Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat die Durchsuchung der Geschäftsräume einer GmbH angeordnet, die eine Tochtergesellschaft eines russischen Postkonzerns ist. Die Generalzolldirektion hatte den Antrag gestellt, da der Verdacht besteht, dass die Firma trotz EU-Sanktionen weiterhin Gelder an ihre russische Muttergesellschaft transferiert.
Sanktionsrechtliche Bewertung und Kontrollverhältnisse
Die GmbH ist eine hundertprozentige Tochter und die Muttergesellschaft gehört vollständig der russischen Regierung. Obwohl die Mutter selbst nicht direkt von EU-Sanktionen betroffen ist, stehen sieben von elf Mitgliedern ihres Verwaltungsrats auf den EU-Sanktionslisten.
Da dieser Verwaltungsrat als oberstes Leitungsorgan mit einfacher Mehrheit entscheidet, fällt nach EU-Recht auch die gesamte Muttergesellschaft unter die Sanktionen – und damit auch deren deutsche Tochtergesellschaft.
Verdachtsmomente und Ermittlungsstand
Die Ermittlungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ergaben, dass die Tochtergesellschaft eine Schlüsselrolle im Post- und Paketverkehr zwischen Europa und Russland einnimmt.
Besonders auffällig: Während vor dem Ukraine-Krieg regelmäßige Zahlungen der Tochtergesellschaft an die russische Muttergesellschaft nachweisbar waren (allein zwischen Januar 2021 und Januar 2022 rund 29,8 Millionen Euro), versiegten diese nach Kriegsbeginn plötzlich.
Verdacht auf Umgehung von Sanktionen
Die Ermittler vermuteten, dass die Geschäftsbeziehungen trotz Sanktionen fortgeführt werden – möglicherweise über alternative Zahlungswege. Ein Indiz dafür ist, dass die Firma weiterhin Sendungen nach Russland zustellt, unter anderem im Nachnahmegeschäft. Dabei nimmt die russische Muttergesellschaft die Zahlungen der russischen Endkunden entgegen. Wie diese Gelder dann weitergeleitet werden, ist bislang unklar.
Rechtliche Grundlage der Durchsuchung
Das Gericht stützt die Durchsuchungsanordnung auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1-3 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG). Hierbei handelt es sich um ein relativ neues Gesetz, das jetzt zur Anwendung kommt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Maßnahme verhältnismäßig und erforderlich, um Beweise zu sichern. Von einer vorherigen Anhörung wurde abgesehen, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.
Praxisrelevanz
Der Fall zeigt die verschärfte Durchsetzung von EU-Sanktionen durch deutsche Behörden. Besonders bemerkenswert ist die Argumentationskette: Auch wenn ein Unternehmen selbst nicht sanktioniert ist, kann es unter die Sanktionsregeln fallen, wenn sein Leitungsgremium mehrheitlich aus sanktionierten Personen besteht.
Dies hat dann auch Auswirkungen auf alle Tochtergesellschaften. Unternehmen mit Russland-Bezug sollten daher ihre Compliance-Strukturen und Geschäftsbeziehungen sorgfältig prüfen.
Dieser Artikel wurde am 8. November 2025 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.