Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 10.01.2024 (Az. 17 U 90/22) entschieden, dass sich ein deutsches Unternehmen nicht auf US-Sanktionen berufen kann, um Zahlungen und Lieferungen an ein mit dem Iran verbundenes Unternehmen zu verweigern. Das Urteil verdeutlicht die komplexe Rechtslage für europäische Unternehmen im Spannungsfeld zwischen EU-Blocking-Verordnung und US-Sekundärsanktionen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt
Eine deutsche GmbH, spezialisiert auf die Herstellung von Graphitelektroden und Teil eines japanischen Konzerns, hatte sich 2018 vertraglich zur Lieferung von Graphitelektroden an eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines iranischen Unternehmens verpflichtet. Nach Leistung erheblicher Vorauszahlungen durch die Klägerin stellte die Beklagte die Lieferungen ein, nachdem die iranische Muttergesellschaft im Oktober 2018 von den USA als „Specially Designated National“ (SDN) gelistet wurde.
Die Beklagte verweigerte sowohl weitere Lieferungen als auch die Rückzahlung der Vorauszahlungen in Höhe von rund 35,9 Millionen Euro mit der Begründung, sie müsse anderenfalls selbst US-Sanktionen befürchten.
Die rechtliche Bewertung des OLG Frankfurt
Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt und wies die Berufung der Beklagten zurück. Hauptargument für das Urteil war die EU-Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96), die EU-Unternehmen verbietet, bestimmte US-Sanktionen gegen den Iran zu befolgen.
Das OLG stellte klar, dass die Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, US-Sanktionsvorschriften nachzukommen. Die von der Beklagten angeführte Befürchtung einer eigenen SDN-Listung reiche nicht aus, um die Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die Beklagte keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Blocking-Verordnung bei der EU-Kommission beantragt hatte.
Keine Berufung auf Leistungsverweigerungsrechte
Die verschiedenen von der Beklagten geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechte wurden vom Gericht durchweg zurückgewiesen:
- Die vertragliche Leistungsverweigerungsklausel wurde eng ausgelegt und erfasste nach Ansicht des Gerichts nur rechtliche, nicht aber faktische Hindernisse.
- Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB wurde verneint, da diese Vorschrift auf Geldschulden nicht anwendbar ist.
- Auch eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) scheiterte am Verbot der EU-Blocking-Verordnung.
Praxisrelevante Schlussfolgerungen
Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt die komplexe Rechtslage von europäischen Unternehmen, wenn es um den Konflikt zwischen US-Sanktionen und EU-Recht geht.
Unternehmen müssen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Sanktionierung substantiiert darlegen. Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach der EU-Blocking-Verordnung ist zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen.
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Dieser Artikel wurde am 31. Dezember 2025 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.