Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bei Neueinstellungen die Sofortmeldepflicht zu beachten und die nötigen Daten an die Sozialversicherungsträger abzugeben.

Diese Meldungen müssen spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme erfolgen und können online oder per Kontakt mit der Krankenkasse und Rentenversicherung erfolgen.

Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht können zu hohen Bußgeldern führen, daher sollten Unternehmen das Thema im Blick behalten.

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Was ist die Sofortmeldepflicht?

Die Einhaltung der Sofortmeldepflicht ist für Arbeitgeber von großer Bedeutung, um Bußgelder zu vermeiden.

Die Sofortmeldepflicht betrifft Unternehmen und Arbeitgeber, die Beschäftigte einstellen. Sie müssen die Rentenversicherung direkt über die Beschäftigung ihrer Mitarbeiter informieren.

Die Sofortmeldung muss spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns abgegeben werden und bezieht sich auf Informationen zur Beschäftigung.

Gemeldet werden müssen:

Diese Daten müssen online an die Sozialversicherung gemeldet werden. Der Inhalt der Sofortmeldung ist reduziert. Sie ersetzt die „normale“ Anmeldung über die Krankenkasse nicht. Vielmehr muss sie zusätzlich abgegeben werden. Zudem muss sie direkt an die Rentenversicherung abgegeben werden.

Wer unterliegt der Sofortmeldepflicht? Unternehmen aus verschiedenen Branchen sind von der Sofortmeldepflicht betroffen und sollten diese unbedingt beachten. Es handelt sich herbei um Branchen, bei denen traditionell mit Schwarzarbeit zu rechnen ist.

Betroffene Branchen sind:

Dabei gilt zu beachten, dass die Definition der Branchen nicht ganz sauber verläuft. Insofern kann es schnell passieren, dass die Behörden eine Sofortmeldepflicht annehmen.

Die Meldepflicht gilt für alle genannten Branchen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine Ausnahme besteht nur für Vereine oder Körperschaften, wenn sie überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

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Rechtsgrundlage für die Sofortmeldepflicht

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch, genauer genommen in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV.

Die Sofortmeldung kann muss im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) abgegeben werden.

Eine Meldung per E-Mail oder Post ist unzulässig und gilt als Meldeverstoß.

Bußgelder bei Verstößen gegen die Sofortmeldepflicht

Bußgelder bei Verstößen gegen die Sofortmeldepflicht sind ein ernstes Thema, insbesondere für Unternehmen und Arbeitgeber.

Bei Verstößen gegen die Sofortmeldung können empfindliche Bußgelder durch den Zoll festgesetzt werden.

Die Bußgelder betragen bis zu 25.000 Euro pro Verstoß. Hier ist zu bemerken, dass jeder einzelne nicht angemeldete Arbeitnehmer einen Verstoß darstellt. Bei Unternehmen, die viele Angestellte haben oder wechselnde Arbeitnehmer (z.B. Saisongeschäft), können so erhebliche Bußgelder auflaufen. Die Zollbehörden erlassen auch regelmäßig Bußgeldbescheide bei fehlender Sofortmeldung.

Zudem kann gem. § 130 OWiG ein Bußgeld gegen das Unternehmen oder den Geschäftsführer festgesetzt werden, weil dieser im Hinblick auf die Compliance nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Sofortmeldungen abgegeben werden.

Empfehlungen zur Vermeidung von Bußgeldern durch korrekte Erfüllung der Sofortmeldepflicht

Eine fristgerechte Abgabe der Sofortmeldung ist unerlässlich – diese muss spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erfolgen.

Unternehmen sollten daher ihre Meldeprozesse optimieren und sicherstellen, dass alle relevanten Daten und Informationen vorliegen. Durch eine korrekte Erfüllung der Sofortmeldepflicht können Arbeitgeber Bußgelder vermeiden und rechtliche Konsequenzen verhindern.

Es lohnt sich also in jedem Fall, das Thema ernst zu nehmen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Referenzen

Weitere Informationen zur Sofortmeldepflicht finden Sie Hier:

Dieser Artikel wurde am 22. Oktober 2023 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.