Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 01.08.2025 (C-602/24) die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen präzisiert. Die Luxemburger Richter stärkten dabei die Position von Unternehmen, die unwissentlich in Ausfuhrgeschäfte involviert werden.
Bedeutung der Entscheidung für die Exportpraxis
Auch wenn ein Lieferant ursprünglich von einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausgeht, kann nachträglich eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen – selbst wenn der Abnehmer die Ware ohne Wissen des Lieferanten in ein Drittland exportiert.
Zum Sachverhalt
Eine polnische Gesellschaft hatte Äpfel an ein in Großbritannien ansässiges, aber in Lettland mehrwertsteuerlich registriertes Unternehmen geliefert. Die Lieferungen wurden als innergemeinschaftliche Lieferungen mit 0% Mehrwertsteuer deklariert. In den Transportdokumenten wurde eine Lieferung nach Litauen niedergeschrieben. Tatsächlich wurden die Waren jedoch nach Belarus ausgeführt, was die polnischen Steuerbehörden später anhand von Zolldokumenten feststellten.
Zentrale rechtliche Erwägungen des EuGH
Der Gerichtshof betont in seiner Entscheidung den objektiven Charakter des Begriffs „Lieferung von Gegenständen“. Für die Einstufung als Ausfuhrlieferung kommt es demnach nicht auf subjektive Elemente wie die ursprüngliche Absicht der Beteiligten an. Entscheidend sind vielmehr drei objektive Kriterien:
- Die Übertragung der Verfügungsmacht über die Ware auf den Erwerber
- Der Nachweis des Versands oder der Beförderung der Ware nach außerhalb der EU
- Das tatsächliche physische Verlassen des Unionsgebiets
Durchbrechung des Formalprinzips
Die Mehrwertsteuerbefreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Steuerpflichtige nicht über die korrekten Ausfuhrdokumente verfügt.
Grenzen der Steuerbefreiung
Der EuGH nennt nur zwei Ausnahmen, in denen die Nichterfüllung formeller Anforderungen zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann:
- Wenn der sichere Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindert wird
- Bei vorsätzlicher Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
Praktische Konsequenzen
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen im internationalen Warenverkehr. Sie müssen bei nachgewiesener Ausfuhr nicht befürchten, dass ihnen die Steuerbefreiung allein wegen fehlender Ausfuhrdokumente versagt wird. Gleichzeitig betont der EuGH die Bedeutung der materiellen Voraussetzungen und der Nachweisführung durch objektive Belege.
Fazit für die Beratungspraxis
Für die Praxis bedeutet dies: Auch wenn ursprünglich eine innergemeinschaftliche Lieferung geplant war, kann nachträglich eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen. Entscheidend ist der objektive Nachweis der Ausfuhr, nicht die ursprüngliche Intention der Beteiligten. Unternehmen sollten jedoch weiterhin auf eine sorgfältige Dokumentation ihrer Lieferungen achten und bei Zweifeln an der Seriosität ihrer Geschäftspartner besondere Vorsicht walten lassen.
Haben Sie Fragen zur Mehrwertsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen oder benötigen Sie rechtliche Beratung im internationalen Warenverkehr? Unsere Fachanwälte helfen Ihnen gerne.
Dieser Artikel wurde am 5. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.