Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Beschluss die Rechtmäßigkeit verschärfter Exportkontrollen bei Dual-Use-Gütern bestätigt. Die Entscheidung vom 23. Juni 2023 (Az. 6 B 555/23) stärkt die Position der Ausfuhrkontrollbehörden bei der Prävention möglicher Proliferationsrisiken.

Verschärfte Kontrollen bei sensiblen medizinischen Produkten

Im konkreten Fall untersagte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem deutschen Hersteller die Ausfuhr von Test-Kits zum Nachweis von Hormonen und Bioregulatoren nach Russland. Obwohl die Produkte primär für medizinische Diagnostik bestimmt sind, sah die Behörde die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung im Rahmen eines vermuteten russischen Bio- und Chemiewaffen-Programms.

Grundlegende Auslegung der Dual-Use-Verordnung

Der VGH entwickelte in seiner Entscheidung wichtige Grundsätze zur Auslegung des Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung. Diese „Catch-all“-Klausel ermöglicht Exportkontrollen auch bei Gütern, die nicht explizit als Dual-Use-Produkte gelistet sind. Für die Annahme einer möglichen missbräuchlichen Verwendung reicht nach Auffassung des Gerichts ein begründeter Verdacht aus, der sich aus einer Gesamtschau aller Umstände ergibt.

Dynamischer Bewertungsmaßstab eingeführt

Besonders bemerkenswert ist die Einführung eines dynamischen Bewertungsmaßstabs: Je deutlicher die technische Eignung eines Produkts für militärische Zwecke erkennbar ist, desto geringere Anforderungen sind an den Nachweis einer möglichen Missbrauchsabsicht zu stellen. Gleiches gilt für die Bewertung des Ziellandes – bei kritischen politischen Verhältnissen wie im Fall Russlands sind niedrigere Anforderungen an den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung zu stellen.

Je deutlicher die technische Eignung eines Produkts für militärische Zwecke erkennbar ist, desto geringere Anforderungen sind an den Nachweis einer möglichen Missbrauchsabsicht zu stellen.

Weitreichende Konsequenzen für den Exporthandel

Dieses Urteil hat enorme praktische Bedeutung für Exporteure von Dual-Use-Gütern. Das Gericht betont, dass selbst indirekte oder unterstützende Funktionen eines Produkts bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen für Exportbeschränkungen ausreichen können. Auch der Einwand, die Produkte seien anderweitig beschaffbar, lässt das Gericht nicht gelten.

Präventiver Ansatz gestärkt

Der VGH stärkt mit seiner Entscheidung den präventiven Charakter der Exportkontrolle. Die Behörden müssen nicht im Detail nachweisen, wie ein Produkt konkret in einem Waffenprogramm eingesetzt werden könnte. Es genügt, wenn ein Gefährdungspotenzial erkennbar ist und die missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann.

Bedeutung für die Exportpraxis

Für Sie als Unternehmer hat diese Entscheidung Auswirkungen auf Ihre Exportpraxis und bringt deutliche Verschärfungen mit sich. Sie müssen künftig noch sorgfältiger prüfen, ob ihre Produkte – auch wenn sie primär zivilen Zwecken dienen – möglicherweise militärisch relevant sein könnten. Besondere Vorsicht ist bei Exporten in Länder geboten, die im Verdacht stehen, Massenvernichtungswaffen zu entwickeln.

Fazit

Das Urteil ist im Hinblick auf die Entwicklungen den Exportkontrollrechts eine besondere und vor allem bedeutsame. Sie gibt den Behörden weitreichende Befugnisse zur präventiven Kontrolle potenziell gefährlicher Ausfuhren und stärkt damit die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Für Exporteure erhöht sich dadurch der Prüfungsaufwand bei Geschäften mit sensiblen Gütern erheblich.

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Dieser Artikel wurde am 13. Februar 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.