Aufgrund der geltenden EU-Sanktionen darf Bargeld nur in einer Höhe zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten nach Russland ausgeführt werden. Übersteigt der mitgeführte Betrag diese Grenze, drohen Geldstrafen. Dies gilt auch dann, wenn das Geld für medizinische Behandlungen aufgewendet werden soll. Es handelt sich laut neuem EuGH Urteil nämlich um keine für den persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr.
Banknoten nach Russland ausgeführt: Zoll-Beschlagnahme am Flughafen
Im Ausgangsfall wollte eine Frau aus Deutschland über die Türkei nach Russland reisen. Bei einer Kontrolle stellte der Zoll am Frankfurter Flughafen fest, dass sie Euro-Banknoten im Wert von ca. 15.000 Euro mit sich führte. Das Geld sollte für eine zahnmedizinische Behandlung, eine Hormonbehandlung und eine Folgebehandlung aufgrund einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie aufgewendet werden.
Aufgrund der geltenden Russland-Sanktionen gelten strenge Bedingungen für die Ausfuhr von Bargeld.
Der Zoll versagte der Frau, das Geld auszuführen und beschlagnahmte Banknoten im Wert von 13.800 Euro. Der Restbetrag wurde ihr zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten belassen.
Diese Bestimmungen gelten für die Ausfuhr von Bargeld nach Russland
Die Ausfuhr von Euro-Banknoten ist in Hinblick auf die geltenden Sanktionen gegen Russland streng reguliert. Nach Art. 5i der EU-Verordnung 833/2014 ist es gänzlich verboten, Euro-Banknoten nach Russland zu bringen. Es gelten lediglich drei Ausnahmen:
- Bargeld, das für den persönlichen Gebrauch der Reisenden erforderlich ist
- Amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen
- Tätigkeiten, die die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Russland unmittelbar fördern und die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten
Nach einer Klage der Frau urteilte nun der EuGH, dass Euro-Banknoten zur Zahlung medizinischer Behandlungen keine für den persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr darstellen. Die Mitnahme der hohen Summe war dadurch nicht erlaubt.
Diese Strafen drohen bei Ausfuhr von Bargeld nach Russland
Neben einer Beschlagnahme des Geldbetrags, der über den erforderlichen persönlichen Gebrauch hinausgeht, drohen schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen.
Der vorliegende Verstoß ist eine Straftat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG. Er ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bewehrt. Auch der Versuch ist strafbar. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte die Frau wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,00 Euro. Das Ergebnis ihrer Revision bleibt abzuwarten.
Haben Sie Fragen zu Sanktionsmaßnahmen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 13. Mai 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.