Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 336/2014 und 337/2014 der Kommission vom 28. März 2014 ist die Einreihung von Rückfahrkameras für Autos und LED-Flutlichter in die Kombinierte Nomenklatur geregelt worden:

Rückfahrkameras: VO (EU) 336/2014

Aufgrund dieser Verordnung wird folgende Ware unter den KN-Code 8528 72 40 eingereiht:

„Eine für den Einzelhandel aufgemachte Warenzusammenstellung (sogenanntes drahtloses Rückfahrkamerasystem) zum Einbau in Kraftfahrzeuge, die folgende Bestandteile umfasst:

  • eine Tag/Nacht-Fernsehkamera mit einem CMOS-Sensor und einer 2,4-mm-Linse,
  • einen drahtlosen Videosignalsender mit einer Antenne,-
  • einen drahtlosen 2,4-GHz-Empfänger für Videosignale mit einer Farb-Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von 17,8 cm (7 Zoll) und einer Auflösung von 480 × 240 Pixel. Er ist mit Funktionstasten und einer AV-Schnittstelle zum Anschluss von externen Audio- oder Videogeräten ausgestattet.

Die Fernsehkamera erfasst keine Töne. Die Ware ist zur Verwendung in beispielsweise Personenkraftwagen, Bussen oder Kraftfahrzeuganhängern bestimmt und ermöglicht es dem Fahrer zu sehen, was sich hinter dem Fahrzeug befindet.“

Da keiner des gleichmäßig gewichtigen Bestandteile dieser Ware, nämlich Sendegerät für das Fernsehen (Unterposition 8525 50), Fernsehkamera (Unterposition 8525 80) und Fernsehempfangsgerät (Unterposition 8528 72), den Rückfahrkamerasystemen ein wesentlichen Gepräge verleiht, sind diese als anderes Fernsehgerät für mehrfarbiges Bild mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) unter die Position 8528 72 40 einzureihen.

LED-Flutlichter: VO (EU) 337/2014

Folgende Ware wird aufgrund dieser Verordnung unter den KN-Code 9405 40 99 eingereiht:

„Waren: Ein elektrischer Beleuchtungsartikel (sogenannter „LED-Flutlichtstrahler“) in einem rechteckigen Aluminiumgehäuse mit einer Glasabdeckung und Abmessungen von etwa 23 × 19 × 13 cm.

Die Ware umfasst einen Aluminiumreflektor und hat auf der Rückseite einen Haltebügel zur Einstellung des Beleuchtungswinkels.

Sie ist mit einem Hochleistungs-LED-Chip und einem Netzteil mit Transformator ausgestattet.

Die Ware hat einen Stromverbrauch von 95 W, eine Lichtausbeute von 100 lm/W und einen Abstrahlwinkel von 120°.

Die Ware wird im Freien z. B. zur Beleuchtung von Landschaften, Gebäuden, Baustellen, Werbetafeln Grünanlage oder Gärten verwendet.“

Da die Ware wegen ihres breiten Abstrahlwinkels zur Beleuchtung großer Flächen verwendet wird, kann sie nicht unter die Position 9405 40 10 als Scheinwerfer eingereiht werden.

Sie ist daher in den KN-Code 9405 40 99 als andere elektrische Beleuchtungskörper einzureihen.

Auswirkungen auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Falls Sie sich für diese Waren eine vZTA haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderung der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die Verordnungen bestimmen jedoch, dass Sie die ungültige vZTA in bestimmten Fällen für weitere sechs Monate benutzen dürfen (Vertrauensschutz). Hierzu müsste ein sogenannter endgültiger Vertrag zum Kauf oder Verkauf geschlossen worden sein.

Unsere Anwälte für Zollrecht stehen Ihnen bei Ihren Anliegen gerne zur Seite.

Dieser Artikel wurde am 7. April 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.