Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 5. September 2024 klargestellt, dass notarielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen durch russische juristische Personen nicht unter das EU-Sanktionsregime fallen. Die Entscheidung des EuGH schafft Rechtssicherheit für die Praxis der Notare und den Immobilienmarkt.
Notarielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen durch russische juristische Personen fallen nicht unter das EU-Sanktionsregime.
Hintergrund der Entscheidung
Die Vorlage des Landgerichts Berlin betraf die Auslegung von Art. 5n Abs. 2 der EU-Sanktionsverordnung Nr. 833/2014 in ihrer aktuellen Fassung. Konkret ging es um die Frage, ob die notarielle Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags für eine in Russland ansässige juristische Person gegen das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen verstößt. Ein Berliner Notar hatte die Beurkundung eines solchen Vertrags zunächst aus Sorge vor einem möglichen Sanktionsverstoß verweigert.
Zentrale Erwägungen des Gerichtshofs
Der EuGH grenzt in seiner Entscheidung den Begriff der „Rechtsberatung“ im Sinne der Sanktionsverordnung präzise ein. Die Tätigkeit eines Notars fällt aus mehreren Aspekten nicht unter die EU-Sanktionen.
Die notarielle Beurkundung stellt keine Rechtsberatungsdienstleistung dar, sondern ist eine hoheitliche Tätigkeit. Notare handeln als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und nicht als Dienstleister für einzelne Parteien. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet und verfolgen ausschließlich das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit.
Praktische Auswirkungen der Entscheidung
Das EuGH-Urteil stellt klar, dass neben der Beurkundung selbst auch damit verbundene Vollzugstätigkeiten nicht unter das EU-Sanktionsregime fallen. Dies betrifft die eigentliche Beurkundung, die Abwicklung über Notaranderkonten, Grundbucheinträge und die Hinzuziehung von Dolmetschern.
Systematische Einordnung und Begründung
Der EuGH stützt seine Entscheidung auf eine systematische Auslegung der Sanktionsverordnung. Er betont, dass die EU-Sanktionen zwar Geschäfte mit bestimmten gelisteten russischen Unternehmen verbieten, aber kein generelles Verbot von Immobiliengeschäften mit russischen juristischen Personen vorsehen. Eine Auslegung, die die notarielle Beurkundung unter das Beratungsverbot fassen würde, würde faktisch zu einem nicht intendierten Totalverbot von Immobiliengeschäften in Ländern mit notariellem Beurkundungserfordernis führen.
Bedeutung für die notarielle Praxis
Die Entscheidung schafft die benötigte Rechtssicherheit für das Notariat. Dies gilt auch für die Einschaltung von Dolmetschern, deren Übersetzungsleistungen ebenfalls nicht als sanktionsrelevante Rechtsberatung eingestuft werden.
Das Urteil sichert Notare ab und bringt die nötige Rechtssicherheit.
Fazit
Das Urteil zeigt beispielhaft, wie der EuGH durch präzise Rechtsauslegung praktikable Lösungen für komplexe Sanktionsfragen entwickelt. Die klare Abgrenzung zwischen sanktionierten Rechtsberatungsdienstleistungen und hoheitlicher notarieller Tätigkeit ermöglicht die weitere Durchführung notwendiger Immobilientransaktionen unter Wahrung der Sanktionsziele.
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Dieser Artikel wurde am 22. Dezember 2025 erstellt.
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.