Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) ist ein deutsches nationales Gesetz, das verabschiedet wurde, um dem Handel mit illegal eingeschlagenem Holz entgegenzuwirken. Es hat zum Ziel, die EU-Verordnungen (EG) Nr. 2173/2005 und (EU) Nr. 995/2010 umzusetzen.
Für Unternehmer, die im Handel mit Holz und Holzerzeugnissen tätig sind, ergeben sich neue Pflichten, mit denen sie sich auseinandersetzen müssen. Auch für Waldbesitzer ist es unerlässlich sich über die Pflichten nach dem HolzSiG zu informieren.
Pflichten nach dem HolzSiG
Aus dem HolzSiG ergeben sich verschiedene Pflichten und Aufgaben für die Marktteilnehmer und Händler.
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Unterscheidung zwischen Marktteilnehmer und Händler
Marktteilnehmer: bringen erstmals Holz auf den Binnenmarkt in Verkehr.
Händler: handeln mit bereits in Verkehr gebrachtem Holz.
Die grundlegenden Pflichten von Marktteilnehmern (Erstplatzierer) sind wie folgt:
- Nachweise bereitstellen darüber, dass das Holz und die Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag stammen
- Sorgfaltspflichtregelung erstellen und anwenden, immer auf dem aktuellsten Stand halten
- Risikomanagement durchführen
- Anzeigepflicht: Wenn Holz aus Drittländern eingeführt wird, muss es der zuständigen Behörde angezeigt werden
- Aufzeichnungspflicht: Informationen zu Lieferung 5 Jahre lang aufbewahren
Die Pflichten von Händlern sind folgende:
- Rückverfolgbarkeit der Waren gewährleisten durch Angaben zu Kunden und Lieferanten
- Auskunfts-, Duldungs-, Anzeigepflicht bei Untersuchungen und Kontrollen, d.h. Geschäftsräume für Behörden zugänglich machen und Unterlagen zur Durchsicht vorlegen
Von dem HolzSiG sind sowohl juristische und natürliche Personen als auch sonstige Personenvereinigungen betroffen. Das heißt, die Vorschriften können sowohl für Waldbesitzer als auch für Holzhändler relevant sein.
Was ist ein Risikobewertungssystem?
Ein Risikobewertungssystem nach dem HolzSiG stellt einen Teil der Sorgfaltspflichtregelung dar, die die Marktteilnehmer umsetzen müssen.
Es ist in 3 Schritten durchzuführen:
- Informationssammlung: Marktteilnehmer müssen Informationen zur Beschreibung der Holzprodukte, der Baumart, des Herkunftslandes und der Region des Holzeinschlags, der Mengen, Lieferanten und Händler bereitstellen. Dies bildet die Grundlage der Risikobewertung.
- Risikobewertung: Die bereits gesammelten Informationen sind die Basis für die Risikobewertung. Der Marktteilnehmer muss bewerten, ob ein Risiko besteht, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt. Hierbei sind Faktoren wie die Häufigkeit illegalen Einschlags in bestimmten Regionen oder bei spezifischen Baumarten zu berücksichtigen.
- ggf. Risikominderung: Wenn bei der Bewertung festgestellt wird, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt, muss das Risiko minimiert werden. Dazu kann der Marktteilnehmer weitere Informationen von Lieferanten anfordern, um Legalität des Holzes zu bestätigen, oder eine Überprüfung durch Dritte veranlassen, die die Legalität bestätigen sollen.
Die Risikominderung dient dazu, das Risiko so weit wie möglich einzugrenzen, sodass es als „vernachlässigbares Risiko“ eingestuft werden kann. Nur dann darf das Holz in den Marktverkehr gelangen.
Wie kann man sicherstellen, dass Lieferanten die erforderlichen Informationen bereitstellen?
Es können folgende Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Lieferanten die nötigen Informationen über die Herkunft des Holzes bereitstellen:
- Vertragliche Vereinbarungen treffen, die Verpflichtungen zur Informationsweitergabe beinhalten
- Informationsanforderungen klar definieren, wie z.B.: Land und Region des Holzeinschlags, Menge des Holzes, Angaben zum Lieferanten
- Nutzung von Zertifizierungssystemen (z.B. PEFC), um die Holzrohstoffe zu klassifizieren
- Rückverfolgbarkeitssysteme implementieren
- ein detailliertes Dokumentationssystem einführen
Welche Behörden sind nach dem HolzSiG zuständig?
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig für:
- die Prüfung von FLEGT-Genehmigungen
- die Kontrolle von Marktteilnehmern und Händlern
- die Überwachung von importiertem Holz aus Drittstaaten oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten
- die Vernichtung, Beschlagnahmung oder Verwahrung der Sendungen
Für Holz, das in Deutschland erzeugt und vermarktet wird, richtet sich die behördliche Zuständigkeit nach Landesrecht. Dies sind in den meisten Fällen die Forstbehörden der Länder. Im Hamburg ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) für die Umsetzung des HolzSiG zuständig.
Für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 HolzSiG sind ebenfalls die Landesbehörden zuständig, außer es ist ausdrücklich die BLE beauftragt. Bei der Rückverfolgung von illegal eingeschlagenem Holz über Landesgrenzen hinweg arbeiten die Landesbehörden zusammen.
In Deutschland arbeiten zudem die BLE sowie die Zolldienststellen bei der Überwachung der Einfuhr von Holzlieferungen zusammen.
Was sind FLEGT-Genehmigungen?
FLEGT-Genehmigungen basieren auf der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates, der sogenannte „FLEGT-Verordnung“. „FLEGT“ steht für „Forest Law Enforcement, Governance and Trade“, was übersetzt Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstbereich bedeutet.
Mit der Ausstellung einer FLEGT-Genehmigung, wird durch die Genehmigungsstelle des Partnerlandes bestätigt, dass die Holzprodukte aus legalem Einschlag stammen.
Wenn eine FLEGT-Genehmigung für eine Lieferung vorliegt, benötigt der Importeur keine zusätzliche Sorgfaltspflichtregelung i.S.d. EUTR (Europäische Holzhandelsverordnung). Bei Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung gilt das Holz als legal eingeschlagen.
Die EU kann freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit Drittländern abschließen, die dann als VPA-Länder (Voluntary Partnership Agreement) bezeichnet werden.
Derzeit ist Indonesien das einzige VPA-Land, welches seit dem 15. November 2016 FLEGT-Genehmigungen ausstellen darf. Zwar haben sechs weitere VPA-Länder (Ghana, Kamerun, Republik Kongo, Liberia, Zentralafrikanische Republik und Vietnam) ein Partnerschaftsabkommen mit der EU unterzeichnet, jedoch dürfen sie noch keine Genehmigungen ausstellen, da ihre Legalitätsnachweissysteme noch nicht einsatzbereit sind.
Die FLEGT-Genehmigung muss bei der Einfuhr von Holzlieferungen aus Partnerländern der BLE vorgelegt werden. Erst nach Prüfung und Bestätigung der Genehmigung dürfen die Holzlieferungen in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen.
Seit dem 1. Januar 2023 können grundsätzlich nur noch elektronische FLEGT-Genehmigungen bearbeitet werden.
Sanktionen bei illegalem Holzeinschlag
Wenn ein Verdacht auf einen Verstoß oder bereits ein Verstoß gegen das HolzSiG vorliegt, können die Behörden die Sendungen in Verwahrung nehmen oder Dritte damit beauftragen. Darüber hinaus können sie eine Vernichtung des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse anordnen oder diese beschlagnahmen.
Grundsätzlich drohen bei vorsätzlich begangenen Handlungen aus dem §7 I, II Nr. 1 HolzSiG, die darauf abzielen, Vermögensvorteile zu erlangen oder beharrlich wiederholt werden, eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Die Geldstrafen können bis zu 50.000 € betragen.
Der Einführer kann jedoch gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des Wertes des Holzes oder der Holzerzeugnisse seine importierte Ware zurückerlangen, jedoch unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes für die Waren. Außerdem kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde eingelegt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sodass behördliche Maßnahmen trotz des Widerspruchs durchgeführt werden dürfen.
Wann liegt ein illegaler Holzeinschlag vor?
Ein Holzeinschlag gilt als illegal, wenn das Holz bei seiner Gewinnung gegen die im Herkunftsland des Einschlags geltenden Rechtsvorschriften verstößt.
Grundsätzlich empfiehlt es sich für Unternehmen, die mit Holzprodukten Handel betreiben, die Sorgfaltspflichtregelung zu implementieren und die vorhandenen Informationen und Nachweise über die Holzlieferungen hinreichend zu dokumentieren. Zudem sollte stets die Lieferkette auf ihre Rückverfolgbarkeit kontrolliert und optimiert werden. Falls bereits ein Bußgeld verhängt wurde, sollte rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um sich fachlich zu informieren über die weiteren Schritte.
Fragen zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz?
Dieser Artikel wurde am 13. Oktober 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.