- Start
- Was bedeutet Intrastat-Meldepflicht?
- Wer ist meldepflichtig?
- Neue Anmeldeschwellen rückwirkend zum 01.01.2025
- Welcher Warenverkehr muss nicht gemeldet werden?
- Bis wann muss die Intrastat-Meldungen abgeben werden?
- Sanktionen bei fehlender oder falscher Intrastat Meldung
- Ihre Fragen – Unsere Antworten (FAQ)
- Was tun bei Meldeverstößen?
Die sogenannte Instrastat-Meldepflicht bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet sind, statistische Meldungen abzugeben, wenn Waren von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder nach Deutschland gebracht werden.
Grund dafür ist der freie Warenverkehr. Innerhalb der Europäischen Union gibt es keine Zollabwicklung zwischen den Mitgliedsstaaten. Für die Wirtschaftsakteure der europäischen Staaten ist es jedoch essenziell, die Warenströme innerhalb der Gemeinschaft zu erfassen. Intrastat bildet die Grundlage aktuelle Daten des innergemeinschaftlichen Handels darzustellen.
Falls die Intrastat-Meldepflicht vergessen wird, können Bußgelder drohen,
vgl. § 23 BStatG. Dabei können Höhen von bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Wie Sie dies vermeiden können, erläutern wir in diesem Artikel.
Was bedeutet Intrastat-Meldepflicht?
Intrastat erfasst die Warenströme innerhalb der Union und stellt diese statistisch dar. Unternehmen müssen entsprechende Meldungen abgeben, wenn
- Waren von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden
- oder wenn Waren nach Deutschland gebracht werden
Es ist wichtig, den Intrahandel vom Extrahandel zu unterscheiden, da letzterer den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten erfasst.
Für eine Schritt für Schritt Anleitung einer Instrastat-Meldung, hat die Industrie- und Handelskammer einen Leitfaden herausgebracht. Klicken Sie hier um zum Leitfaden zu kommen.
Wer ist meldepflichtig?
Falls Sie die Intrastat-Meldepflicht vergessen haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie tatsächlich meldepflichtig sind. Nicht ausnahmslos jedes deutsche Unternehmen ist meldepflichtig
Voraussetzungen für die Meldepflicht
1. Umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen mit innengemeinschaftlichem Warenverkehr
Jedes Unternehmen, das an einem innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligt ist und bei der Versendung im Absendemitgliedstaat oder beim Eingang im Eingangsmitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig ist, vgl. § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG)
2. Vertrag oder ohne Vertrag Versender/Auftraggeber
Zudem muss ein Vertrag über das Verbringen einer Gemeinschaftsware zwischen Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat geschlossen worden sein. Fehlt es an diesem Vertrag, ist immer derjenige Versender auskunftspflichtig, der die Ware verschickt oder dies veranlasst hat.
3. EU-Wareneingänge nach Deutschland: Meldepflicht des steuerpflichtigen Erwerbers
Wenn die Waren aus einem EU-Mitliedstaat nach Deutschland gesendet werden, ist das Unternehmen auskunftspflichtig, das den innergemeinschaftlichen Erwerb umsatzsteuergesetzlich versteuert.
Sind Privatpersonen meldepflichtig?
Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht ausgenommen. Hingegen sind deutsche Unternehmen, die an Privatpersonen im europäischen Ausland versenden meldepflichtig.
Dies gilt nicht, wenn Privatpersonen die Waren selbst anholen oder abholen lassen und dann erst ins Ausland bringen.
Neue Anmeldeschwellen rückwirkend zum 01.01.2025
Das Unternehmen exportiert die Ware in ein EU-Land und wird meldepflichtig, wenn es entweder:
- im Vorjahr Waren mit einem Wert von über 1.000.000 EUR in andere EU-Länder exportiert (Start der Auskunftspflicht = Folgejahr) oder
- im laufenden Jahr bereits Waren mit einem Wert von über 1.000.000 EUR in andere EU-Länder exportiert (Start der Auskunftspflicht = Monat, ab dem der Exportwert über dem Schwellwert liegt).
Das Unternehmen importiert die Ware aus einem EU-Land und wird meldepflichtig, wenn es:
- im Vorjahr Waren mit einem Wert von über 3.000.000 EUR überschritten (Start der Auskunftspflicht = Folgejahr) oder
- im laufenden Jahr bereits Waren mit einem Wert von über 3.000.000 EUR aus anderen EU-Ländern importiert (Start der Auskunftspflicht = Monat, ab dem der Importwert über dem Schwellwert liegt).
Ob die Grenze überschritten wird, muss das meldepflichtige Unternehmen in der monatlichen Überprüfung selbst ermitteln. Für die elektronische Meldung, verlinken wir Ihnen hier ein Erklärvideo des statistischen Bundesamtes.
Das Unternehmen wird ab dem Zeitpunkt, indem es die Grenzschwelle übersteigt, meldepflichtig, vgl. § 32 Abs. 1 AHStatDV.
Welcher Warenverkehr muss nicht gemeldet werden?
Unternehmen sind von der Meldung über Warenbewegungen befreit, wenn diese auf der sogenannten „Befreiungsliste„ (Anhang 3 Leitfaden zur Intrahandelsstatistik) verzeichnet sind. Dazu zählen unter anderem:
- gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere
- Messe- und Ausstellungsgut
- Waren, die als Datenträger für individualisierte Informationen dienen (z.B. Konstruktionspläne)
- Software
Ferner unterliegen Waren, die für die Belieferung von Schiffen oder Flugzeugen in andere EU-Länder transportiert werden, keiner Meldepflicht, sofern sie im zweistufigen Ausfuhrverfahren über das IT-Zollverfahren ATLAS dem deutschen Zoll gemeldet werden.
Bis wann muss die Intrastat-Meldungen abgeben werden?
Intrastat-Meldungen müssen seitens der Unternehmen monatlich erfolgen. Bezugszeitraum für die Intratstat-Meldungen ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem die grenzüberschreitende Warenbewegung stattgefunden hat, vgl. § 11 Abs. 1 AHStatG.
Diese Ausnahme gibt es
Der Leitfaden des Statistischen Bundesamts zur Intrahandelsstatistik gibt allerdings an, dass ausnahmsweise auch im darauffolgenden Monat gemeldet werden muss, wenn die dem Warenverkehr und der statistischen Meldung zugrundeliegende Rechnungen (ausdrücklich auch Proformarechnungen oder Teilrechnungen) erst im darauffolgenden Monat ausgestellt, bzw. vorgelegt werden.
Spätester Zeitpunkt ist allerdings der Folgemonat nach dem Warenverkehr (Lieferung), wenn sich die Rechnung darüber hinaus verzögert, soll die Meldung trotzdem vorher abgegeben werden.
Beispielrechnung zur Meldefrist
Beispiel: Warenverkehr erfolgt im Mai, die Rechnung wird erst im Juli ausgestellt – hier muss die Meldung spätestens mit den Daten des Monats Juni abgegeben werden – der Bezugsmonat ist für diese Meldung dennoch als Mai anzugeben.
Die Meldung muss bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats eingehen, vgl. § 11 AHStatG. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Fristen liegt bei den Unternehmen selbst.
Sanktionen bei fehlender oder falscher Intrastat Meldung
Reichen Sie als Unternehmen die Intrastat-Meldungen nicht oder fehlerhaft beim Statistischen Bundesamt ein, obwohl Sie (Waren-)Handel mit einem EU-Mitgliedstaat betreiben, kann unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. (§ 23 Bundesstatistikgesetz – BstatG, § 19 AHStatG)
Bitte beachten Sie
Die Intrastat-Meldung ersetzt nicht die Umsatzsteuervoranmeldung! Sie dient der statistischen Erfassung des Warenverkehrs innerhalb der EU, ist also getrennt von der Umsatzsteuervoranmeldung zu betrachten.
Ihre Fragen – Unsere Antworten (FAQ)
Nachfolgend haben wir Ihnen die häufigsten und wichtigsten Fragen in Bezug auf die Intrastat-Meldepflicht beantwortet.
-
Wie kann ich meine Meldung als Unternehmer abgeben?
Grundsätzlich erfolgt die Meldung auf elektronischem Wege, davon gibt es in Ausnahmefällen allerdings auch Abweichungen. Genauere Informationen dazu, wie Sie Ihre Meldung abgegeben können, bekommen Sie in dem Leitfaden der Industrie- und Handelskammer.
Klicken Sie hier um zum Leitfaden zu kommen.
-
Welche Behörde ist für die Bearbeitung der Meldungen zuständig?
Die Meldungen, die aufgrund der Intrastat-Meldepflicht erfolgen, werden durch das statistische Bundesamt erfasst und ausgewertet.
-
Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Intrastat-Meldepflicht?
Die Intrastat-Meldepflicht beruht im Großen und Ganzen auf EU-Verordnungen. Teilweise werden sie durch nationale Gesetzgebung ergänzt. Die wichtigsten EU-Verordnungen sind:
- Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich
Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152
des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-DVO)
- Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich
-
Welche Schwellen gelten ab 2025 als Unternehmer für mich?
Die Schwellen von damals 500.000 EUR beim Export oder 800.000 EUR beim Import steigen rückwirkend zum 01.01.2025 auf eine Million beim Export und drei Millionen beim Import.
Was tun bei Meldeverstößen?
Eine Möglichkeit der sanktionsbefreienden Selbstanzeige, wie bei der AWV-Meldepflicht, ist in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich vorgesehen.
Zunächst sollte die Vergangenheit aufgearbeitet werden. Wo liegt die Fehlerquelle? Um mögliche weitere Maßnahmen beurteilen zu können, ist es zweckmäßig das ungefähre Ausmaß der Abweichungen bzw. fehlerhaften Meldungen beziffern zu können.
Es kann zu überlegen sein, ob die Abweichungen in der Vergangenheit dennoch anzuzeigen sind – damit würden Sie mögliche Verstöße gegenüber der Behörde exponieren, ein Tätigwerden im Rahmen der Eigeninitiative wird jedoch grundsätzlich immer positiv berücksichtigt.
Gerne beraten wir Sie zum Thema Intrastat-Meldepflichten. Das Außenwirtschaftsrecht ist ein Spezialgebiet unserer Rechtsanwälte. Vertrauen Sie hier auf jahrelange Expertise.
Auch wenn ein Bußgeldverfahren läuft, werden unsere Anwälte Ihre Verteidigung übernehmen und Maßnahmen ergreifen, um Verstöße zu beheben.
Haben Sie Fragen zur Intrastat-Meldepflicht? Unsere erfahrenen und spezialisierten Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 28. Februar 2024 erstellt. Er wurde am 04. August 2025 aktualisiert
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.