die Endverbleibserklärung und händigt sie dem Exporteur aus
- Der Exporteur prüft die Plausibilität der Angaben
- Der Exporteur reicht die Endverbleibserklärung zusammen mit seinem Antrag auf Exportgenehmigung beim BAFA ein
Wie muss eine Endverbleibserklärung aussehen? (Muster)
Für das Erstellen einer Endverbleibserklärung ist zwingend ein Formularmuster zu verwenden. Die Formularmuster sind den Anlagen zu den Bekanntmachungen des BAFA über Endverbleibsdokumente zu entnehmen. Das im Einzelfall zu verwendende bestimmte Formularmuster richtet sich nach dem in Frage stehenden Exportgut.
Grundsätzlich sind folgende Formularmuster für folgende Fälle zur verwenden:
- Rüstungsgüter: Anlage A 1 bis A 4
- Dual-Use-Güter: Anlage C 1 oder C 2
- Anti-Folter-Güter: Anlage C 3
- Export in den Iran: Anlage C 4 oder C 5
- Export nach Russland: Anlage C 6 oder C 7
Sie haben Fragen zu Endverbleibserklärungen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 1. April 2025 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.