Die AWV-Meldepflicht verpflichtet Unternehmen und Privatpersonen, internationale Zahlungen ab 50.000 Euro bei der Deutschen Bundesbank zu melden. Viele fragen sich jedoch: „Was passiert, wenn ich nicht melde – erfährt das Finanzamt davon?“

In diesem Beitrag klären wir, wann eine Meldung erforderlich istwelche Rolle das Finanzamt spielt – und wann sogar ein Geldwäscheverdacht droht.

Was bedeutet die AWV-Meldepflicht?

Eine AWV-Meldung muss für eingehende und ausgehende Zahlungen abgegeben werden, die Auslandsbezug habe. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die AWV-Meldepflicht erst für Zahlungen über 50 000 Euro. Für kleinere Beträge entfällt die Meldung vollständig. Diese Meldung muss an die Deutsche Bundesbank abgegeben werden.

Das Finanzamt bekommt daher erst einmal nichts davon mit, ob eine AWV-Meldung getätigt wurde.

Finanzamt kann über Geldherkunft und Meldung nachfragen

Allerdings können Privatpersonen und Unternehmen in den Verdacht von Geldwäsche geraten, wenn sie höhere Beträge ins Ausland überweisen oder Geld aus dem Ausland erhalten.

In diesen Fällen interessiert sich auch das Finanzamt für die Herkunft der Zahlungen und ob diese den anderen Behörden angezeigt worden sind.

Wenn das Finanzamt erst einmal nachfragt, woher das Geld stammt, liegt auch die Frage nicht fern, ob der Zahlungseingang oder Zahlungsausgang eigentlich der Bundesbank angezeigt wurde.

Insofern kann es passieren, dass das Finanzamt einen Nachweis darüber sehen möchte, dass die Meldung an die Bundesbank erfolgt ist.

Was passiert, wenn keine Meldung an die Bundesbank erfolgt ist?

Wenn keine Zahlungsmeldung an die Bundesbank getätigt wurde, so wird das das Finanzamt wahrscheinlich verdächtig stimmen. Denn nur wer etwas zu verstecken hat, wird seine Zahlungen nicht an die deutschen Behörden melden.

Von daher kann es durchaus passieren, dass der Finanzbeamte dann weitere Ermittlungen über die Herkunft oder den Verbleib des Geldes anstellt. So kann die vergessene AWV-Meldung auch beim Finanzamt zu Nachteilen führen.

Wir fassen zusammen:

  • Privatpersonen und Unternehmen können bei hohen Transaktionen ins oder aus dem Ausland in den Verdacht von Geldwäsche geraten.
  • Das Finanzamt interessiert sich in solchen Fällen für die Herkunft der Zahlungen und ob diese korrekt gemeldet wurden.
  • Fehlende Zahlungsmeldungen an die Bundesbank können beim Finanzamt zu Verdachtsmomenten und weitere Ermittlungen anstoßen.

Geldwäsche-Verdacht wegen nicht abgegebener AWV-Meldungen – ein Beispielfall

Dass die Gefahr des Geldwäscheverdachts real ist, zeigt eine zuletzt erfolgte Hausdurchsuchung. Hier wurde – unglaublicherweise – sogar eine Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt durchsucht. Diese hatte mit russischen Unternehmen Geschäfte gemacht und dann ihr Honorar aus Russland erhalten.

Die Kanzlei hatte als Honorar eine sechsstellige Summe aus Moskau erhalten. Das rief die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft auf den Plan, die im Bereich der Geldwäsche federführend ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, die Kanzlei hätte die Zahlung im Rahmen der AWV-Meldepflicht bei der Deutschen Bundesbank anzeigen müssen – das wurde sie aber zunächst nicht.

In dem Artikel des HR heißt es:

„Vorangegangen war die Zahlung einer sechsstelligen Summe aus Moskau an die Kanzlei. Die im Bereich Geldwäsche federführende Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft erklärte auf hr-Nachfrage, die Zahlung hätte die Kanzlei bei der Deutsche Bundesbank anzeigen müssen – das wurde sie aber zunächst nicht.“

Quelle: https://www.hessenschau.de/panorama/oligarchen-anwaelte-wehren-sich-erfolgreich-gegen-durchsuchung-v1,usmanow-durchsuchungen-100.html

Daraufhin wurde die Durchsuchung der Anwaltskanzlei ausgelöst.

Aktuelles zum Thema AWV-Meldepflicht

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Neuerungen zur AWV-Meldepflicht zusammengetragen.

Fazit: Passen Sie interne Schwellenwerte an und stellen Sie Ihre Abläufe frühzeitig auf das AMS um – sonst bleiben Bußgelder bis zu 30.000 € im Raum.

(aktualisiert am 11.09.2025)

Müssen Kryptotransaktionen erwähnt werden bei der AWV-Meldepflicht?

Ja, auch Kryptotransaktionen sind seit 2025 gem. § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV AWV-meldepflichtig; die Bundesbank hat dafür eigene Kennzahlen eingeführt.

So geht’s im AMS – 5-Schritte-Anleitung zur Meldung

Wir zeigen Ihnen einen 5-Schritte-Anleitung zu Ihrer Meldung, wenn sie mehr Informationen benötigen, klicken Sie hier um zur Seite der Bundesbank zu gelangen.

  1. Registrieren: Auf dem AMS-Portal der Bundesbank ein Organisations-Konto anlegen.
  2. Zugang aktivieren: Nach E-Mail-Bestätigung das Fachverfahren „AWV-Zahlungsmeldungen“ freischalten.
  3. Kennzahl wählen.
  4. Meldung erstellen: XML-Datei hochladen oder Web-Formular ausfüllen.
  5. Versand & Nachweis: Meldung absenden, Eingangsbestätigung speichern; Korrekturen sind jederzeit im Portal möglich. 

Geldwäscheverdacht vermeiden und handeln

Sie möchten verhindern, dass wegen nicht abgegebener AWV-Meldungen die Geldwäscheaufsicht auf den Plan gerufen wird? Dann sprechen Sie uns gerne an.
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Dieser Artikel wurde am 23. September 2023 erstellt. Er wurde am 18. September 2025 aktualisiert

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