Sie sind Steuerberater? Haben Sie für Ihre Mandanten und sich selbst AWV-Meldungen bei der Bundesbank abgegeben?

Steuerberater sind in zweifacher Hinsicht betroffen:

Unsere Erfahrung zeigt übrigens, dass kaum ein Steuerberater die AWV-Meldung für seinen Mandanten vornimmt.

Sie sind Steuerberater und haben für sich oder Ihre Mandanten keine Meldungen an die Bundesbank abgegeben? Dann sprechen Sie uns gerne unter +49 40 369615-0 an und wir helfen Ihnen.

Meldung von Steuerberatergebühren aus dem Ausland

Steuerberater sind ebenfalls von der AWV-Meldepflicht betroffen. Gerade Steuerberater, die Unternehmen aus dem Ausland zum deutschen Steuerrecht beraten, müssen eingehende Steuerberater-Honorare der Bundesbank melden. Bei langfristigen Beratermandaten kann die Rechnung schnell über 12.500 € für das Steuerberaterhonorar liegen. Eine Meldung ist dann unumgänglich.

Besteht das Steuerberatermandant hingegen mit einer deutschen Gesellschaft, die nur ausländische Gesellschafter hat, muss eine Meldung nicht erfolgen.

Entscheidend ist immer, ob der Vertragspartner in Deutschland ansässig ist oder nicht.

Es gibt aber durchaus Fälle, in denen für ausländische Gesellschaften Umstrukturierungen vorgenommen wurden oder Sanierungsfälle begleite werden.

Beurteilung Ihrer Zahlungen

Sie fragen sich, ob Sie eine AWV-Meldung hätten erbringen müssen? Wir haben schon mehr als 100 Unternehmen geholfen und kennen fast alle Branchen.
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Für den eigenen Mandanten nicht gemeldet

Viele Steuerberater vergessen für ihre Mandanten eine AWV-Meldung abzugeben. Oft werden sie von ihren Mandanten darauf angesprochen, ob sie eine AWV-Meldung abgegeben haben.

Die meisten unserer Mandanten glauben übrigens, dass ihr Steuerberater die Meldungen bei der Bundesbank für sie abgibt. Sie sind dann im höchsten Maße erstaunt, dass das oft nicht der Fall ist. Als Steuerberater denken Sie zwar an die Zusammenfassende Meldung, die Umsatzsteuervoranmeldung usw. aber die AWV-Meldung gehört oft nicht zum Pflichtenprogramm.

Hier zeichnen sich Haftungsrisiken für Steuerberater ab, die ihren Mandanten nicht umfassend aufgeklärt haben.

Unsere Empfehlung daher: Schließen Sie mit Ihren Mandanten eine klare Vereinbarung darüber ab, wer die monatlichen Meldungen an die Bundesbank erbringen soll.

Sie sollten Ihre Mandanten auch darauf hinweisen, dass bei vergessenen Meldungen eine Selbstanzeige ratsam ist.

Zur Beratung für Steuerberater

Keine Selbstanzeige durch den Steuerberater

Achtung: Denken Sie aber bitte daran – eine Selbstanzeige dürfen Sie für Ihre Mandanten nicht erstellen.

Denn hierbei handelt es sich um Rechtsberatung und nicht mehr um Steuerberatung. Sie würden einen Bußgeldtatbestand verwirklichen, wenn Sie Ihre Mandanten zur Selbstanzeige raten oder deren Möglichkeiten prüfen. Insofern unterscheidet sich die Selbstanzeige wegen Meldepflichtverstößen auch von der steuerlichen Selbstanzeige.

Denn die steuerliche Selbstanzeige ist in der Abgabenordnung geregelt. Die Selbstanzeige wegen Meldeversäumnissen nach der AWV hingegen in der Außenwirtschaftsverordnung.

Wichtig: Steuerberater dürfen keine Selbstanzeige für vergessene AWV-Meldungen ihrer Mandanten abgeben, da das unerlaubte Rechtsberatung wäre

Dieser Artikel wurde am 23. September 2023 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2024 aktualisiert

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