Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat in einem wegweisenden Urteil die Ausfuhrkontrolle für Patentschriften deutlich gestärkt. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Ausfuhr von Patentschriften für militärisch nutzbare Zieleinrichtungen nach Belarus zu untersagen. Das Urteil (Az. 6 A 987/22) klärt grundlegende Fragen zum Verhältnis von Patentrecht und Exportkontrolle.

Patentschriften als Dual-Use-Güter eingestuft

Der VGH stellte klar, dass auch öffentlich zugängliche Patentschriften als sogenannte Dual-Use-Güter der Exportkontrolle unterliegen können. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Technologie sowohl zivil als auch militärisch nutzbar ist.

Die Tatsache, dass Patentschriften bereits veröffentlicht und im Internet einsehbar sind, ändere nichts an ihrer grundsätzlichen Eigenschaft als kontrollpflichtiges Gut.

Catch-all-Klauseln greifen auch bei Patentschriften

Die Richter bestätigten die Auffassung des BAFA, dass die sogenannten Catch-all-Klauseln der EU-Dual-Use-Verordnung auch auf Patentschriften anwendbar sind. Diese Klauseln ermöglichen eine Exportkontrolle auch für nicht gelistete Güter, wenn diese militärisch genutzt werden könnten. Im konkreten Fall ging es um Patente für digitale Zieleinrichtungen, die bei verschiedenen Waffen und Waffensystemen eingesetzt werden können.

Klare Grenzen für Patentinhaber

Das Gericht stellte klar: Ein Patent verschafft seinem Inhaber kein positives Benutzungsrecht gegenüber staatlichen Restriktionen wie der Ausfuhrkontrolle. Das europäische Patentrecht setze vielmehr voraus, dass nachgelagerte Maßnahmen der Gefahrenabwehr als notwendiger Korrekturmechanismus existieren.

Außenpolitische Dimension der Exportkontrolle

Besonderer Fokus sollte dabei auf die außenpolitische Dimension der Exportkontrolle gelegt werden. Die Exportkontrolle diene nicht allein der Geheimhaltung militärisch nutzbarer Technologien, sondern auch der Glaubwürdigkeit der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik. Deutschland müsse sich als verlässliches Mitglied internationaler Exportkontrollregime erweisen.

Mitwirkungspflichten des Ausführers

Der VGH betonte die Mitwirkungspflichten des Ausführers im Exportkontrollverfahren. Bei sensitiven Gütern müsse der Ausführer die Intentionen und Implikationen des beabsichtigten Handelsgeschäfts transparent darlegen. Die Klägerin hatte im konkreten Fall weder den vorgesehenen Endverwender noch ihre eigentlichen Absichten offengelegt.

Praktische Folgen für den Patenthandel

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für den internationalen Handel mit Patenten im Dual-Use-Bereich. Patentinhaber und -verwerter müssen künftig sorgfältig prüfen, ob ihre Patente der Exportkontrolle unterliegen könnten. Dies gilt besonders bei Geschäften mit Partnern in Ländern, gegen die Waffenembargos bestehen.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen Patentrecht und Exportkontrolle. Sie stellt klar, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Exportkontrolle Vorrang vor den privatrechtlichen Verwertungsinteressen der Patentinhaber haben kann.

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Dieser Artikel wurde am 16. Dezember 2025 erstellt. Er wurde am 22. Dezember 2025 aktualisiert

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.