Onlineverpflichtung für Anträge nach Strom- und Energiesteuergesetz

Anträge nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) müssen seit dem 01.01.2025 digital gestellt werden. Die Option, die Formulare von der Internetseite des Zolls herunterzuladen und ausgedruckt an die Behörde zu schicken, entfällt. Hintergrund ist eine Änderung des Antragsverfahrens, die auf Vereinfachung abzielt.

Strom- und Energiesteuerentlastung: So gelingt die Antragstellung 2025

Fortan müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) sowie Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, denen eine Steuerentlastung zustehen könnte, für die Beantragung den digitalen Weg wählen.

Für den Zugang zu den Formularen ist ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal notwendig. Die Registrierung eines Geschäftskundenkontos können Sie hier vornehmen. Das Erstellen eines Geschäftskundenkontos erfordert ein ELSTER-Konto. Dieses kann unter www.elster.de anhand der aktuellen Steuernummer des Unternehmens erstellt werden. Wichtig ist, beim Registrierungsprozess unter der Frage „Für wen ist die Registrierung bestimmt?“ den Haken bei „Für eine Organisation“ zu setzen. Der Zoll weist darauf hin, dass die Registrierung bei ELSTER einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Anschließend können Sie die Formulare 1453 und 1118 im Zoll-Portal über die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ abrufen. Vor der Verfahrensänderung waren jene Formulare unter der Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ zu finden.

Ein Ausdrucken und manuelles Ausfüllen der Formulare, um diese postalisch an das zuständige Hauptzollamt zu schicken, ist demnach nicht mehr möglich. Es ist wichtig, rechtzeitig darauf zu achten, den Antrag digital zu stellen, um die Antragsfrist nicht zu verpassen.

Welche Fristen gelten für den Strom- und Energiesteuerentlastungsantrag?

Die Frist zur Beantragung von Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG endet zum Ende des Folgejahres des Verbrauchsjahres. Für Strom- und Energieerzeugnismengen, die im Jahr 2024 verbraucht wurden, kann eine Entlastung also bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden. Es gibt keine Fristverlängerung durch die Verfahrensumstellung. Ist die Frist abgelaufen, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

Haben Sie Fragen zu den Anträgen nach dem Strom- und Energiesteuerentlastungsgesetz? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.

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Dieser Artikel wurde am 18. März 2025 erstellt. Er wurde am 28. März 2025 aktualisiert

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.