 
            Unternehmen, die CBAM-berichtspflichtig sind, müssen den vierteljährlichen Bericht für Q4/2024 bis zum 31.01.2025 im Übergangsregister der Europäischen Kommission einreichen. Eine Änderung des Berichts ist daraufhin noch bis zum 28.02.2025 möglich. Neben der Änderungsmöglichkeit besteht auch eine Verlängerungsmöglichkeit der Frist: Nach entsprechendem Antrag im Übergangsregister kann die Abgabefrist um 30 Tage verlängert werden.
Frist für den CBAM-Bericht Q4/2024
Ab 2026 wird für bestimmte Unternehmen ein jährlicher Bericht zum europäischen CO2-Grenzausgleichsystem, dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), Pflicht. In einer Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 müssen entsprechende Berichte vierteljährlich abgegeben werden. Die Abgabefrist beträgt dabei jeweils einen Monat nach Ende des Berichtszeitraumes.
Die Frist für den CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2024 läuft dementsprechend bis zum 31.01.2025.
Eine rechtzeitige Abgabe des CBAM-Berichts ist wichtig, um Sanktionen zu vermeiden.
Sollten Sie Änderungen im CBAM-Bericht vornehmen müssen, so ist dies bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtszeitraums bzw. einen Monat nach Ende der Abgabefrist möglich.
Eine nähere Erläuterung zur CBAM-Verordnung haben wir hier für Sie zusammen gestellt.
Verlängerungsmöglichkeit der Frist
Sollten Sie eine Verlängerung der Frist benötigen, so ist dies um bis zu 30 Tage möglich. Wichtig ist, dass die Verlängerung auf korrektem Wege beantragt wird.
Eine Verlängerung der Frist erreichen Sie, indem Sie sich im Übergangsregister der Europäischen Kommission identifizieren und dann die Schaltfläche „Request delayed submission“ anwählen.
Eine form- und fristwahrende Abgabe des CBAM-Berichts ist nur über das Übergangsregister der Europäischen Kommission möglich.
Welche Unternehmen sind CBAM-berichtspflichtig?
Die CBAM-Verordnung dient dem übergeordnetem Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden. Dabei soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre CO2-Emissionen lediglich aus der EU verlagern. Um dem entgegenzutreten, müssen Unternehmen, die emissionsträchtige Materialien wie etwa Zement, Strom, Waren aus Eisen und Stahl oder Aluminium und Chemikalien einführen, Berichte nach der CBAM-Verordnung abgeben. Ab 2026 müssen für solche Einfuhren entsprechende CBAM-Zertifikate erworben werden.
Eine vollständige Auflistung von Waren, die vom CBAM betroffen sind, finden Sie hier.
Haben Sie Fragen zur CBAM-Berichtspflicht? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 31. Januar 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.
 
                                            